Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 34/18

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des        Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zu einer Waldumwandlung.

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Der Kläger ist eine Umweltvereinigung. Er wird vom Umweltbundesamt als anerkannte Umweltvereinigung geführt. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung sind sein Zweck der Schutz und die Pflege von Natur und Umwelt. Aufgaben des Vereins sind unter anderen das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten.

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Die Beigeladene ist Forstwirtin und Eigentümerin des E.. Zudem ist sie Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem F., der von ihrem Sohn A. als Hofnachfolger bewirtschaftet wird. Zu ihrem Eigentum gehören unter anderem in der Gemeinde G., Gemarkung H., die Grundstücke Flur 5, Flurstück 100, sowie Flur 6, Flurstück 132. Das Flurstück 100 wird überwiegend als Ackerland genutzt. Auf einem Teilbereich im Nordwesten des Flurstücks stockt Wald. Westlich hiervon befindet sich das Flurstück 132, welches nahezu vollständig mit Wald bestanden ist. Zwischen beiden Flurstücken verläuft ein einspurig befahrbarer Weg. Auf einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Luftbild wird dieser Weg im Bereich des beidseitig vorhandenen Waldes durch den Kronenschluss der Bäume vollständig verdeckt. Ebenso wie auf dem waldbestandenen Teil des Flurstücks 100 befindet sich im nördlichen Bereich des Flurstücks 132 angrenzend an den genannten Weg die Hauptbaumart Stieleiche (Alter 125 Jahre, aus Pflanzung) gemischt mit Kiefer (Alter 100 Jahre, aus Pflanzung). Das Forst-Betriebswerk der Beigeladenen führt beide Bereiche westlich und östlich des Weges als einheitliche Forstfläche 30 D 1. Südlich daran anschließend befindet sich auf dem Flurstück 132 in einem Streifen entlang des Weges die Hauptbaumart Roteiche (31 Jahre, aus Pflanzung) gemischt mit Rotbuche (31 Jahre, aus Pflanzung). Dieser Bereich wird im Forst-Betriebswerk der Beigeladenen als Fläche 30 A 1 geführt. Die Fläche 30 A 1 umschließt darüber hinaus ein an den Weg angrenzendes, mit einem Heuerhaus bebautes Grundstück der Beigeladenen, um welches herum sich eine Weihnachtsbaumkultur mit der Hauptbaumart Pazifische Edeltanne (5 Jahre, aus Pflanzung) erstreckt.

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Auf der in unmittelbarer Nähe südwestlich der beiden Flurstücke befindlichen Hofstelle auf dem F. betreibt der Sohn der Beigeladenen unter anderem zwei Masthähnchenställe mit zusammen 80.000 Tierplätzen. Im Zuge eines Erweiterungsvorhabens plante er angrenzend hieran den Neubau von zwei weiteren Masthähnchenställen mit zusammen weiteren 100.000 Tierplätzen. Eine hierfür vom Sohn der Beigeladenen eingeholte, im Zeitraum April bis September 2011 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl.-Ing. I. kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Ammoniakimmissionen sowohl in der bestehenden als auch in der geplanten Tierhaltungssituation der geltende Grenzwert in den nördlich und westlich des Vorhabens gelegenen Waldflächen überschritten werde. Diese Auswirkungen seien nicht ausgleichbar, weshalb Ersatzaufforstungen außerhalb des betroffenen Raumes erforderlich seien. Innerhalb des für die Studie festgelegten Untersuchungsraumes wurde zudem eine Erhebung zu Vögeln und Fledermäusen veranlasst. Hierbei wurden neun Vogelarten festgestellt, die durch verschiedene Regelwerke als besonders geschützt bzw. streng geschützt gelten. Unter anderem der nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützte Schwarzspecht nutze den Altholzbestand im Untersuchungsraum als Brutstätte. Auch die im Untersuchungsraum festgestellten Fledermaustypen unterfielen dem Schutz verschiedener Regelwerke. Eine als Teil der Umweltverträglichkeitsstudie angefertigte Biotoptypenkarte ordnet ferner den Bereich, der im Forst-Betriebswerk der Beigeladenen als Fläche 30 D 1 geführt wird, dem Biotoptyp „Eichenmischwald armer, trockener Sandböden“ (WQT) nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (v. Drachenfels 2011) zu.

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Mit Schreiben vom 13. April 2012 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Genehmigung zur Waldumwandlung für das waldbestandene Teilstück des Flurstücks 100 zur Größe von 0,8955 ha sowie für einen östlichen Teilbereich des Flurstücks 132 zur Größe von 0,4145 ha, wobei sie zunächst frühere, mittlerweile nicht mehr gültige Flurstücksbezeichnungen angab. Zudem bot die Beigeladene in dem Antrag zwei Flächen zur Ersatzaufforstung an. Zur Begründung führte sie aus, dass mit dem Antrag das Stallbauvorhaben ihres Sohnes ermöglicht werden solle. Das wirtschaftliche Fortkommen ihres Sohnes diene auch ihrer eigenen Versorgung. Zudem werde sich durch die Waldumwandlung die ackerbauliche Struktur verbessern und das Heuerhaus werde nicht mehr verschattet. Der Beklagte holte unter anderem Stellungnahmen des Niedersächsischen Forstamtes J. sowie der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens änderte die Beigeladene ihren Antrag unter Angabe der nunmehr gültigen Flurstücksbezeichnungen dahingehend ab, dass sie hinsichtlich des Flurstücks 132 die Umwandlung eines Teilbereiches zur Größe von 0,83 ha beantragte und nunmehr drei Ausgleichsflächen anbot.

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Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) für die auf einer anliegenden Karte verzeichneten Teilbereiche des Flurstücks 100 sowie des Flurstücks 132 in einer Gesamtgröße von 1,73 ha. Von der Genehmigung umfasst wird zum einen das auf dem Flurstück 100 befindliche Waldstück. Die zum anderen umfassten Teilbereiche auf dem Flurstück 132 befinden sich nördlich und südlich des Heuerhauses an dem zwischen den Flurstücken verlaufenden Weg. Zudem ist ein westlich des Heuerhauses gelegener Waldabschnitt in Form einer Ausstülpung von der Waldumwandlungsgenehmigung erfasst. In dem Bescheid ordnete der Beklagte zudem die Ersatzaufforstung auf den Grundstücken Gemeinde G., Gemarkung H., Flur 1, Flurstücke 3/1 (0,45 ha) und 7/1 (0,8 ha), sowie Gemarkung K., Flur 4, Flurstück 101/60 (0,47 ha), an.

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Mit Bescheid vom 3. September 2012 erteilte der Beklagte dem Sohn der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung seiner Tierhaltungsanlage in Gestalt des Neubaus von zwei Masthähnchenställen und vier Futtermittelsilos sowie weiteren Änderungen. Diese Genehmigung wurde dem Kläger zugestellt. Er erhob hiergegen Widerspruch und nach Nichtbescheidung durch den Beklagten am 15. Juli 2013 Untätigkeitsklage. Mit Urteil vom 13. November 2013 (3 A 78/13) hob das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer - die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung des Sohnes der Beigeladenen lehnte der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. September 2014 (12 LA 15/14) ab.

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Der Kläger hat am 29. September 2012 Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 erhoben, nachdem er im immissionsschutzrechtlichen Verfahren von deren Existenz erfahren hatte.

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Nach Klageerhebung erstellte der Beklagte unter dem 7. November 2012 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 2 i.V.m. Nr. 17.2.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hinsichtlich des bereits genehmigten Waldumwandlungsvorhabens. Diese Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei. Der Beklagte legte der Vorprüfung die Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl.-Ing. I. aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren des Sohnes der Beigeladenen zu Grunde. Die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, veröffentlichte der Beklagte in seinem Amtsblatt.

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Am 18. Dezember 2012 hat die Beigeladene um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klage des Klägers gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 keine aufschiebende Wirkung habe, sowie hilfsweise, den Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 anzuordnen. Mit Beschluss vom 12. März 2013 (3 B 5/13) hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. August 2013 (4 ME 76/13) zurückgewiesen.

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Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 hat die Beigeladene erklärt, verbindlich auf die Waldumwandlung der Fläche auf Flur 6, Flurstück 132 mit sofortiger Wirkung zu verzichten. Nur noch die Fläche auf Flur 5, Flurstück 100 (0,8955 ha), solle umgewandelt werde. Bezüglich der Ersatzaufforstungsflächen behalte sie sich vor, noch einen Antrag auf Reduzierung der Ersatzfläche zu stellen. Dies werde aber nicht zur Bedingung für den erklärten Teilverzicht gemacht.

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Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er als anerkannte Umweltvereinigung gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt sei. Die Möglichkeit des Bestehens einer UVP-Pflicht sei gegeben, weil die Umwandlung von mehr als 1 ha Wald einer standortbezogenen Vorprüfung unterliege. Soweit die Beigeladene einen Teilverzicht auf die Umwandlung auf dem Flurstück 132 erklärt habe, diene dies offensichtlich allein dazu, ihm - dem Kläger - die Klagebefugnis absprechen zu können. Der Teilverzicht sei daher als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und unwirksam. Zudem stehe die Waldumwandlung in engem rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung und sei daher von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG erfasst. Sein in Ansehung dieser Genehmigung bestehendes Klagerecht erstrecke sich daher auch auf die Waldumwandlungsgenehmigung. Er - der Kläger - sei durch die angegriffene Umwandlungsgenehmigung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen. Auch mache er auch eine Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften durch die Waldumwandlungsgenehmigung geltend. Daneben sei er auch gemäß § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO als anerkannte Umweltvereinigung zur Klage berechtigt. Dies ergebe sich daraus, dass er die Verletzung unionsrechtsbasierter Vorgaben des besonderen Artenschutzes (§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 7 BNatSchG) zu rügen berechtigt sei, was der EuGH in seinem Braunbären-Urteil klargestellt habe. Eine derartige Auslegung sei auch durch Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (AK) sowie Art. 12, 16 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) bzw. durch Art. 5, 9 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) geboten. Die angegriffene Waldumwandlungsgenehmigung verstoße gegen umweltrechtliche Vorschriften. Entgegen § 4 Abs. 1 UmwRG seien die erforderlichen umweltbezogenen Prüfungen vor ihrer Erteilung nicht durchgeführt worden. Wegen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG hätte über die Waldumwandlung und das Stallbauvorhaben einheitlich im immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden werden müssen, in welchem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe. Selbst bei einer isolierten Betrachtung der Waldumwandlungsgenehmigung habe es einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles bedurft. Der nachträglich durchgeführten Vorprüfung sei ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt worden. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung nach § 8 Abs. 3 NWaldLG nicht vor. Das Bestehen der erforderlichen erheblichen wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person sei nicht erkennbar. Der Verbesserung der ackerbaulichen Struktur stehe der wirtschaftliche Verlust bei vorzeitigem Holzeinschlag entgegen. Eine Verschattung des Heuerhauses bestehe wegen der umgebenden jungen Weihnachtsbaumkultur gar nicht. Das wirtschaftliche Interesse des Sohnes der Beigeladenen sei nicht zu berücksichtigen. Dafür, dass das Fortkommen ihres Sohnes auch der Versorgung der Beigeladenen diene, fehle es an nachvollziehbaren Belegen. Zudem sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen nicht berücksichtigt worden. Dass auf dem nördlichen Teil der zur Umwandlung beantragten Flächen der FFH-Lebensraumtyp 9110 anzutreffen sei, werde in der angegriffenen Genehmigung nicht gewürdigt. Dieser Wald erfülle wichtige Lebensraumfunktionen für eine reichhaltige Fledermausfauna sowie zahlreiche Waldvogelarten. Auch die angeordneten Ersatzaufforstungsflächen entsprächen nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 4 NWaldLG. Die Umwandlung der über 125-jährigen Eichenbestände auf dem Flurstück 100 und dem nördlichen Teil des Flurstücks 132 lasse schließlich mit Sicherheit die mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unvereinbare Zerstörung zahlreicher Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten erwarten. Daraus folge zugleich, dass die Waldumwandlungsgenehmigung den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie hinsichtlich der Fledermäuse und des Art. 5 Buchst. b der Vogelschutzrichtlinie hinsichtlich europäischer Vögel zuwiderlaufe.

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Der Kläger hat beantragt,

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die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom 20. Juni 2012 zur Waldumwandlung und zur Ersatzaufforstung aufzuheben.

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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und vorgetragen, dass ungeklärt sei, ob dem Kläger eine Klagebefugnis zustehe. Die zwischenzeitlich durchgeführte UVP-Vorprüfung habe jedenfalls zu dem Ergebnis geführt, dass eine UVP-Pflicht in Bezug auf die Waldumwandlung nicht gegeben sei. Der FFH-Lebensraumtyp 9190 sei auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl.-Ing. I. nicht festgestellt worden. Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung im immissionsschutzrechtlichen Klageverfahren beabsichtige er - der Beklagte - aber, die angegriffene Waldumwandlungsgenehmigung aufzuheben, wozu er die Beigeladene bereits angehört habe.

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Die Beigeladene hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, dass sie eigenen Wald umwandeln bzw. verlegen wolle. Anhaltspunkte für eine UVP-Pflicht ergäben sich hierfür nicht. Zudem beziehe sich die Waldumwandlungsgenehmigung auf zwei verschiedene Waldstücke, die jeweils unter 1 ha groß seien. Beide Waldstücke seien räumlich durch eine Straße getrennt. Für Waldstücke unterhalb von 1 ha komme eine UVP von vornherein nicht in Betracht. Jedenfalls sei die Klagebefugnis des Klägers durch den erklärten Teilverzicht entfallen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2013 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Waldumwandlung und zur Ersatzaufforstung vom 20. Juni 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehende Klagebefugnis des Klägers nicht durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht entfallen sei. Eine Teilerledigung i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG sei hierdurch nicht eingetreten, vielmehr wirke der Rechtsschein der erteilten Umwandlungsgenehmigung fort. Die Begründetheit der Klage ergebe sich daraus, dass eine mangelhafte UVP-Vorprüfung vorliege. Begründungsalternativ sei die Klage auch dann zulässig und begründet, wenn dem Teilverzicht eine Rechtswirkung als Teilerledigung zukomme. Auch in diesem Fall seien die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegeben. Beim Landeswaldrecht und dem Bundesnaturschutzrecht handele es sich um Rechtsmaterien, die dem Umweltschutz dienten und für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Zudem sei der Kläger in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen. Die Begründetheit der Klage ergebe sich in diesem Fall daraus, dass die Genehmigung materiell rechtswidrig sei, weil sie auf einer nicht gesetzeskonformen Anwendung des § 8 NWaldLG beruhe und gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoße. Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Umwandlung der Waldfläche in eine Ackerfläche sei nicht ersichtlich. Berücksichtigungsfähig seien nur existenzsichernde Interessen des Waldbesitzers. Hinsichtlich der geltend gemachten Verbesserung der ackerbaulichen Struktur sei eine ohne die Umwandlung eintretende existenzgefährdende Situation nicht ersichtlich. Auch die angeführte Beseitigung der Verschattung des Heuerhauses scheide als zu berücksichtigendes wirtschaftliches Interesse aus. Allein das mit dem wirtschaftlichen Fortkommen ihres Sohnes verknüpfte Versorgungsinteresse der Beigeladenen komme als erhebliches wirtschaftliches Interesse in Betracht. Hierzu sei aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Zudem sei der abwägungsrelevante Belang der Bedeutung der Waldfläche für den Artenschutz, insbesondere für den streng geschützten Schwarzspecht und die als geschützt eingestufte Fledermausfauna, nicht als öffentlicher Belang i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG berücksichtigt worden. Gleiches gelte dafür, dass ein Großteil der betroffenen Waldfläche als FFH-Lebensraumtyp anzusprechen sei. Die hierfür erforderliche Abwägungsentscheidung über naturschutzrechtliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen fehle, weil die Beigeladene aufgrund der nach § 8 Abs. 4 NWaldLG festgesetzten waldrechtlichen Ersatzaufforstungen gemäß § 8 Abs. 6 NWaldLG von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen befreit sei.

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Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Beigeladenen, die der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 20. Januar 2015 (4 LA 48/14) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.

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Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung Folgendes vor: Aufgrund des ausgesprochenen Teilverzichts fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Pflicht zur Vorprüfung als Voraussetzung für die Klagebefugnis des Klägers bestehe nicht mehr, weil sich durch den Teilverzicht die Waldfläche, für welche die Waldumwandlung genehmigt worden sei, auf weniger als 1 ha verkleinert habe. Der erklärte Verzicht sei wirksam. Dass sich ein Verwaltungsakt auch durch Verzicht erledigen könne, sei allgemeine Meinung. Bei einem teilbaren Verwaltungsakt habe eine Teilverzichtserklärung eine teilweise Erledigung zur Folge. Die Annahme, dass ein Verzicht bzw. Teilverzicht nur im Baurecht bzw. Immissionsschutzrecht einen Erlöschensgrund darstellen könne, sei unzutreffend. Dass im Waldrecht keine Erlöschensregelung durch Zeitablauf im Falle der Nichtausübung existiere, gebe für die Frage der Zulässigkeit einer Teilverzichtserklärung nichts her. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsinstitut des „Rechtsscheins“ sei im Verwaltungsrecht unbekannt. Warum ein solcher Rechtsschein fortwirken solle, wenn durch Erklärung des Teilverzichts für eine bestimmte geografisch vermessene Fläche klar sei, dass die Rechte aus der Umwandlungsgenehmigung dort nicht mehr ausgeübt werden, sei zudem unklar. Auch eine weitergehende Klagebefugnis des Klägers nach dem Umweltschadensrecht sei nicht anzuerkennen. Für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des UmwRG sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 UmwRG erforderlich. Wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung und ebenso wenig eine Vorprüfung vorzunehmen sei, könne der Kläger keine Klagebefugnis nach dem UmwRG für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte sowohl für die gerügte Verletzung einer Artenschutznorm als auch für die behauptete Verletzung des § 8 NWaldLG. Der vom Kläger gewünschten Aufweitung der Klagebefugnis anerkannter Umweltverbände als „universeller Kläger in allen Umweltangelegenheiten“, abgeleitet aus dem Europarecht, sei Einhalt zu gebieten. Eine solche Aufweitung führe unter Außerachtlassung des im UmwRG im Einzelnen geregelten Rahmens zu einer Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte, wie sie durch die dezidierten Regelungen des UmwRG gerade nicht gewollt sei. Ob für den verbliebenen Teil der Genehmigung der Artenschutz überhaupt berührt sei, sei zudem zweifelhaft.

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Die Beigeladene beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, dass seine nach § 2 Abs. 1 UmwRG vermittelte Klagebefugnis fortbestehe. Der erklärte Teilverzicht sei unwirksam. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sei eine auf einer rechtsnachfolgefähigen Sachkonzession beruhende Rechtsposition nur verzichtbar, wenn sich dies aus entsprechenden Rechtsvorschriften ergebe. Die in anderen Rechtsgebieten ausdrücklich getroffenen Regelungen über den Verzicht auf eine gewährte Rechtsposition seien ansonsten entbehrlich. Im Bau- und Immissionsschutzrecht sei die Möglichkeit eines Verzichtes nur deshalb anerkannt, weil sich in diesen Rechtsgebieten Regelungen fänden, die das Erlöschen einer Genehmigung unmittelbar vom Verhalten des Genehmigungsinhabers abhängig machten. Im niedersächsischen Waldrecht fänden sich aber keine entsprechenden analogiefähigen Vorschriften. Eine Waldumwandlungsgenehmigung bleibe stattdessen so lange wirksam, bis sie von der Behörde aufgehoben werde. Anderenfalls könnten Rechtsnachfolger in Unkenntnis etwaiger Erklärungen ihres Rechtsvorgängers und im Vertrauen auf den durch einen Bescheid begründeten Rechtsschein von einer Genehmigung Gebrauch machen, obwohl diese längst vollständig oder teilweise erloschen sei. Selbst nichtige Verwaltungsakte könnten wegen des durch sie hervorgerufenen Rechtsscheins Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage sein. Unabhängig hiervon könne der erklärte Teilverzicht nicht als wirksam angesehen werden, weil er offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Da die Waldumwandlungsgenehmigung einzig dazu diente, dem Sohn der Beigeladenen die Erweiterung seiner Tierhaltungsanlage zu ermöglichen, dieses Ziel mit der Verkleinerung der umzuwandelnden Waldfläche aber nicht mehr erreichbar sei, diene die Teilverzichtserklärung dem alleinigen Ziel, dem Kläger die Klagebefugnis absprechen zu können. Zudem komme es für das Vorliegen einer Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nur darauf an, ob ein Vorhaben im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung UVP- oder vorprüfungspflichtig gewesen sei. Für die Rechtsbehelfsbefugnis sei dagegen nicht entscheidend, ob das genehmigte Vorhaben nach Genehmigungserteilung eine Änderung erfahre. Der nachträglich erklärte Teilverzicht ändere nichts daran, dass sich die Genehmigung auf die Umwandlung von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha bezogen habe und deshalb nicht ohne vorherige Vorprüfung habe erteilt werden dürfen. Da die Rechtsbehelfsbefugnis den anerkannten Vereinigungen gerade zur Bewältigung solcher Mängel eingeräumt worden sei, laufe es dem Zweck der Regelung zuwider, wenn der Genehmigungsinhaber die Rechtsbehelfsbefugnis durch einen nachträglichen Teilverzicht in Wegfall bringen könnte. Neben der Rechtsbehelfsbefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG sei der Kläger aber auch nach § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO berechtigt, die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verletzung der unionsbasierten Vorschriften des nationalen Artenschutzrechtes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) geltend zu machen.

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Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und erklärt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beigeladenen gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Waldumwandlung vom 20. Juni 2012 gerichteten Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.

32

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung für die erhobene Klage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier also der Berufungsverhandlung vor dem Senat. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse während des laufenden Rechtsstreits sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Abedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 42 Rn. 102; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit das UmwRG in der Fassung des „Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG–Richtlinie 2003/35/EG vom 23. August 2017 (BGB I 2017, 3290) zugrunde zu legen. Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG gilt dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen u.a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben. Die streitgegenständliche Waldumwandlungsgenehmigung als Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG hat aufgrund des vorliegenden Berufungsverfahrens am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt, so dass die aktuelle Gesetzesfassung des UmwRG anzuwenden ist.

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Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 kann eine nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung (dazu unter a), ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einlegen (dazu unter b), wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (dazu unter c), und geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berührt zu sein (dazu unter d). Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift muss sie bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – wie hier der Fall – zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (dazu unter e). Weitere Erfordernisse für die Klagebefugnis bestehen nicht (dazu unter f).

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a) Bei dem Kläger handelt es sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, um eine anerkannte inländische Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Er wird vom Umweltbundesamt als anerkannte Umweltvereinigung geführt.

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b) Der Kläger kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 (1. Variante) VwGO gegen Verwaltungsakte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in der seit dem 23. August 2017 geltenden Fassung erheben. Dazu gehören Verwaltungsakte, durch die andere als die in Nr. 1 bis 2b genannte Vorhaben (dazu unter aa)) unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (dazu unter bb)). Das ist hier bei der Genehmigung der Umwandlung von Wald zu einer Größe von 0,8955 ha der Fall.

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aa) Insbesondere liegt hier kein Verwaltungsakt vor, durch den ein in Nr. 1a) genanntes Vorhaben zugelassen wird. Derartige Zulassungsentscheidungen betreffen Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 stellt aufgrund des von der Beigeladenen am 2. Dezember 2013 erklärten Teilverzichtes keine Zulassungsentscheidung im Sinne dieser Vorschrift (mehr) dar, weil eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (mehr) bestehen kann.

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Zwar ist erforderlich, aber auch ausreichend die Möglichkeit, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand: Dezember 2017, UmwRG, § 1 Rn. 29 m.w.N.). Für Vorhaben, bei denen nach dem UVPG nicht bereits obligatorisch eine UVP-Pflicht besteht, kann sich die Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung daraus ergeben, dass zunächst eine allgemeine Vorprüfung (§ 3c Satz 1 UVPG) oder eine standortbezogene Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) des Einzelfalls vorgesehen ist, weil nach einer solchen Vorprüfung bei zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen - im Fall einer standortbezogenen Vorprüfung nur wenn zusätzlich besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Insofern sind hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung des Gesetzes und mithin auch § 3c UVPG a.F. anzuwenden, weil für das Vorhaben “Waldumwandlung“ das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde. Doch scheidet diese Möglichkeit einer standortbezogenen UVP-Pflicht vorliegend aufgrund des von der Beigeladenen am 2. Dezember 2013 erklärten Teilverzichts auf die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 von vornherein aus.

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Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG besteht für forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben der Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald eine Verpflichtung zu einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG. Die Mindestgröße von 1 ha ist hier nicht (mehr) erfüllt.

39

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012 umfasste zunächst die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in einer Gesamtgröße von 1,73 ha auf den Grundstücken Gemarkung H., Flur 5, Flurstück 100, sowie Flur 6, Flurstück 132, in den rot schraffierten Bereichen auf der der Genehmigung beigefügten Karte. Aufgrund des von der Beigeladenen erklärten Teilverzichtes auf die genehmigte Waldumwandlung auf dem Flurstück 132 der Flur 6 hat sich die Genehmigung vom 20. Juni 2012 jedoch teilweise erledigt, so dass Regelungsgegenstand nunmehr nur noch die Genehmigung der Waldumwandlung auf dem in der Genehmigungskarte rot schraffierten Bereich auf dem Flurstück 100 ist. Dieser Bereich hat nach den Angaben der Beigeladenen in ihrem Antrag einen Flächenumfang von 0,8955 ha. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG besteht daher zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht, weil der hierfür erforderliche Flächenumfang von mindestens 1 ha unterschritten wird.

40

Der erklärte Teilverzicht ist wirksam und führt in seinem Umfang zur Teilerledigung der Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m.   § 43 Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung eines Verwaltungsaktes „auf andere Weise“ kann nach allgemeiner Auffassung in der Literatur auch durch Verzicht des Begünstigten auf Wahrnehmung seiner Rechte eintreten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 209; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 43 Rn. 45; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 43 Rn. 50; Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 28; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Auflage 2014, § 43 Rn. 65; Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2. Auflage 2014, § 43 Rn. 24; Baumann, GewArch 2004, 448; im Grundsatz auch Ruffert, BayVBl 2003, 33). Diese Ansicht wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützt, weil in der Gesetzesbegründung der Verzicht des Begünstigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte als - einziges - Beispiel der Erledigung eines Verwaltungsaktes „auf andere Weise“ genannt wird (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 63). Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtsposition, die durch den Verwaltungsakt begründet wird, für den Rechtsinhaber verzichtbar ist und dieser den Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde eindeutig und unmissverständlich erklärt hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 53 Rn. 31ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012 genehmigte Waldumwandlung liegt in der Dispositionsbefugnis der Beigeladenen als Begünstigte, weil die eingeräumte Rechtsposition allein in ihrem eigenen Interesse und nicht zugleich im öffentlichen Interesse oder im rechtlich geschützten privaten Interesse eines Dritten liegt (vgl. BVerwG, Urteil v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 -, juris Rn. 23; Kopp/Ramsauer, a.o.O., § 43 Rn. 45). Die Beigeladene hat den Teilverzicht auf die genehmigte Waldumwandlung auf dem Flurstück 132 der Flur 6 gegenüber dem Beklagten als zuständige Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erklärt. Die Teilverzichtserklärung vom 2. Dezember 2013 ist zudem eindeutig und unmissverständlich formuliert. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beigeladene vorbehalten hat, bezüglich der Ersatzaufforstungsflächen noch einen Antrag auf Reduzierung der Ersatzfläche zu stellen, da sie ausdrücklich klargestellt hat, dass sie den Verzicht in verbindlicher Weise ohne Bedingung erklärt. Die für die Wirksamkeit eines Teilverzichtes daneben zu fordernde Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt im Umfang der Erklärung als teilbar anzusehen ist, liegt ebenfalls vor. Denn die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 bezieht sich auf zeichnerisch dargestellte Teilbereiche von zwei katastermäßig vermessenen und im Grundbuch eingetragenen Flurstücken, so dass ein Verzicht auf die Umwandlungsgenehmigung hinsichtlich eines der beiden Flurstücke eindeutig von der verbliebenen Umwandlungsfläche auf dem anderen Flurstück abgegrenzt werden kann.

41

Der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts, dass eine durch Verwaltungsakt begründete rechtsnachfolgefähige Rechtsposition aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur verzichtbar sei, wenn sich dies aus entsprechenden fachgesetzlichen Rechtsvorschriften ergebe, folgt der Senat dagegen nicht. Der vom Kläger insoweit angeführte fortbestehende Rechtsschein einer durch Verzichtserklärung erledigten Genehmigung wird durch einen vom Begünstigten gegenüber der erlassenden Behörde eindeutig erklärten Verzicht, der von der Behörde in den Verwaltungsvorgängen zu dokumentieren ist, in nahezu gleicher Weise beseitigt wie dies bei einer aufgrund einer Verzichtserklärung des Begünstigten durch die Behörde ergehenden Aufhebungsverfügung der Fall wäre. Weshalb insofern in Bezug auf eventuelle Rechtsnachfolger ein Unterschied bestehen sollte, erschließt sich nicht, weil ebenso denkbar ist, dass ein Rechtsnachfolger nur von dem ursprünglichen begünstigendem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt, nicht aber von einer späteren aufhebenden Entscheidung der Behörde an den Rechtsvorgänger. Hinzu kommt vorliegend, dass das Verbleiben eines Rechtsscheins spätestens aufgrund des vorliegenden Urteils, mit welchem die Rechtswirksamkeit des erklärten Teilverzichtes festgestellt wird, ausgeschlossen ist. Dass nach Auffassung des Klägers in der Rechtsprechung hinsichtlich der Wirkungen eines Verzichts auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bzw. auf eine Baugenehmigung auf eine entsprechende Anwendung von in diesen Rechtsgebieten vorhandenen speziellen Regelungen (§§ 18 BImSchG, 71 NBauO) zu den Folgen einer Nichtausnutzung einer erteilten Genehmigung  abgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -; VGH Bad-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -), ändert nichts daran, dass der Teilverzichtserklärung der Beigeladenen im vorliegenden Fall, in dem es derartige spezielle Regelungen nicht gibt, ohne Weiteres nach § 43 Abs. 2 VwVfG eine teilweise erledigende Wirkung „auf andere Weise“ zukommt. Es sind keine Gründe ersichtlich für die Annahme, dass ein Verzicht nur in den Fällen zulässig sein soll, in denen eine analoge Anwendung der genannten speziellen Vorschriften in Betracht kommt.

42

Die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Unabhängig von eventuellen Zweckmäßigkeitserwägungen, welche die Beigeladene mit der Teilverzichtserklärung verfolgt haben mag, liegt in der Erklärung des Verzichts keine rechtsmissbräuchliche Umgehung einer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung. Der Beigeladenen kann es nicht verwehrt werden, mit einem Verzicht ein teilweises Erlöschen der ihr erteilten Waldumwandlungsgenehmigung herbeizuführen, auch wenn das Vorhaben damit aus dem Anwendungsbereich des UVPG fällt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.08.2008 - 22 CS 08.1326 -, juris Rn. 13 ff.). Dass der durch die Teilverzichtserklärung bewirkte Wegfall der UVP-Vorprüfungspflicht im Sinne eines Rechtsreflexes auch Auswirkungen auf die Klagebefugnis des Klägers nach § 2 Abs. 1 UmwRG hat, kann dem nicht entgegenstehen. Denn die Beigeladene hätte auch von vornherein nur eine Genehmigung zur Waldumwandlung in dem nunmehr noch verbliebenen Umfang hinsichtlich des Flurstücks 100 der Flur 5 der Gemarkung H. im Umfang von 0,8955 ha beantragen können. In diesem Fall hätte unzweifelhaft keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bestanden und somit auch keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorgelegen.

43

Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung einer gesetzlichen UVP-Vorprüfungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene in der Zukunft einen weiteren Waldumwandlungsantrag in Bezug auf die Waldfläche auf dem Flurstück 132 der Flur 6 der Gemarkung H., hinsichtlich derer sie auf die Ausnutzung der Genehmigung vom 20. Juni 2012 verzichtet hat, stellen könnte und dann dieser Antrag ebenfalls wegen Nichterreichens des Schwellenwertes von 1 ha nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles auslösen würde.

44

Gemäß § 3c Satz 5 UVPG a. F. galten hinsichtlich des Bestehens einer UVP-Vorprüfungspflicht im Einzelfall die Regelungen in § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 UVPG a. F. entsprechend. Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a. F. bestand die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen. Ein solcher enger Zusammenhang war nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG a. F. gegeben, wenn diese Vorhaben als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG a. F. war, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben waren gemäß § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG a. F. auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Abs. 2 Satz 1. Allerdings war auf den Fall einer hier denkbaren nachträglichen Kumulation von Waldumwandlungsvorhaben die Regelung nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG a. F. nicht unmittelbar anwendbar, weil eine gleichzeitige Verwirklichung der Vorhaben für eine Kumulation erforderlich war. Auch die Regelung nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 UVPG a. F. konnte keine unmittelbare Anwendung finden, weil sich die Frage, ob eine hier allein in Betracht kommende Erweiterung vorliegen würde, nach dem materiellen Fachrecht zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 15) und in § 8 NWaldLG eine Erweiterung eines Waldumwandlungsvorhabens nicht vorgesehen ist. Der Fall einer nachträglichen Kumulation war daher vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. Die bestehende Gesetzeslücke war planwidrig, weil es dem Gesetzgeber mit dem Erlass des § 3b UVPG darum ging, die diesbezüglichen Vorgaben des Unionsrechts vollständig umzusetzen und eine das Auslösen einer UVP-Pflicht vermeidende Salamitaktik durch sukzessive Vorhabenerweiterungen zu verhindern (vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 94f.). Nach Nr. 1 Buchst. b des Anhangs III der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) ist aber als Kriterium für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte, auch die Kumulierung mit anderen bestehenden und / oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Daher waren auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben die Regelungen in § 3b Abs. 2 und 3 UVPG analog anzuwenden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16 ff.).

45

Nach dem seit dem 29. Juli 2017 gültigen § 10 UVPG stellte sich diese Problematik nicht mehr. Denn nach Absatz 5 dieser Vorschrift ist für Vorhaben der vorliegenden Art ein enger zeitlicher Zusammenhang für die Annahme eines kumulierenden Vorhabens im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG, bei dem nach § 10 Abs. 3 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist, nicht erforderlich.

46

Die nach alter und neuer Rechtslage erforderliche Voraussetzung eines engen Zusammenhanges läge bei einem nachträglichen Waldumwandlungsvorhaben auf dem Flurstück 132 vor, weil mit dem von der Genehmigung vom 20. Juni 2012 noch umfassten Waldumwandlungsvorhaben auf dem Flurstück 100 der Flur 5 ein enger räumlicher Zusammenhang bestehen würde und hinsichtlich beider Vorhaben von einem vergleichbaren, funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogenen Zweck auszugehen wäre. Demnach wäre im Falle eines derartigen Antrages vor einer Zulassung des neuen Vorhabens eine UVP-Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhabens auf dem Flurstück 100 der Flur 5 durchzuführen.

47

Der aufgrund des von der Beigeladenen erklärten Teilverzichtes eingetretene Wegfall der Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist auch prozessual beachtlich. Wie bereits ausgeführt, sind die für das Bestehen der Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausschlaggebend. Dass im Hinblick auf einen nachträglichen Wegfall der UVP-Vorprüfungspflicht aus unionsrechtlichen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen wäre, ist nicht ersichtlich. Die UVP-RL stellt die Festlegung der Schwellenwerte und Kriterien, anhand derer zu bestimmen ist, ob für ein in Anhang II UVP-RL genanntes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL in das Ermessen der Mitgliedstaaten. Nur bei Erreichen dieser Schwellenwerte und Kriterien ist der Anwendungsbereich der UVP-RL überhaupt eröffnet. Dass eine einmal begründete UVP-Vorprüfungspflicht auch bei einer nachträglichen Änderung des Vorhabens, welche dieses mangels Erreichen des maßgeblichen Schwellenwertes aus dem Anwendungsbereich der UVP-RL fallen lässt, aus unionsrechtlichen Gründen fortbestehen soll, erschließt sich nicht.

48

Eine Pflicht zur UVP-Vorprüfung kann ferner nicht daraus folgen, dass die Waldumwandlungsgenehmigung im Zusammenhang mit der dem Sohn der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 3. September 2012 zur Errichtung eines Hühnermaststalles gestanden hat mit der Folge, dass aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG auch für die Waldumwandlungsgenehmigung eine UVP–Pflicht gegolten hätte. Insofern wird auf die Ausführungen des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. August 2013 (- 4 ME 76/13 -, Beschlussabdruck S. 10 ff.), verwiesen. Hinzu kommt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtskräftig aufgehoben worden ist, so dass ein für die Anwendung der Konzentrationswirkung erforderliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren überhaupt nicht mehr vorliegt.

49

bb) Bei der angegriffenen Genehmigung handelt es sich aber um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Landesrechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen worden ist.

50

Der Begriff des Vorhabens orientiert sich nach der Gesetzesbegründung an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 UVPG, allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36). Hierunter fällt auch die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme wie die hier zu beurteilende Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart. Das Waldumwandlungsvorhaben der Beigeladenen ist vom Beklagten auch unter Anwendung von umweltbezogenen Vorschriften des Landesrechts zugelassen worden. Die Vorschrift des § 8 NWaldLG, auf welche der Beklagte die angegriffene Waldumwandlungsgenehmigung gestützt hat, stellt eine solche umweltbezogene Vorschrift dar. Umweltbezogene Vorschriften im Sinne des UmwRG sind gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder (2.) auf Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen. Als Umweltbestandteile werden in 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG aufgezählt: Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Eine Genehmigung zur Waldumwandlung kann gemäß § 8 Abs. 3 NWaldLG erteilt werden, wenn Belange der Allgemeinheit oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG) das öffentliche Interesse an im Einzelnen genannten Waldfunktionen überwiegen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG). Neben der Erholungs- und Nutzfunktion des Waldes wird in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a NWaldLG auch die Schutzfunktion des Waldes unter anderem in Bezug auf eine erhebliche Wirkung der Waldfläche auf das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung und eine erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Arten- und Biotopschutzes genannt. Hiermit bezieht sich § 8 Abs. 3 NWaldLG unzweifelhaft zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG liegt daher vor.

51

c) Der Kläger kann geltend machen, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Der Kläger macht – wie soeben ausgeführt – geltend, dass die Waldumwandlungsgenehmigung dem § 8 Abs. 3 NWaldLG widerspricht.

52

d) Überdies macht der Kläger geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die angegriffene Entscheidung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Er kann sich insofern auf § 2 Abs. 1 Buchst. a und b seiner Satzung stützen, wonach der Aufgabenbereich des Vereins, dessen Zweck der Schutz und die Pflege der Umwelt sind, unter anderem das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten umfasst. Da durch die angegriffene Genehmigung die Umwandlung einer Waldfläche in Ackerland durch Rodung ermöglicht wird, steht eine nachteilige Lebensraumveränderung im Sinne der genannten Vorschriften seiner Satzung im Raum.

53

e) Dass schließlich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG bei Verwaltungsakten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestehende Erfordernis, dass die Vereinigung die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen muss, ist erfüllt. Bei der Vorschrift des § 8 Abs. 3 NWaldLG, deren Verletzung der Kläger hier unter anderem rügt, handelt es sich - wie bereits unter b), bb) ausgeführt - um eine umweltbezogene Vorschrift i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG.

54

f) In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG werden für die hier vorliegende Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG keine zusätzlichen Anforderungen an die Klagebefugnis aufgestellt.

55

2. Die Klage ist auch begründet.

56

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach Abs. 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (dazu unter a)), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (dazu unter b)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch steht § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG der Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht entgegen (dazu unter c))

57

a) Die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 verstößt gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 3 NWaldLG, die als Ermächtigungsgrundlage für die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung für die Entscheidung von Bedeutung ist.

58

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG kann die Waldbehörde die Genehmigung erteilen, wenn die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern (Nr. 1) und die in Nr. 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der im Folgenden genannten Waldfunktionen überwiegen (Nr. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Schutzfunktion des Waldes (Buchst. a) werden unter anderem eine Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft (Unterbuchst. dd) sowie eine erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz (Unterbuchst. ee) genannt. Unter dem Gesichtspunkt der Erholungsfunktion des Waldes (Buchst. b) wird unter anderem eine Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung (Unterbuchst. aa) genannt.

59

Vorliegend fehlt es an dem gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG erforderlichen Allgemeininteresse an der Waldumwandlung, das offensichtlich nicht gegeben ist, aber auch an dem alternativ erforderlichen erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen als waldbesitzende Person an der in Rede stehenden Waldumwandlung.

60

Die wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers liegen in einer optimalen Verwertung des Forstprodukts und den Möglichkeiten der Verwendung des Grundeigentums begründet. Erheblich ist ein wirtschaftliches Interesse in diesem Sinne dann, wenn seine Nichtberücksichtigung zu einer weitgehenden Aushöhlung und Entwertung der Eigentümerstellung führen würde (vgl. Keding/Henning/Thomas, NWaldLG, Stand: Mai 2017, § 8 Ziffer 4.1). An das Gewicht der wirtschaftlichen Interessen dürfen keine geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2012 – 1 LA 55/10 –, juris Rn. 60).

61

Die von der Beigeladenen angeführten wirtschaftlichen Interessen an der Waldumwandlung sind entweder zwischenzeitlich entfallen oder nicht im vorstehenden Sinne als erheblich zu betrachten.

62

Soweit die Beigeladene angeführt hat, durch das Waldumwandlungsvorhaben solle die Verschattung des Heuerhaues auf dem Flurstück 132 der Flur 6 der Gemarkung H. verringert werden, ist dieses Interesse weggefallen, weil sie rechtswirksam auf die Waldumwandlung auf dem betreffenden Flurstück verzichtet hat.

63

Soweit es der Beigeladenen daneben in erster Linie um die Ermöglichung des Stallbauvorhabens ihres Sohnes ging und sie hieraus höhere Pachtzahlungen zu ihrer eigenen Versorgung erwartet hatte, steht dem die rechtskräftige Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 3. September 2012 durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3 Kammer - vom 13. November 2013 (3 A 78/13) entgegen. Zu weiteren konkreten Planungen ihres Sohnes hinsichtlich der Erweiterung seiner Tierhaltungsanlage und einem eventuellen diesbezüglichen Verfahrensstand hat die Beigeladene nichts vorgetragen, so dass sie diesbezüglich keinerlei beachtenswertes Interesse und erst recht kein erhebliches wirtschaftliches Interesse mehr geltend machen kann. Denn allein aus dem pauschalen Hinweis im Schriftsatz vom 13. Juli 2017 und in der mündlichen Verhandlung, dass weiterhin beabsichtigt sei, die wirtschaftlich sinnvollen Ställe zu errichten, ergibt sich keine konkrete Planung. Im Übrigen würde nach dieser Erklärung eine Waldumwandlung ohnehin nicht mehr notwendig sein, weil nach der Darstellung der Beigeladenen nunmehr Abluftreinigungsanlagen verfügbar sind, die „wirksam gerade bei Ammoniak und Stickstoff“ sind.

64

Allein verblieben ist somit das von der Beigeladenen vorgebrachte Interesse an der Verbesserung der ackerbaulichen Strukturen durch einen verbesserten Flächenzuschnitt auf dem Flurstück 100 der Flur 5 der Gemarkung H.. Andererseits entfällt mit der genehmigten Waldumwandlung zugleich die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Waldstückes im nordwestlichen Bereich des Flurstückes. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass das von der Beigeladenen geltend gemachte Interesse derart erheblich ist, dass seine Nichtberücksichtigung zu einer weitgehenden Aushöhlung des Eigentumsrechtes der Beigeladenen führen würde. Denn im Kern geht es der Beigeladenen allein noch darum, eine Form der wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks durch eine andere (möglicherweise etwas gewinnbringendere) Form der wirtschaftlichen Nutzung zu ersetzen. Dass sich derzeit aufgrund des Vorhandenseins des streitgegenständlichen Waldstücks erhebliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungshindernisse auf der übrigen Fläche des Flurstücks 100 der Flur 5 ergeben, ist von der Beigeladenen trotz der gerichtlichen Verfügung vom 27. Juni 2017 nicht substantiiert vorgetragen worden. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass das Waldstück bei der Bewirtschaftung „umfahren“ werden muss, stellt kein erhebliches Bewirtschaftungshindernis dar.

65

Außerdem spricht Einiges dafür, dass auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG nicht erfüllt sind. Jedenfalls ergibt sich ein Abwägungsdefizit im angefochtenen Bescheid und damit ein Ermessensfehler des Beklagten daraus, dass der Beklagte nicht hinreichend die naturschutzfachliche Wertigkeit der betroffenen Waldfläche auf dem Flurstück 100 der Flur 5 der Gemarkung H. mitsamt einer Erhebung eventuell vorkommender besonders oder streng geschützter Arten ermittelt hat und ihm daher eine ausreichende Grundlage für die Abwägung mit dem in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Unterbuchst. ee NWaldLG genannten öffentlichen Interesse an der dort genannten Waldfunktion gefehlt hat. Auf die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren des Dipl.-Ing. I. können entsprechende Feststellungen nicht gestützt werden, weil die Waldumwandlungsfläche außerhalb des der Studie zugrunde gelegten Untersuchungsraumes liegt. Aus der Studie ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der benachbarten streitgegenständlichen Umwandlungsfläche weitere naturschutzfachliche Erhebungen angezeigt gewesen wären, weil eine Reihe von streng geschützten Vogelarten sowie geschützten Fledermausarten festgestellt worden sind. Auch ist die betroffene Waldfläche auf dem Flurstück 100 der Flur 5 unabhängig von der strittigen Frage, ob dort ein FFH – Lebensraumtyp vorhanden ist, mit dem vorhandenen alten Eichen- und Buchenbestand vom Niedersächsischen Forstamt Ankum jedenfalls zu Recht als überdurchschnittlich und wertvoll eingestuft worden (vgl. Bl. 27 der Beiakte A). Auch in der UVP-Vorprüfung vom 7. November 2012 wird die Waldfläche auf dem Flurstück 100 als ökologisch wertvoll bezeichnet. Diese Gesichtspunkte weisen auf eine erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Artenschutz i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 a) ee) hin, die jedenfalls ein deutlich höheres Gewicht hat als die von der Beigeladenen angeführten wirtschaftlichen Interessen. Die von der Beigeladenen beigebrachte Kurzeinschätzung des Dipl.-Ing. I. vom 9. April 2013 (Bl. 142 d.A.) zur Nichtfeststellbarkeit eines Schwarzspecht-Vorkommens auf den Waldumwandlungsflächen steht dieser Einschätzung nicht entgegen, weil ihr allenfalls entnommen werden kann, dass eine geschützte Art dort nicht (mehr) vorkommt.

66

Unabhängig davon ist der Bescheid vom 20. Juni 2012 auch deshalb rechtswidrig, weil sich aus der Waldumwandlungsgenehmigung keinerlei Ermessenserwägungen des Beklagten ergeben, obwohl hier nach dem oben Gesagten Anlass zu einer Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG bestanden hat, und ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Beigeladenen nicht anzunehmen ist. § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG räumt der Waldbehörde auf der Rechtsfolgenseite ausdrücklich ein Ermessen ein (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/505, S. 8), das hier nicht ausgeübt worden ist (sog. Ermessensnichtgebrauch).

67

b) Die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG für die Begründetheit eines Rechtsbehelfes nach § 2 Abs. 1 UmwRG schließlich erforderliche Voraussetzung, dass der festgestellte Verstoß Belange berührt, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Klägers gehören, ist ebenfalls erfüllt. Denn auch das für eine Waldumwandlungsgenehmigung aufgestellte Erfordernis des Bestehens erheblicher wirtschaftlicher Interessen der waldbesitzenden Person ist Ausdruck des in § 1 Nr. 1 NWaldLG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes, wonach der Wald wegen seiner Nutzfunktion (Buchst. a), seiner Schutzfunktion (Buchst. b) und seiner Erholungsfunktion (Buchst. c) grundsätzlich erhalten werden soll. Die Schutzfunktion des Waldes i.S.d. § 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG umfasst auch seine Bedeutung für die Umwelt, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen. Diese gesetzlich zum Zweck des NWaldLG erklärten Belange gehören zu den satzungsmäßigen Zielen des Klägers (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Satzung des Klägers).

68

c) Der Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2012 steht auch nicht § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG n.F. entgegen. Danach führt eine Verletzung von materiellen Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nach der Gesetzesbegründung ist hiermit eine Parallelregelung zum entsprechenden Instrument der Planerhaltung und Fehlerbehebung durch Planergänzung bzw. in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG im Planfeststellungsrecht beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 44). Derartige Möglichkeiten der Fehlerbehebung scheiden hier von vornherein aus, weil bereits die Voraussetzungen, für die Genehmigung der Waldumwandlung nach § 8 NWaldLG nicht vorliegen.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

 


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