Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 ME 207/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – 1. Kammer – vom 11. April 2018 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller bietet zur Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens kranker sowie schwerbehinderter Menschen für seine Mitglieder Rehabilitationssport und Funktionstraining, so etwa auch Wassergymnastik an.

2

Die Antragsgegnerin ist alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen, die das Bad „Moor-Therme“ betreibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin ist zugleich Geschäftsführer der Beigeladenen.

3

Am 15. März 2010 schlossen der Antragsteller und die Beigeladene einen Kooperationsvertrag, mit dem unter anderem auch die Zeiten der Nutzung von Räumlichkeiten der Moor-Therme durch den Antragsteller festgelegt wurden, der in der letzten Fassung vom 21. Februar 2011 eine Laufzeit von zunächst einem Jahr und eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Vertragsende vorsah. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 kündigte die Beigeladene den Kooperationsvertrag zum 31. Dezember 2017 bzw. zum 21. Februar 2018.

4

Nachdem eine neue vertragliche Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller trotz verschiedener beidseitiger Anläufe nicht zustande gekommen war, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 bei dem Verwaltungsgericht Stade zunächst,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, auf die Beigeladene einzuwirken, ihm für die Zeit ab dem 22. Februar 2018 zur Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining angemessenen Zugang zur Einrichtung „E.“ zu verschaffen

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und zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018,

7

die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf die Beigeladene unverzüglich einzuwirken, dem Antragsteller unverzüglich die angemessenen Nutzungszeiten der „E.“ zur Durchführung von Rehasport und Funktionstraining einzuräumen.

8

Am 12. März 2018 fand dann ein Gespräch zwischen dem Antragsteller, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen statt, in dem dem Antragsteller folgende für ihn freie Nutzungszeiten des Bewegungsbads mitgeteilt wurden:

9

- Montags 08:00 bis 9:00 Uhr und 11:00 bis 12:00 Uhr

10

- Dienstags 13:00 bis 13:45 Uhr

11

- Mittwochs 13:00 bis 14:45 Uhr

12

- Donnerstags 08:45 bis 09:30 Uhr und 09:30 bis 10:15 Uhr

13

- Freitags 09:45 bis 10:30 Uhr

14

- Samstags 09:00 bis 10:00 Uhr

15

Der Antragsteller erklärte in diesem Gespräch wiederum, dass folgende Zeiten für ihn in Betracht kämen:

16

- Montags 08:00 bis 08:45 Uhr und 11:00 bis 11:45 Uhr

17

- Dienstags 13:00 bis 13:45 Uhr

18

- Mittwochs 13:00 bis 14:45 Uhr

19

- Donnerstags 08:45 bis 09:30 Uhr, 09:30 bis 10:15 Uhr sowie 20:00 bis 20:45 Uhr

20

- Freitags 09:45 bis 10:30 Uhr

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Unter anderem diesen Inhalt des Gesprächs hielt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 12. März 2018 schriftlich fest. Die vom Antragsteller benannten für ihn in Betracht kommenden Zeiten sagte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Namen und im Auftrage seiner Mandantin mit Schreiben vom 15. März 2018 verbindlich zu. Mit Schreiben vom 16. März 2018 und vom 21. März 2018 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus, dass eine Nutzung der Moor-Therme durch den Antragsteller erst nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung möglich sei, die von der Beigeladenen erst nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens unterzeichnet werde. Der Antragsteller sagte gegenüber der Beigeladenen die Verbindlichkeit der von ihm angegebenen Nutzungszeiten mit Schreiben vom 19. März 2018 ebenfalls zu.

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Mit Schriftsatz vom 4. April 2018 teilten die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit, dass künftig auch andere vergleichbare Nutzer der Moor-Therme diese lediglich auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung nutzen werden.

23

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. April 2018 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil der Antrag aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Denn die Beteiligten hätten sich über konkrete Nutzungszeiten und damit über das „Ob“ der Nutzung der öffentlichen Einrichtung geeinigt.

24

Am 17. April 2018 übersandte die Beigeladene dem Antragsteller den Entwurf eines Nutzungsvertrags, der unter anderem die Überlassung des Aktivbeckens der Moortherme an den Antragsteller zu den aufgrund des Gesprächs am 12. März 2018 vereinbarten Nutzungszeiten regelt.

25

Gegen den Beschluss vom 11. April 2018 hat der Antragsteller am 24. April 2018 Beschwerde eingelegt und zu ihrer Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Einigung über Nutzungszeiten habe nicht dazu geführt, dass für ihn auch tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit bestehe. Es reiche nicht aus, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene grundsätzlich akzeptieren, dass er in die Moor-Therme gelange, sondern ihm müsse entsprechend seines Eilantrags ein tatsächlicher Zugang verschafft werden. Damit gehe es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverändert noch um das „Ob“ der Nutzungsmöglichkeit, die ihm bislang nicht eingeräumt worden sei. Zudem hätte bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erledigung des Rechtsstreits die Kostenentscheidung nach § 161 VwGO und § 91a ZPO entsprechend erfolgen müssen. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Hauptantrag wie auch die Kostenentscheidung müssten daher aufgehoben und gemäß seines Antrags neu gefasst werden. Einen konkreten Antrag enthält die Beschwerdeschrift nicht.

II.

26

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2018 hat keinen Erfolg.

1.

27

Die Beschwerde ist mangels eines bestimmten Antrags (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig und zu verwerfen.

28

Die Beschwerdeschrift enthält trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht keinen bestimmten Antrag. Die Stellung eines Antrags ist allerdings grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 – 3 M 256/13 –, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 – 9 CS 09.2495 –, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 – 7 S 653/02 –, juris Rn. 4).

29

Dem Antrag kommt die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 – 9 CS 09.2495 –, juris Rn. 3); dementsprechend kann auch grundsätzlich nicht einfach auf den erstinstanzlichen Antrag zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein ausdrücklicher Antrag im Beschwerdeverfahren kann zwar ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf Anträge in der ersten Instanz eindeutig ergibt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 41 m.w.N.) und damit das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 – 3 M 256/13 –, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 16; vgl. dazu auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 68 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge nicht klar und eindeutig, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde (noch) begehrt. Nachdem er vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 zunächst noch beantragt hatte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, auf die Beigeladene einzuwirken, ihm für die Zeit ab dem 22. Februar 2018 zur Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining angemessenen Zugang zur Einrichtung „E.“ zu verschaffen, beantragte er mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf die Beigeladene unverzüglich einzuwirken, dem Antragsteller unverzüglich die angemessenen Nutzungszeiten der „E.“ zur Durchführung von Rehasport und Funktionstraining einzuräumen. Nach den Anträgen in den Schriftsätzen vom 19. Februar 2018 und 28. Februar 2018 sowie dem Schriftsatz vom 8. März 2018 ging es dem Antragsteller um die Zusage bzw. Einräumung neuer Benutzungszeiten durch die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den ersten Antrag des Antragstellers vom 19. Februar 2018 zugrunde gelegt. In der Beschwerdebegründung erklärt der Antragsteller demgegenüber, dass es ihm nicht um die Einigung über Nutzungszeiten gehe, sondern um den tatsächlichen Zugang. Diese Ausführungen lassen sich mit den Anträgen vor dem Verwaltungsgericht, auf die der Antragsteller am Ende der Ausführungen in der Beschwerdeschrift möglicherweise Bezug nehmen möchte, nicht in Einklang bringen. Letztlich bleibt angesichts dieser Differenzen unklar, welches Rechtsschutzziel der Antragsteller mit seiner Beschwerde verfolgt und inwieweit er eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erstrebt.

2.

30

Unabhängig davon wäre auch unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Anträge des Antragstellers die Beschwerde nicht begründet. Denn die von ihm mit seiner Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), würden nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen.

31

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

32

Ein Rechtschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller auf einfacherem
oder effektiverem Weg sein Rechtsschutzziel erreichen könnte oder – wie hier – ein Erfolg seines Antrags keinen Vorteil bringen würde (vgl. hierzu Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, vor § 40 Rn. 37 ff.). Denn das von dem Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Rechtsschutzziel hat er zwischenzeitlich erreicht, der von ihm in erster Instanz geltend gemachte Anordnungsanspruch wurde erfüllt. Durch eine einstweilige Anordnung würde er keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, da diese nicht über das hinausgehen würde, was er bereits erlangt hat.

33

Der Antragsteller begehrte mit seinem erstinstanzlichen Antrag ein Einwirken der Antragsgegnerin auf die Beigeladene, damit diese ihm zeitlich angemessenen Zugang zu dem Bad Moor-Therme gewährt bzw. ihm angemessene Nutzungszeiten einräumt.

34

Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene stellen den grundsätzlichen Anspruch des Antragstellers auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung Moor-Therme in Abrede und die Beigeladene hat dem Antragsteller im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auch bestimmte Zeiträume für dessen Nutzung mitgeteilt. Beides wird auch noch mal aus dem von der Beigeladenen am 17. April 2018 an den Antragsteller übersandten Nutzungsvertrag vom gleichen Tage, der auch bestimmte Benutzungszeiten enthält, deutlich. Dem Antragsteller wird durch den nunmehr (ohne die Vorbedingung der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens) angebotenen Abschluss eines Vertrags über die Nutzung des Aktivbeckens der Moor-Therme grundsätzlich ein zeitlich begrenzter Zugang zu dem Bad Moor-Therme gewährt. Mehr hatte der Antragsteller in erster Instanz jedenfalls nicht beantragt. Einen darüber hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 30 Abs. 1 NKomVG auf ein weitergehenderes Einwirken der Antragsgegnerin auf die Beigeladene, etwa im Hinblick auf den konkreten Inhalt des privatrechtlichen Vertrags, hätte er auch nicht.

35

Nach § 30 Abs. 1 NKomVG sind die Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Dies gilt gem. § 30 Abs. 3 NKomVG entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen. Aus Art. 30 NKomVG folgt ein subjektives öffentliches Recht auf Zulassung zur Benutzung (Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 7). Die Entscheidung über eine Zulassung erfolgt stets durch (gegebenenfalls konkludenten) Verwaltungsakt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2017 – 10 OB 51/17 –, n.v.; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 7 m.w.N.). Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss, a.a.O. Rn. 20). Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 – 1 S 1313/90 –, juris Rn. 25 f.). Dabei kommt der Gemeinde insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (vgl. Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 37; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 CS 17.2083 –, juris Rn. 16). So sind die Gemeinden grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 CS 17.2083 –, juris Rn. 16). Ausreichend ist regelmäßig, wenn der Zugang nach sachlichen Kriterien eröffnet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.1997 – 1 S 1261/97 –, juris Rn. 43). Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde nicht in einer Benutzungssatzung, in einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung allein die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 28.02.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 11, 18; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 14 m.w.N.). Für die Öffentlichkeit der Einrichtung ist nicht von Belang, ob ihre Benutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung nicht im Eigentum der Kommune stehen oder die Kommune die Einrichtung – verselbständigt – etwa als juristische Person des Privatrechts betreibt. Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden nach § 30 NKomVG, so muss ihm die Gemeinde den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30/90 –, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 24.10.2007 – 10 OB 231/07 –, juris Rn. 8).

36

Betrifft die Streitigkeit allerdings nicht das „ob“ der Nutzung der öffentlichen Einrichtung im Sinne der Verschaffung eines Zugangs, sondern die Modalitäten der Benutzung (somit das „Wie“) ist bei deren privatrechtlicher Ausgestaltung nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30/90 –, juris Rn. 4 f., und Beschluss vom 21.07.1989 – 7 B 184/88 –, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. hierzu auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 42 f. m.w.N.) und bei einem privaten Betreiber der Anspruch gegenüber ihm geltend zu machen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 – 7 ME 7/17 –, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30/90 –, juris Rn. 4, und Beschluss vom 21.07.1989 – 7 B 184/88 –, juris Rn. 5). Maßgeblich für die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht ist die Rechtsform staatlichen Handelns; ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit (Senatsbeschluss vom 24.10.2007 – 10 OB 231/07 –, juris Rn. 6 m.w.N.)

37

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung Moor-Therme entsprechend der bisherigen durch die Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin bestimmten Widmung gem. § 30 Abs. 1, Abs. 3 NKomVG.Nach der bisherigen praktischen Übung erhalten Sportgruppen für ihre Tätigkeiten jeweils zeitlich begrenzten Zugang zum Bad Moor-Therme. So sind etwa nach dem Belegungsplan für das Aktivbecken vom 25. Oktober 2017 für dessen Nutzung durch die verschiedenen Sportgruppen jeweils feste Zeiten vorgesehen. Auch der Kooperationsvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller in der Ausgestaltung der Erweiterung vom 21. Februar 2011 sah feste Zeiträume für die Nutzung des Gymnastikraums und des Aktivbeckens der Moor-Therme vor.Der Anspruch des Antragstellers gem. § 30 Abs. 1, Abs. 3 NKomVG kann unter Berücksichtigung des Widmungszwecks der Einrichtung daher auch nur beinhalten, einen Zugang zur Moor-Therme zu bestimmten, durch die Beigeladene festzulegenden (vgl. zu letzterem etwa auch Senatsbeschluss vom 14.04.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 35) Zeiten zu erhalten. Einen Anspruch auf eine „tatsächliche, über die Hausordnung hinausgehende bedingungslose Nutzung“ der öffentlichen Einrichtung, wie es er es in seinem Schriftsatz vom 28. März 2018 formuliert, hat er als Sport- bzw. gesundheitsfördernder Verein – entgegen seiner Auffassung – ebenso wenig wie andere Sportgruppen. Eine bedingungslose Nutzungsmöglichkeit einer jeden Sportgruppe, insbesondere ohne zeitliche Einschränkungen ist vom Widmungszweck nicht umfasst und auch bereits faktisch unter Kapazitätsgesichtspunkten ausgeschlossen (vgl. zu letzterem auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.1992 – 15 B 4474/92 –, juris Rn. 6).

38

Da die Antragsgegnerin das Bad durch die Beigeladene betreiben lässt, kommt insoweit daher nur ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin dahingehend in Betracht, auf die Beigeladene als privatrechtliche Betreiberin des Bads einzuwirken, ihm den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung zu bestimmten Zeiten zu verschaffen. Würde sich der Antragsteller gegen die privatrechtliche vertragliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses wenden, beträfe dies nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin gem. § 30 Abs. 1 NKomVG, sondern privatrechtliche Ansprüche gegenüber der Beigeladenen, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären. Der Antragsteller hat keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des (verwaltungs-)privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses. So wäre etwa auch ein Anspruch auf Einräumung anderer Nutzungszeiten gegen die Beigeladene als Betreiberin zu richten (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 – 7 ME 7/17 –, juris Rn. 4 ff. (Zuweisung eines konkreten Schiffsliegeplatzes); vgl. auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 56) und vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

39

Der bereits erfolgten Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers gem. § 30 Abs. 1, Abs. 3 NKomVG steht nicht entgegen, dass die Beigeladene die Gewährung tatsächlichen Zugangs zu dem Bad noch von dem vorherigen Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrags abhängig macht. Das Erfordernis einer (zusätzlichen) Regelung der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ist vielmehr gerade typische Folge der Zweistufigkeit der öffentlich-rechtlichen Entscheidung über die Benutzung einerseits und deren (gegebenenfalls privatrechtlicher) Ausgestaltung andererseits (vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 40 Rn. 300; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 44; Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler Einrichtungen, 1986, S. 30, 33; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30/90 –, juris Rn. 3, und Urteil vom 18.07.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 30). So ist etwa auch bei dem Zugang zu Veranstaltungsräumen einer öffentlichen Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben werden, regelmäßig noch der Abschluss eines Mietvertrags (vgl. etwa bereits BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 – 1 S 1313/90 –, juris Rn. 19; Hessischer VGH, Beschluss vom 12.12.1985 – 2 TG 2397/85 –, juris Rn. 9) erforderlich. Gerade auch im Falle einer über die normale Nutzung hinausgehenden Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks, wie etwa bei der Einräumung von Sonderbadezeiten für Schwimmvereine, wird der Abschluss eines Vertrags den unterschiedlichen Interessenlagen am ehesten gerecht (vgl. Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler Einrichtungen, 1986, S. 31).Bedarf die Art des Benutzungsverhältnisses für dessen Begründung einer besonderen Ausgestaltung, kann die Zulassung an entsprechende Modalitäten geknüpft werden (vgl. Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler Einrichtungen, 1986, S. 29). Eine Gemeinde ist grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch etwa durch zeitliche Befristungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 CS 17.2083 –, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 37). Hat die Gemeinde – wie hier – den Betrieb der öffentlichen Einrichtung auf eine privatrechtliche Betreiberin übertragen, steht dieser die Ausgestaltung der Benutzung grundsätzlich frei (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 – 7 ME 7/17 –, juris Rn. 10). Die dem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis vorgelagerte öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung berechtigt grundsätzlich nur zu der Nutzung in dem anschließend vertraglich vorgesehenen Umfang (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 – OVG 6 L 34.15 -, juris Rn. 6 (Betreuungsvertrag Kindertagesstätte); vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 21.04.1999 – 8 U 3342/98 –, juris Rn. 3). Eine inhaltliche Überprüfung der privat-vertraglichen Bestimmungen erfolgt durch die Zivilgerichte. Diese haben neben den zivilrechtlichen Schutzbestimmungen, wie etwa des Wettbewerbsrechts oder des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch öffentlich-rechtliche Bindungen in Form des Verwaltungsprivatrechts zu berücksichtigen (vgl. Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler Einrichtungen, 1986, S. 43 f.; BGH, Urteil vom 10.10.1991 – III ZR 100/90 –, juris Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 5), so insbesondere auch die Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 43, 49 f.). Der öffentlich-rechtliche Anspruch aus § 30 Abs. 1 NKomVG wäre vorliegend nur dann berührt, wenn die Beigeladene den Abschluss eines Nutzungsvertrags verweigern (vgl. dazu auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 55) und damit den Zugang verhindern würde oder nach Kündigung eines bestehenden Nutzungsvertrags der Zugang durch die Antragsgegnerin oder die Beigeladene verwehrt würde (zu letzterem vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 – 12 S 1644/18 –, juris Rn. 62; Senatsbeschluss vom 11.09.2017 – 10 OB 51/17 –, n.v.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 – 12 CE 12.2170 –, juris Rn. 36; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 52; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 – OVG 6 L 34.15 –, juris Rn. 5) oder die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses einer vollständigen Versagung des Zugangs gleichkäme (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 – 7 ME 7/17 –, juris Rn. 12). Dies ist vorliegend jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr der Fall, insbesondere macht die Beigeladene den angebotenen Abschluss des nunmehr vorliegenden Nutzungsvertrags nicht mehr von der vorherigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens abhängig. Damit liegt es in der Hand des Antragstellers, den ihm von der Beigeladenen angebotenen Nutzungsvertrag anzunehmen und nach dessen Bedingungen Zugang zu erhalten. Verweigert er hingegen die Annahme des Vertragsangebots, weil er mit bestimmten vertraglichen Regelungen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht das „Ob“ der Zulassung und damit den öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 30 NKomVG, sondern das „Wie“ des Zugangs als privatrechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 – OVG 6 L 34.15 –, juris Rn. 6).

40

Auch sofern in der neuen Praxis, die Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung Moor-Therme von dem Abschluss eines Nutzungsvertrags abhängig zu machen, eine Änderung des Widmungszwecks zu sehen ist, würde sich dies noch im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraums bewegen. Eine nachträgliche Änderung des Widmungszwecks ist grundsätzlich jederzeit möglich, soweit sie nicht gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 20 m.w.N.). Dass die Antragsgegnerin künftig den Zugang von Sport- und vergleichbaren Gruppen nunmehr von dem Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrags abhängig macht, erscheint im Hinblick auf die von ihr bzw. der Beigeladenen hierfür angeführten Gründe der Rechts- und Planungssicherheit nicht willkürlich. Insbesondere führt die Änderung der Überlassungspraxis auch nicht dazu, dass der Anspruch des Antragstellers auf zeitlich begrenzte Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung entfällt.

41

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass das Verwaltungsgericht den Antrag im Ergebnis auch dann zu Recht abgelehnt hat, wenn der Antragsteller – entgegen seinen erstinstanzlichen Anträgen – den schrankenlosen Zugang zu der öffentlichen Einrichtung aufgrund von § 30 NKomVG begehren sollte, da sich aus dieser Vorschrift ein solcher Anspruch – wie oben ausgeführt – nicht ergibt und es damit jedenfalls am Anordnungsanspruch fehlt.

3.

42

Die Kostenentscheidung der angegriffenen Entscheidung ist nicht zu beanstanden, insbesondere hatte sie entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu ergehen. Denn nur bei einer beidseitigen Erklärung des Rechtsstreits für erledigt kommt eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Betracht; hält der Antragsteller – wie hier – trotz Eintritt eines erledigenden Ereignisses an seinem bisherigen Sachantrag fest, mit der Folge der Unzulässigkeit des Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnis, ergeht die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Insbesondere bestehen nicht genügende Anhaltspunkte zur Ermittlung des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses (vgl. auch Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordÖR, 2014, 11) des Antragstellers an dem von ihm gelten gemachten Anordnungsanspruch. Zwar hat der Antragsteller die Höhe der Beiträge seiner Mitglieder mitgeteilt sowie der über ihn abgerechneten Rezepte. Maßgebend für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses sind jedoch nicht allein die Einnahmen, sondern vielmehr der Gewinn nach dem Abzug der Ausgaben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 02.03.2017 – 10 ME 4/17 –, juris Rn. 19). Zu den Kosten des Antragstellers liegen, bis auf das vertraglich vorgesehene Nutzungsentgelt, keine konkreten Angaben vor. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen eingetragenen (§ 21 BGB), mithin nicht wirtschaftlichen Verein handelt (vgl. etwa Arnold in Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage 2015, § 55 Rn. 2) und deshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit nicht auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu seinen Gunsten oder der seiner Mitglieder gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – II ZB 6/16 –, juris Rn. 21 f.), insbesondere spricht eine Erhebung von Mitgliedsbeiträgen nicht für einen wirtschaftlichen Verein (vgl. § 58 Nr. 2 BGB). Dementsprechend ist mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Regel gerade keinen Gewinn erwirtschaftet, sondern die Einnahmen die Kosten decken.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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