Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LA 209/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 6. März 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 6. März 2019, mit dem dieses ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2015 über den Widerruf eines Wasserrechts für den Betrieb der C. Mühle in A-Stadt nach § 20 Abs. 2 WHG in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2015 und der Änderung vom 6. März 2019 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
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Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).
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Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe den Widerruf des Wasserrechts unzutreffend für rechtmäßig erachtet. Der Widerruf sei schon deshalb rechtswidrig, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Nutzung des Wassers nicht nur um seiner selbst willen erfolge, sondern zu Zwecken der Landwirtschaft und auch des Denkmalschutzes. Dem Widerruf stehe auch die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der C. Mühle in A-Stadt entgegen. Der Widerruf des Wasserrechts hindere sie - die Klägerin - als Betreiberin der Mühle an der bestimmungsgemäßen Nutzung der denkmalgeschützten Anlagen. Sie könne die Mühle allenfalls nach Umbau- und Rückbaumaßnahmen weiter nutzen. Dies widerspreche dem Anliegen des Denkmalschutzes, eine geschützte Anlage in ihrer Gesamtheit und unter Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit zu erhalten. Auswirkungen des Widerrufs hätten sich unmittelbar nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gezeigt, als der Beklagte Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit angeordnet habe, die einen Rückbau der Stauanlage erforderten und zu einem erheblichen und zerstörerischen Eingriff in das Denkmal führten. Dies könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals stehe dem Widerruf entgegen. Eine andere Bewertung führe zu dem "widersinnigen Ergebnis", dass sie verpflichtet sei, einerseits das Denkmal zu erhalten und die Anlagen, einschließlich der Stauanlagen, instand zu setzen, andererseits Teile der unterschutzgestellten Anlagen zurückzubauen. Der Hinweis auf eine zu erteilende neue wasserrechtliche Erlaubnis sei angesichts des hiermit verbundenen Aufwands "wenig hilfreich".
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Diese Einwände begründen die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2015 über den Widerruf eines Wasserrechts für den Betrieb der C. Mühle in A-Stadt nach § 20 Abs. 2 WHG (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschrift zur allgemeinen Widerrufsvorschrift in § 49 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - BVerwG 7 B 114.93 -, juris Rn. 7 (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG a.F.); Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 20 Rn. 87 (Stand: Mai 2014)) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2015 und der Änderung vom 6. März 2019 rechtmäßig ist.
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a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG für einen Widerruf sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung können die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten "alten Rechte und alten Befugnisse" ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war (vgl. zu diesem Vorbehalt, der keinen Nachrang des Widerrufs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG begründen soll: Hessischer VGH, Beschl. v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 -, juris Rn. 33 (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG a.F.); Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 29 Rn. 101 (Stand: Mai 2014)), wenn die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde. "Benutzung" im Sinne dieser Vorschrift ist zwar zuvörderst der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts. Da das Recht zur Wasserbenutzung aber stets zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, ist bei einer mehrjährigen nicht zweckgerichtet ausgeübten Benutzung ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für den Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist und daher widerrufen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschl. v. 31.1.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. Umdruck S. 3 (zu § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG a.F.) jeweils m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem aufgrund des Beschlussausschusses für den Regierungsbezirk Hildesheim vom 2. Oktober 1952 zugunsten der C. Mühle in A-Stadt in das Wasserbuch eingetragenen und auf dem Preußischen Wassergesetz beruhenden streitgegenständlichen Wasserrecht um ein "altes Recht" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG handele, welches mit dem Eigentumserwerb der betroffenen Grundstücke gemäß § 8 Abs. 4 WHG auf die Klägerin übergegangen sei. (Urt. v. 6.3.2019, Umdruck S. 8) Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung des aufgezeigten Maßstabes weiter festgestellt, dass der zulässige Umfang der Benutzung drei Jahre lang erheblich unterschritten worden sei, so dass eine mangelnde Erforderlichkeit der Benutzung im bisher zulässigen Umfang fingiert werde. Das streitgegenständliche Wasserrecht habe seinem damaligen Inhaber, der Firma D. & Co., das Anstauen der Lenne mittels der beschriebenen Stauanlage, das Ableiten des Wassers durch den Mühlenobergraben, die Benutzung des Wassers zum Antrieb der Turbinen in der Mühle sowie das Zuleiten des Wassers in die Lenne durch den Mühlenuntergraben erlaubt. Aus der Eintragung lasse sich eindeutig entnehmen, dass dem Betreiber der Mühle das Recht verschafft bzw. aufrechterhalten werden sollte, dass Wasser der Lenne weiterhin für den seinerzeit vorhandenen gewerblichen Betrieb der Wassermühle nutzen zu dürfen. Dass die Mühle ursprünglich gewerblich genutzt worden sei, stelle auch die Klägerin nicht in Abrede. Nach ihren unbestrittenen Angaben sei die Mühle zum Mahlen des Getreides der Bauern aus der Umgebung genutzt worden. Die Klägerin selbst habe die Mühle lediglich zum Mahlen von Getreide als Viehfutter für die eigene Viehhaltung genutzt. Soweit sie angebe, sie habe die Mühle in den letzten Jahren hierfür durchgängig genutzt, schließe sie offenbar auch den Betrieb der Mühle mit Strom ein, da die Klägerin für die drei Jahre vor dem Widerruf lediglich zwei Mahlvorgänge mit Wasserkraft angegeben habe. Es bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, ob sich die Nutzung für den Eigenbedarf noch im Rahmen des sich aus dem alten Recht ergebenden Benutzungszwecks bewege, da jedenfalls der zulässige Umfang des Wasserrechts, welches sogar den ununterbrochenen Betrieb der Mühle mittels Wasserkraft erlaube, erheblich unterschritten worden sei. Der Vortrag der Klägerin, sie sei aufgrund des Wasserrechts nicht verpflichtet, die Mühle täglich zu nutzen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar könne die zweckentsprechende Nutzung des eingeräumten Wasserrechts von ihr nicht im Sinne einer Handlungsverpflichtung verlangt werden. Stimme die tatsächliche Nutzung aber nicht mehr mit dem Inhalt des Wasserrechts überein, eröffneten die in § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG normierten Widerrufsgründe der zuständigen Behörde die Möglichkeit zum Widerruf des Wasserrechts. Auch der Umstand, dass die Lenne aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Stauanlage durchgängig bis zur Höhe der Grundschleuse aufgestaut worden sei, stehe der Annahme des Widerrufsgrunds nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um eine zweckgerichtete Ausübung des Wasserrechts handele. Der Zweck des Wasserrechts, das Wasser der Lenne als Betriebswasser für die Mühle zu nutzen, sei dadurch nicht erreicht worden. (Urt. v. 6.3.2019, Umdruck S. 8 f.)
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Diese Feststellungen sind nach dem klägerischen Zulassungsvorbringen ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht ausgesetzt. Dass die Klägerin den nach dem streitgegenständlichen alten Recht zulässigen Umfang der Benutzung drei Jahre lang erheblich unterschritten hat, bestreitet sie nicht. Die Klägerin wendet lediglich ein, dass hieraus im konkreten Fall nicht auf eine mangelnde Erforderlichkeit der Benutzung in der Zukunft geschlossen werden könne. Ob dieser Einwand schon deshalb ausgeschlossen ist, weil in den Fällen der erheblichen Unterschreitung des zulässigen Umfangs der Benutzung für drei Jahre die mangelnde Erforderlichkeit der zukünftigen Benutzung unwiderleglich vermutet wird (so Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 20 Rn. 112 (Stand: Mai 2014)), kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung weder mit ihrem erstinstanzlichen noch mit ihrem Zulassungsvorbringen entkräftet. Ihr Einwand, auch zukünftig sei eine Benutzung des Wassers zu Zwecken der Landwirtschaft und des Denkmalschutzes erforderlich, zeigt nicht ansatzweise auf, dass die Benutzung, wie von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG gefordert, "im bisher zulässigen Umfang" erforderlich ist. Die von ihr aufgezeigten Nutzungszwecke, von denen die Nutzung zum Zwecke des Denkmalschutzes zudem zu einer Zweckänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG führen dürfte (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 WHG a.F.); Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 20 Rn. 65), und der daran anknüpfende und gegenüber dem bisher zulässigen Umfang der Nutzung für einen gewerblichen Mühlenbetrieb deutlich geringere Umfang der Nutzung des Wassers bestätigen vielmehr, dass tatbestandlich eine zum Widerruf berechtigende Benutzungsunterschreitung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG gegeben ist.
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b. Auch sind nach § 114 Satz 2 VwGO relevante Fehler des vom Beklagten betätigten (Widerrufs-)Ermessens nicht festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 20 Abs. 2 WHG die zuständigen Wasserbehörden in die Lage versetzen soll, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen. Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 4; Senatsbeschl. v. 31.1.2011, a.a.O., S. 4).
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Dieses einen Widerruf intendierende öffentliche Interesse wird im hier zu beurteilenden Fall von widerstreitenden öffentlichen oder privaten Interessen nicht derart überwogen, dass nur ein Absehen vom Widerruf oder eine Beschränkung auf den Widerruf eines Teils des alten Rechts eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sein kann (vgl. zur Anwendung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots bei Betätigung des Widerrufsermessens nach § 20 Abs. 2 WHG: Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 20 Rn. 113 (Stand: Mai 2014)). Solche widerstreitenden öffentlichen Interessen können zwar auch im gesetzlichen Schutz von Kulturdenkmalen und damit verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflichten (vgl. §§ 6 f. NDSchG) eine Anknüpfung finden (vgl. zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei Ausübung des Widerrufsermessens nach § 20 Abs. 2 WHG: Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.12.2019 - 8 ZB 18.547 -, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urt. v. 10.1.2018 - AN 9 K 16.02072 -, juris Rn. 50; VG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2017 - 6 B 114/16 -, juris Rn. 29). Diese Interessen weisen im hier zu beurteilenden Fall aber kein solches Gewicht auf, dass sie das öffentliche Interesse am Widerruf des Wasserrechts überwiegen könnten.
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Ausweislich der Mitteilung des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege vom 29. Mai 2015 (Blatt 20 f. der Beiakte 1) ist in das Verzeichnis der Kulturdenkmale - Baudenkmale - als Einzelbaudenkmal im Sinne des § 3 Abs. 2 NDSchG die "Wassermühle zusammen mit der Mühlenausstattung und dem Mühlengraben (s. Kartierung)" eingetragen. In den baulichen Bestand des so beschriebenen Denkmals wird durch den Widerruf des Wasserrechts gemäß § 20 Abs. 2 WHG selbst, hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen (Urt. v. 6.3.2019, Umdruck S. 9 f.), nicht eingegriffen.
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Der unveränderte Fortbestand des alten Rechts ist zur Erhaltung des Baudenkmals auch nicht mehr "im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer" erforderlich. Nach der Eintragung im Wasserbuch (Blatt 1 f. der Beiakte 1) bestand das Recht, das Wasser der Lenne abzuleiten, zu nutzen und wieder zuzuleiten "zum Betrieb der Turbine (35 PS) in der Mühle", mithin für einen nach Art und Umfang gewerblich ausgerichteten Mühlenbetrieb. Von einem solchen Mühlenbetrieb unterscheidet sich ein Ingangsetzen der Mühle nach Art, Umfang und Zweck beträchtlich, wenn dieses maßgeblich zur praktischen Anschauung und Demonstration im unterschutzgestellten Denkmal geschieht. Die von der Klägerin hervorgehobene Unterschutzstellung des Mühlenareals als Denkmal zeigt, dass die früheren Notwendigkeiten für die Nutzung des Wassers zum Mahlen des Mahlgutes entfallen sind und die Mühle sowie ihr Betrieb noch die Funktion eines technischen Zeugnisses der Lebens- und Produktionsverhältnisse in der Vergangenheit haben. Es steht dabei auch außer Zweifel, dass einer Wassermühle, die noch als Anschauungsobjekt funktionsfähig gehalten und zu diesem Zweck betrieben werden soll, nicht (mehr) die hohe wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt wie derselben Mühle während der Zeit, in der sie zur Versorgung der Bevölkerung mit Mahlerzeugnissen wesentlich beitrug und deshalb wie auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Mühle als Produktionsbetrieb zwingend auf die stetige Verfügbarkeit einer für den regelmäßigen Mahlbetrieb ausreichend großen Wassermenge angewiesen war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 9).
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Aus diesen Gründen scheidet auch der bloße Widerruf eines Teils des alten Rechts dahin aus, dass der Klägerin das Recht zur Benutzung zu Schau- und Demonstrationszwecken im unterschutzgestellten Denkmal verbleibt. Denn ein solcher Teilwiderruf des alten Rechtes setzt neben dessen Teilbarkeit auch voraus, dass Inhalt des alten Rechts bereits die Benutzung zu Schau- und Demonstrationszwecken im unterschutzgestellten Denkmal gewesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 5). Daran fehlt es jedoch, wenn, wie hier, das alte Recht nur die Benutzung für einen nach Art und Umfang gewerblich ausgerichteten Mühlenbetrieb beinhaltete.
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Schließlich besteht für die Klägerin die Möglichkeit, für die nun erstrebte Benutzung zu Schau- und Demonstrationszwecken im unterschutzgestellten Denkmal eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen und zu erlangen. Dass ihr dies unmöglich oder auch nur unzumutbar sein könnte, hat sie durch den Hinweis auf den hiermit für sie verbundenen Aufwand nicht ansatzweise dargetan.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).
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Hieran gemessen kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
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"ob und in welchem Umfang die (denkmalrechtliche) Unterschutzstellung einer Stauanlage daran hindert, das Wasserrecht wegen § 20 WHG zu widerrufen",
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eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, dahin zu beantworten, dass auch sich aus dem gesetzlichen Schutz von Kulturdenkmalen und damit verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflichten ergebende öffentliche Interessen bei der Betätigung des Widerrufsermessens nach § 20 Abs. 2 WHG zu berücksichtigen sein können (siehe oben 1.b.). Darüber hinaus ist die Frage einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 16).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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