Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 114/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 8. Senat - vom 1. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
- 1
Die Anhörungsrüge gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Senats, als die das Schreiben des Antragstellers vom 4. Januar 2021 auszulegen ist, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).
- 2
1. Die 2-wöchige Beschwerdefrist des § 152a Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO gegen den am 9. Dezember 2020 zur Post aufgegebenen und dem Antragsteller – nach eigenen Angaben – am 14. Dezember 2020 zugegangenen Beschluss des Senats im Verfahren 8 ME 114/20 ist jedenfalls Ende Dezember 2020 abgelaufen. Die erst am 8. Januar 2021 – per Fax – bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe, in der der Antragsteller sinngemäß die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens in der Entscheidung des Senats beanstandet, mit der seine Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) verworfen worden ist, ist daher verfristet.
- 3
2. Der Antragsteller ist darüber hinaus im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht prozessordnungsgemäß vertreten. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, an dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keine Zweifel bestehen (BVerwG, Beschl. v. 4.7.2006 – 10 B 39/06 –, juris Rn. 1 u. v. 25.7.1996 – 5 B 201/95 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris Rn. 3f.; OVG Sachsen, Beschl. v. 2.8.2010 – 5 E 37/10 –, juris Rn. 5), müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, sofern sie nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst zur Vertretung berechtigt sind. Das Vertretungserfordernis gilt, wie die ausdrückliche Verweisung auf § 67 Abs. 4 VwGO in § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO deutlich macht, auch für das Anhörungsrügeverfahren (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2010 – 5 B 4/10 –, juris Rn. 5 u. v. 10.2.2006 – 5 B 7/06 –, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 25.3.2020 – 2 A 85/20 –, juris Rn. 1f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.2.2020 – 1 L 30/20 –, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 18.9.2015 – 10 ZB 15.1827 –, juris Rn. 7 u. v. 10.1.2014 - 10 CS 13. 2521 -, juris Rn. 2f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.12.2008 - 12 E 1548/08 -, juris Rn. 1; OVG Sachsen, Beschl. v. 2.8.2010 - 5 E 37/10 -, juris Rn. 4), außer wenn Gegenstand der Rüge eine in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2020 - 8 LA 92/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2013 - 13 D 28/13 -, juris Rn. 2). Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen, wogegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2001 – 9 A 12/01 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine entsprechende Vertretung hat der Antragsteller nicht. Der Rechtsbehelfsführer kann sich auch nicht selbst wirksam nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO vertreten, da er nicht zu den nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Personen gehört.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 5
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, da nach Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt.
- 6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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