Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 1584/17
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 6. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Klägerin, eine syrische Staatsangehörige jezidischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Die Klägerin reiste im Oktober 2015 aufgrund einer Aufnahmezusage mit zwei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Im Frühjahr 2016 erhob (nur) sie selbst eine auf Bescheidung des Antrags gerichtete Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hannover und stellte erfolglos einen entsprechenden Eilantrag. Während des laufenden Klageverfahrens erkannte die Beklagte der Klägerin und ihren beiden Kindern mit Bescheid vom 10. Februar 2017 subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte sie die Asylanträge ab.
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Daraufhin legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem laufenden Klageverfahren und beantragte unter der Verfahrensbezeichnung „ A. u.a. ./. BRD“ „namens und in Vollmacht der Kläger“, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Einzelrichter ließ das Rubrum gleichwohl unverändert. Nachdem in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen war, wies er die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2017 ab, wobei das Urteil in Rubrum, Tatbestand und Entscheidungsgründen allein die Klägerin erwähnt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie einen Verfahrensfehler geltend macht.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Berlit, in: GK-AsylG, § 78, Rdnr. 88 ff., m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 78 AsylG, Rdnr. 140 ff., m.w.N.; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 78 AsylG, Rdnr. 11). Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aufgrund bestimmter Verfolgungsgründe voraussetzt oder ob geringere Anforderungen zu stellen sind, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wie der Begriff der begründeten Furcht vor Verfolgung auszulegen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht (Art. 267 Abs. 2 AEUV).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom 19. April 2018 (- 1 C 29.17 -, juris Rn. 14) wie folgt zusammengefasst:
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„Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 19 und Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37).“
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Die demnach anzustellende „qualifizierende“ Betrachtung ist entgegen der Ansicht der Klägerin ausdrücklich keine bloß mathematische Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeiten. In seinem Beschluss vom 7. Februar 2008 (- 10 C 33.07 -, juris Rn. 37) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
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„Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“
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Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 52; bestätigt durch Senatsbeschlüsse v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 -, v. 18.4.2018 - 2 LB 101/18 -, v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 -, v. 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 - v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 - und v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 -, alle juris).
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Der Begriff der „begründeten Furcht“ wirft keinen europarechtlichen Klärungsbedarf auf. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr hinreichend geklärt, wie der aus Art. 1 lit. A Nr. 1 GFK und Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU stammende Begriff auszulegen ist. Von einer begründeten Furcht ist danach nur dann auszugehen, wenn der Ausländer „tatsächlich Gefahr“ läuft, von einer Verfolgungshandlung betroffen zu sein (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 67, 69). In der englischen Sprachfassung spricht der EuGH von einem „genuine risk“; in der französischen Fassung ist von einem „risque réel“ die Rede. Damit steht zugleich fest, dass es Aufgabe der zuständigen Behörde und der Gerichte ist, das Bestehen einer tatsächlichen und nicht bloß hypothetischen/angenommenen Gefahr und ihr Ausmaß zu bewerten (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 70). Da es sich um eine Prognose handelt, spielt notwendigerweise auch die Eintrittswahrscheinlichkeit eine Rolle (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08 u.a. - juris Rn. 85; Urt. v. 26.02.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 43). Den innerstaatlichen Behörden obliegt - unter gerichtlicher Kontrolle - die Tatsachenwürdigung; hierzu müssen sie sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - eine Verfolgungsgefahr zu belegen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 46).
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Diesen Maßgaben trägt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Erfordernis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in vollem Umfang Rechnung. Der Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist deckungsgleich mit dem Begriff der „tatsächlichen Gefahr“ (real risk; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21). Er verlangt eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls und schließt eine allein mathematische Betrachtung aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich gerade nicht um eine bloße Quantifizierung von Wahrscheinlichkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt - anders als die Klägerin meint - auch keine zusätzliche Anforderung dahingehend, dass die tatsächliche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten muss, sondern geht von einer Deckungsgleichheit der Begriffe aus. Dagegen ist vor dem Hintergrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs nichts zu erinnern.
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Auch der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU, geht fehl. Die Vorschrift verlangt die Berücksichtigung der Umstände des Antragstellers einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Anders als die Klägerin meint, verlangt diese Vorschrift schon nach dem eindeutigen Wortlaut keine rein subjektive, auf das Empfinden des Asylbewerbers beschränkte Prüfung, sondern vielmehr - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - eine Bewertung der individuellen Umstände. Der auch vom Europäischen Gerichtshof verwendete Begriff der Gefahr impliziert schließlich, dass neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die Schwere der zu erwartenden Folgen zu berücksichtigen ist.
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, der der Begriff der tatsächlichen Gefahr („real risk“) entnommen ist, keine Quantifizierung des Risikos stattfinde, trifft das schon der Sache nach nicht zu. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschränkt sich nicht darauf, dass Gründe für das Bestehen einer Gefahr genannt werden, sondern verlangt, dass diese Gründe gewichtig („substantial“) sind und die Annahme einer tatsächlichen Gefahr rechtfertigen, wobei das gesamte vorliegende Material zu berücksichtigen ist. Dabei sind die vorhersehbaren Konsequenzen der Rückführung unter Berücksichtigung der generellen Lage und der persönlichen Umstände zu untersuchen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2012 - 39630/09 -, hudoc Rn. 213; ebenso schon EGMR, Urt. v. 28.2.2008 - 37201/06 -, hudoc Rn. 120 ff.). Geboten ist eine bewertende Betrachtung; diese nimmt erforderlichenfalls auch der Gerichtshof selbst vor (vgl. EGMR, Entsch. v. 7.11.2017 - 54646/17 -, hudoc Rn. 27 ff.). Selbst wenn eine Quantifizierung des Risikos aber nicht erfolgte, wäre der Einwand unbeachtlich. Denn der Begriff der „begründeten Furcht“ des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG findet in der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Entsprechung. Selbst wenn daher Art. 3 EMRK eine Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit fremd sein sollte, wäre das für die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht ohne Relevanz.
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Soweit die Klägerin ausführt, dass verschiedene Stellen bzw. Gerichte anderer Staaten sowie internationale Organisationen den Begriff der „begründeten Furcht“ anders - etwa als hinreichende Möglichkeit, reasonable chance, reasonable or serious possibility - umschreiben, zeigt das ebenfalls keinen europarechtlichen Klärungsbedarf auf. Von den von der Klägerin genannten Stellen unterliegt nur eine griechische Regionalbehörde europäischem Recht. Hinzu kommt, dass es nach allen vorgenannten Begriffen auf eine wertende Betrachtung und nicht auf eine bloße Prüfung von Eintrittswahrscheinlichkeiten ankommt. Eine schematische Auslegung des Begriffs der „begründeten Furcht“ mit der Folge der Bestimmung eines festen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, wie sie die Klägerin offenbar favorisiert, wäre mit der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht vereinbar. Diese Rechtsprechung geht - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - von dem Erfordernis einer umfassenden, auf subjektive und objektive Gesichtspunkte gestützten Prognose aus.
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Die in einzelnen Fragen divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe zu einer möglichen Verfolgung in Syrien gibt schließlich ebenfalls keinen Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab. Die Gerichte gelangen vielmehr auf der Grundlage eines gemeinsamen Rechtsverständnisses und einer identischen Tatsachenlage zu einer abweichenden Bewertung einer möglichen Gefahrenlage in Syrien. Diese Möglichkeit besteht bei wertenden Betrachtungen stets; es handelt sich hier gerade nicht um eine Frage des anzulegenden Maßstabs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 - 1 B 22.17 -, juris).
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2. Ein Fall von Divergenz liegt nicht vor. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, juris Rn. 2). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2013 - 2 B 130.11 -, juris Rn. 5).
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Im Hinblick darauf genügt der Zulassungsantrag schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG, weil die Klägerin keinen Rechtssatz formuliert, den das Verwaltungsgericht zu den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative aufgestellt haben soll. Auch der Sache nach liegt keine Divergenz vor, weil das Verwaltungsgericht tatsächlich keinen divergierenden Rechtssatz aufgestellt hat. Die Klägerin rügt vielmehr ausschließlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die nicht Gegenstand einer Divergenzrüge sein kann.
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3. Auch ein Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der die Zulassung der Berufung erfordern könnte, liegt nicht vor. Dabei lässt der Senat offen, ob in erster Instanz trotz ihres zumindest widersprüchlichen Vortrags neben der Klägerin auch ihre minderjährigen Kinder Terek und Nagham als Kläger aufgetreten sind. War das der Fall, hätte das Verwaltungsgericht die Klage insoweit - versehentlich - nicht beschieden. In diesem Fall hätte sich die Klägerin gemäß §§ 118, 119 VwGO um eine Berichtigung von Rubrum und Tatbestand bemühen und anschließend einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO stellen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2018 - 7 C 1.17 -, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 120 Rn. 4). Waren die minderjährigen Kinder hingegen nicht als Kläger anzusehen, hätte das Verwaltungsgericht keinen Vortrag übergangen. Ein Verfahrensfehler läge nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1 ZPO, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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