Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LC 99/24

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Berichterstatterin der 3. Kammer - vom 25. August 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich im Wege der Berufung gegen ihre Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht, die Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers im Bachelorstudiengang der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik dem Grunde nach festzustellen.

Der 1989 geborene Kläger war syrischer Staatsangehöriger. Im ... 2014 floh er aus Syrien und gelangte im ... 2014 nach Deutschland. Im ... 2016 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. 2023 wurde er in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert.

Vor seiner Flucht studierte der Kläger vom Wintersemester 2009/10 bis zum Sommersemester 2014 für insgesamt fast zehn Semester Maschinenbau an der Universität I. -Stadt in Syrien. Seinen Abschluss konnte er nicht mehr erreichen. In Deutschland wollte der Kläger sich bereits im Wintersemester 2017/18 für das Bachelorstudium Maschinenbau-Informatik an der Hochschule B-Stadt einschreiben, verfügte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht über alle erforderlichen Sprechzertifikate. Daher nahm er zunächst als Gasthörer teil. Im Sommersemester 2018 hatte er zwar die erforderlichen Sprachzertifikate absolviert, allerdings wurde das Bachelorstudium Maschinenbau-Informatik zum Sommersemester nicht angeboten. Zur Überbrückung schrieb er sich daher an der Hochschule B-Stadt für ein Bachelorstudium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik ein. Dieses Studium bot aus seiner Sicht die meisten Überschneidungen mit dem Bachelorstudium Maschinenbau-Informatik. Für den anschließenden Wechsel in das Bachelorstudium der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik zum Wintersemester 2018/19 stellte der Kläger bei der Fakultät für J. der Hochschule B-Stadt einen Antrag auf Anerkennung seiner an der Universität I. -Stadt erbrachten Prüfungsleistungen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 lehnte die Fakultät eine Anrechenbarkeit der erbrachten Leistungen vollständig ab. Nach intensiver Prüfung der vorliegenden Unterlagen durch Lehrende der Universität habe in keinem Fach eine Gleichwertigkeit der Inhalte festgestellt werden können (vgl. Blatt 23 des Verwaltungsvorgangs (VV)). Auf die Gesprächslisten mit den Bewertungen und Unterschriften der Professoren und Dozenten wird Bezug genommen (vgl. Blatt 21 f. VV). Entsprechend der seitens der Fakultät ausgesprochenen Empfehlung schrieb sich der Kläger zum Wintersemester 2018/19 daher für das erste Fachsemester Maschinenbau-Informatik ein.

Am 4. September 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Förderungszeitraum September 2018 bis August 2019. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es handele sich bereits bei der Aufnahme des Wirtschaftsinformatik-Studiums durch den Kläger um einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG; in der seinerzeit noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 7.12.2010 (BGBl. I S. 1952); im Folgenden § 7 Abs. 3 BAföG a.F.), welcher nach dem dritten Fachsemester erfolgt sei. Demnach könne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 BAföG a.F. eine weitere Förderung nur dann erfolgen, wenn der Fachrichtungswechsel auf einem unabweisbaren Grund beruhe. Ein solcher liege jedoch bei einem reinen Neigungswechsel des Klägers nicht vor, dieser habe vielmehr auch sein Maschinenbau-Studium in Deutschland fortsetzen können.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 6. Dezember 2018 Widerspruch ein, welchen die Beklagte als Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X wertete. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides ab.

Der Kläger hat am 10. Januar 2019 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2018 erhoben. Am 11. Juli 2019 hat er zusätzlich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Förderungszeitraum bis August 2019 von der Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren mit Beschluss vom 19. August 2019 (3 B 3218/19) stattgegeben. Mit Beschluss vom 27. September 2019 (4 ME 202/19) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beschluss vom 19. August 2019 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, sein vorangegangenes Studium der Fachrichtung Maschinenbau in I. -Stadt, Syrien, sei nicht als bisherige Ausbildung zu werten, da dieses Studium ausweislich der Bescheinigung der Hochschule B-Stadt in keiner Weise mit dem Studium in der Fachrichtung Maschinenbau in Deutschland vergleichbar sei. Die Prüfungsinhalte seines Studiums in I. -Stadt entsprächen nicht den Inhalten des hiesigen Studienganges. Demnach habe er förderungsrechtlich nur einmal, nach dem ersten Semester im Studiengang Wirtschaftsinformatik, das Fach gewechselt. Für diesen Wechsel gelte die Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum September 2018 bis August 2019 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 den Klageantrag umgestellt.

Der Kläger hat sodann beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2018 zu verpflichten, die Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung im Bachelorstudiengang Maschinenbau-Informatik dem Grunde nach festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Universität I. -Stadt in Syrien sei mit einer inländischen Hochschule nach Zulassungsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar. Die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, anabin, weise die Universität I. -Stadt als Hochschulinstitution aus. Ein dort abgeschlossenes Studium im Maschinenbau entspreche hier einem Bachelorabschluss. Demnach habe der Kläger, unabhängig von der fehlenden Anrechenbarkeit seiner bisherigen Prüfungsleistungen, auch in Deutschland wieder ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau aufnehmen können. Schließlich sei die fehlende Anrechenbarkeit der bisherigen Studienleistungen aus dem Maschinenbau-Studium des Klägers in Syrien auch deshalb unbeachtlich, weil er eine Anerkennung nur für den nunmehr neu gewählten Studiengang Maschinenbau-Informatik erbeten habe, nicht jedoch für die Weiterführung eines reinen Studiums der Fachrichtung Maschinenbau.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 25. August 2021 die Beklagte verpflichtet, die Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers im Bachelorstudiengang der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik dem Grunde nach festzustellen und hat den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung im Bachelorstudiengang Maschinenbau-Informatik dem Grunde nach. Dieser ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 (entspricht § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 a.F.) i.V.m. § 7 Abs. 3 BAföG a.F. Das Studium des Klägers im Fach Maschinenbau-Informatik an der Hochschule B-Stadt stelle eine förderungsfähige Ausbildung dar. Die Förderung sei auch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 BAföG a.F. aufgrund eines Fachrichtungswechsels nach dem dritten Fachsemester ausgeschlossen.

Die Einschreibung des Klägers in das Studium der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik im Sommersemester 2018 habe bereits keinen Fachrichtungswechsel im Sinne dieser Vorschrift dargestellt, da die zuvor vom Kläger in Syrien absolvierten Studiensemester in der Fachrichtung Maschinenbau förderungsrechtlich nicht als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen seien. Zwar führe die Beklagte zu Recht an, die Datenbank "anabin", welche als Informationsportal von Seiten der Kultusministerkonferenz zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse beitragen solle, bewerte die Universität I. -Stadt hinsichtlich ihres Status als Hochschule. Dieser Anhaltspunkt allein vermöge eine Gleichwertigkeit des vom Kläger in I. -Stadt betriebenen Studiums zu einer inländischen Ausbildung jedoch nicht zu tragen. Abzustellen sei nicht (ausschließlich) auf eine institutionelle Gleichwertigkeit der ausländischen Hochschule, sondern maßgeblich auf die Vergleichbarkeit erbrachter Leistungen oder besuchter Lehrveranstaltungen. Daher lege die fehlende Anrechenbarkeit der vom Kläger in I. -Stadt erbrachten Prüfungsleistungen nach dem im Eilverfahren gewonnenen Kenntnisstand die Schlussfolgerung überwiegend nahe, dass das dortige Studium gerade nicht gleichwertig gewesen und damit förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Zwar handele es sich beim Studiengang Maschinenbau-Informatik unstreitig um einen eigenen Studiengang, welcher vom Studiengang Maschinenbau unterschieden werden müsse. Gleichwohl spreche Überwiegendes dafür, dass auch für eine Einschreibung im Studium der Fachrichtung Maschinenbau keine Leistungen hätten anerkannt werden können.

Der Fachrichtungswechsel vom Studiengang Wirtschaftsinformatik zum Studiengang Maschinenbau-Informatik schließe eine Ausbildungsförderung ebenso wenig aus. Der Fachrichtungswechsel sei aus wichtigem Grund erfolgt. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 BAföG a.F. werde bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel, welcher vor Beginn des dritten Fachsemesters erfolge, von Gesetzes wegen vermutet, dass dieser auf einem wichtigen Grund beruhe. Der Wechsel des Klägers vom Studiengang Wirtschaftsinformatik zum Studium der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik stelle hier den ersten Fachrichtungswechsel dar, welcher noch vor dem dritten Semester erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie im Wesentlichen aus: Die Tatsache, dass Studienleistungen des Klägers aus dem in I. -Stadt, Syrien, betriebenen Studium nicht anerkannt worden seien, bedeute nicht, dass das gesamte in Syrien absolvierte Studium unbeachtlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten förderungsrechtlich in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel als mögliche bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert habe und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss "vergleichbar" sei, was jedenfalls dann der Fall sei, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Durch die Datenbank "anabin" sei bestätigt, dass die Universität I. -Stadt eine gleichwertige ausländische Ausbildungsstätte sei und dass das Bachelorstudium im Studiengang Maschinenbau an der Universität I. -Stadt, Syrien, einem in Deutschland betriebenen Studium im Bachelorstudiengang Maschinenbau gleichwertig sei.

Dass eine Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte und des Studiengangs auch tatsächlich gegeben sei, ergebe sich ferner daraus, dass es syrische Studierende gebe, die in Syrien Maschinenbau studiert hätten und bei denen in Syrien erbrachte Studienleistungen für das hier betriebene Studium im Bachelorstudiengang Maschinenbau anerkannt worden seien. Dass die Hochschule im vorliegenden Fall dem Kläger keine Leistungen aus dem Bachelorstudium Maschinenbau an der Universität I. -Stadt angerechnet habe, stehe der erforderlichen Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten nicht entgegen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anrechnung von Studienleistungen nur ein Indiz für die geforderte Gleichwertigkeit. Die Nichtanerkennung in dem konkreten Fall könne verschiedene Gründe haben.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, maßgeblich sei, dass die in dem früheren Studium in Syrien erbrachten Leistungen überhaupt nicht angerechnet worden seien. Damit scheide eine förderungsrechtliche Berücksichtigung dieses Studiums aus. Die institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten genüge nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es daneben auch auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit der Ausbildung an, für die die Anerkennung der bisherigen Studienleistung ein maßgebliches Indiz sei. Der Vortrag, es gebe syrische Studenten, die in Syrien Maschinenbau studiert hätten und bei denen in Syrien erbrachte Studienleistungen für das im Inland betriebene Studium anerkannt worden seien, sei bereits unsubstantiiert. Dies gelte auch für den Vortrag, für die Nichtanerkennung seiner in Syrien erbrachten Studienleistungen könne es verschiedene Gründe geben.

Unter dem 12. Februar 2024 hat die Berichterstatterin den der Hochschule B-Stadt, Fakultät II - J., um eine Stellungnahme zu den Gründen für die Nichtanerkennung der an der Universität I. -Stadt erbrachten Leistungsnachweise gebeten. Zudem hat sie die Ingenieurkammer Niedersachsen um Auskunft gebeten, ob ein (abgeschlossenes) Maschinenbaustudium an der Universität I. -Stadt grundsätzlich anerkannt bzw. die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" grundsätzlich erteilt werde bzw. von welchen Voraussetzungen die Anerkennung des Studiums Maschinenbau an der Universität I. -Stadt, Syrien, im Einzelfall abhänge. Auf die Schreiben wird jeweils Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2024, ergänzt durch das Schreiben vom 15. Februar 2024 hat die Ingenieurkammer Niedersachsen mitgeteilt, sie sei zuständig für die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in". Die Genehmigung nach § 6 Nr. 5, § 7 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes (NIngG) vom 25. September 2017 erhalte auf Antrag, wer an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 NIngG genannten Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestünden. Nach § 6 Nr. 1 NIngG dürfe eine Person, die in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung habe oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübe, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen, wenn sie im Inland an einer Hochschule ein Studium in einem Studiengang in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die zu mindestens 70 Prozent von den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik ("MINT") geprägt sei, mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren, oder an einer Hochschule ein Studium in einem Studiengang der Fachrichtung Agrar- oder Wirtschaftsingenieurwesen, die überwiegend von den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt sei, mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren erfolgreich abgeschlossen habe. Ob ein sogen. MINT-Anteil von 70 Prozent erreicht worden sei, ließe sich erst bei einem abgeschlossenen Studium beurteilen. In der Vergangenheit seien von der Ingenieurkammer Niedersachsen Anträge zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" genehmigt worden, bei denen Absolventen den regulär fünfjährigen Studiengang Maschinenbau an der Universität I. -Stadt, Syrien, erfolgreich abgeschlossen hätten. Auf die Schreiben wird Bezug genommen.

Unter dem 4. April 2024 hat der Vorsitzende des es der Hochschule B-Stadt, Fakultät II - J., ausgeführt, die vom Kläger beantragte Anerkennung der an der Universität I. -Stadt, Syrien, absolvierten Prüfungsleistungen sei leider nicht erfolgreich gewesen, da keine Gleichwertigkeit der Inhalte der entsprechenden Teilmodule vorgelegen habe. Viele Teilmodule des Maschinenbau-Informatik-Studiengangs (MBI) stimmten inhaltlich mit den Teilmodulen des Maschinenbau-Studiengangs (MAB) überein, so dass auch dann keine Anerkennung möglich gewesen wäre, wenn sich der Kläger für den MAB-Studiengang entschieden hätte. Warum es so große Unterschiede zwischen den Maschinenbau-Studiengängen der Universität I. -Stadt und der Hochschule B-Stadt gegeben habe, sei eine sehr schwierige Frage. Er persönlich könne nur für die Physik- und Informatik-Teilmodule sagen, dass die Themenschwerpunkte und die Inhalte sich zwischen den beiden Hochschulen deutlich unterschieden. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Die Beklagte führt zu diesen Auskünften aus, den Übersichten über die vom Kläger an der Universität I. -Stadt/ Fakultät Maschinenbau (Fachbereich Werkstofftechnik) erbrachten Leistungen sei zu entnehmen, dass das in I. -Stadt/Syrien betriebene Studium mit mindestens 70 Prozent von den MINT-Fächern geprägt gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Kläger durch das Studium des Maschinenbaus in I. -Stadt, Syrien, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden seien, die ihn im Falle des Abschlusses zur Aufnahme eines Berufs im Bundesgebiet befähigt hätten. Die Stellungnahme des Vorsitzenden des es der Fakultät II der Hochschule B-Stadt bleibe demgegenüber allgemein. Aus welchen Gründen eine Anrechnung der in Syrien erbrachten Studienleistungen nicht habe erfolge können, könne der Stellungnahme letztlich nicht entnommen werden. Dafür, dass eine inhaltliche bzw. materielle Gleichwertigkeit des an der Universität I. -Stadt betriebenen Studiengangs Maschinenbau mit einem im Deutschland betriebenen Studiengang Maschinenbau gegeben sei, spreche ebenfalls, dass in mehreren beim Studentenwerk B-Stadt bekannten Fällen in Syrien im Studiengang Maschinenbau erbrachte Studienleistungen von der Universität B-Stadt und von der Hochschule B-Stadt anerkannt worden seien.

Der Kläger weist demgegenüber darauf hin, die Stellungnahme des Vorsitzenden des es der Fakultät II der Hochschule B-Stadt bestätige, dass die begehrte Anerkennung der im Ausland erworbenen Prüfungsleistungen nicht erfolgreich gewesen sei, weil keine Gleichwertigkeit der Studieninhalte vorgelegen habe. Die Ingenieurkammer verhalte sich nicht zur Frage, wann zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden ausländischen Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 NIngG "keine wesentlichen Unterschiede" bestünden. Der Einschätzung der Hochschule B-Stadt komme das entscheidende Gewicht zu, denn nur diese vermittele die curricularen Inhalte. Die Ingenieurskammer bilde nicht aus. Ob im konkreten Fall eine Anerkennung möglich wäre, habe die Ingenieurskammer zudem offengelassen, da kein ausländischer Studienabschluss vorliege.

Mit Schreiben an den der Hochschule B-Stadt, Fakultät II -J. , hat die Berichterstatterin erneut um Darlegung gebeten, warum bei dem Kläger eine Anerkennung seiner in I. -Stadt erbrachten Studienleistungen nicht möglich gewesen sei.

Die Hochschule B-Stadt hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden des es der Fakultät II anhand von Beispielen - Physik 1, Physik 2, Physik Labor und Mathematik 1, Mathematik 2 und Mathematik 3 - ausgehend von den Inhalten der jeweiligen Vorlesungen an der Hochschule B-Stadt und der Universität I. -Stadt detailliert zu den wesentlichen Unterschieden zwischen den Modulen der Hochschule B-Stadt und der Universität I. -Stadt ausgeführt. Zu Physik 1 wird mitgeteilt: "Die Bezeichnung Physik 1 ist bei beiden Hochschulen identisch, aber die behandelten Inhalte unterscheiden sich grundlegend voneinander. Denn an der Uni-I. wurden die Themen der Wärme und des Wärmetransfers in Gase und in Flüssigkeiten sowie manche optischen Phänomene behandelt. An der Fakultät II der Hochschule B-Stadt behandelt man Kinematik und Dynamik der Massenpunkte und der starren ausgedehnten Körper." Zu Physik 2 heißt es: "Die Bezeichnung Physik 2 ist bei beiden Hochschulen wieder identisch, aber die Inhalte unterscheiden sich wesentlich voneinander. Denn an der Uni-I. wurden Wellen-Phänomene, Schall-Phänomene und Elektromagnetismus behandelt. An der Fakultät II der Hochschule B-Stadt behandelt man die Physik der freien, gedämpften und erzwungenen Schwingungen, um das Verhalten von freien oder gekoppelten Massenpunkten in Gasen und in Flüssigkeiten zu beschreiben. Die Wellenphänomene bilden eine sehr kleine Übereinstimmung der Inhalte im vorliegenden". Zu Physik-Labor wird ausgeführt: "Physik-Labor-Prüfungsleistung konnte von Herrn A. nicht nachgewiesen werden." Zu Mathematik 1 schreibt die Hochschule: "Die Inhalte unterscheiden sich wesentlich voneinander. Denn an der Uni-I. wurden viele Themen, welche an der Fakultät II in den drei Teilmodulen: Mathematik 1, Mathematik 2 vorkommen, oberflächlich behandelt. An der Fakultät II der Hochschule B-Stadt behandelt man im Modul Mathematik 1 weniger Themen dafür vertiefend und mit vielen Übungen bei gleicher Anzahl an Stunden (4 SWS für die Vorlesung und 2 SWS für die zugehörige Übung). Die Unterthemen der Vektoren und der Differential- und Integralrechnung bilden eine Übereinstimmung der Inhalte im vorliegenden Modul der beiden Fakultäten." Zu Mathematik 2 heißt es: "Die Inhalte unterscheiden sich wesentlich voneinander. Die Unterthemen der Integration von Funktionen bilden eine kleine Übereinstimmung der Inhalte im vorliegenden Modul der beiden Fakultäten." Zu Mathematik 3 wird schließlich ausgeführt: "Die Module Mathematics III und Mathematik 3 (siehe oberes Bild) unterscheiden sich weniger wesentlich als die ersten beiden Module. Jedoch fehlen in dem Modul der Uni-I. die Themen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, der Statistik und der Reihenentwicklung. Daher konnte in Mathematik keine Anerkennung angeboten werden."

Unter dem Datum des 21. Oktobers 2024 hat die Berichterstatterin um ergänzende Auskunft gebeten, ob die Inhalte des Studiengangs "Maschinenbau" deutschlandweit im Wesentlichen vergleichbar seien und den Inhalten der Hochschule B-Stadt entsprächen oder ob die Studiengänge derart differenzierten, dass auch Studiensemester, die an einer anderen deutschen Hochschule absolviert worden seien, möglicherweise in B-Stadt nicht anerkannt werden könnten, bzw. ob es sein könnte, dass die Studiensemester des Klägers aus I. -Stadt an einer anderen deutschen Universität u.U. anerkannt worden wären.

Mit Schreiben vom 7. November 2024 hat die Hochschule B-Stadt durch den Vorsitzenden des es der Fakultät II - J. - mitgeteilt, dass durch den Umstieg von Maschinenbau-Diplom-Studiengängen auf die Maschinenbau-Bachelor-Studiengänge viele Module an deutschen Hochschule umstrukturiert bzw. gekürzt worden seien. Daher komme es immer wieder zu sehr deutlichen Unterschieden im Inhalt und/oder im Umfang zwischen den einzelnen Modulen unterschiedlicher Hochschulen, so dass die Anerkennung nicht möglich sei. Dies betreffe insbesondere die Module der ersten drei Semester. Je nachdem von welcher deutscher Hochschule ein Studierender an die Hochschule B-Stadt wechsele, könnten mache Module nicht anerkannt werden, obwohl sie z.B. den gleichen Namen wie "Physik" trügen. Ob manche Prüfungsleistungen des Klägers an einer anderen deutschen Hochschule anerkannt worden wären, könne er leider nicht sagen. Dies hänge von den geltenden Prüfungsordnungen und den Modulbeschreibungen an der jeweiligen Hochschule ab.

Die Beklagte trägt vor, maßgeblich sei, dass dem Kläger an der Universität I. -Stadt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden seien, mit denen er - hätte er das Studium dort abgeschlossen - den Ingenieurberuf in Deutschland hätte ausüben können. Da der Kläger in Syrien eine auf fünf Studienjahre angelegte Ausbildung betrieben habe, die ausweislich der in der Akte befindlichen Leistungsübersicht zu mindestens 70% von MINT-Fächern geprägt sei, wäre hier eine Anerkennung des Abschlusses durch die Ingenieurkammer erfolgt, so dass die in Syrien absolvierte Ausbildung den Kläger zur Ausübung des Ingenieurberufs qualifiziert hätte.

Es erschließe sich nach wie vor nicht, dass dem Kläger durch die Hochschule B-Stadt keine einzige Leistung aus dem Studium in Syrien anerkannt worden sei, auch nicht Leistungen wie z. B. Informatik oder Fremdsprachen. Zudem werde darauf verwiesen, dass die Universität B-Stadt bei anderen Studierenden zahlreiche Leistungen aus dem Maschinenbaustudium in I. -Stadt anerkannt habe und auch die Hochschule B-Stadt selbst in einem Fall Leistungen im Umfang von vier Semestern aus einem in Syrien an der Universität Damaskus betriebenen Bachelorstudiengang Maschinenbau anerkannt habe. Auch wenn Studiengänge, die mit einem gleichen Abschluss beendet würden, niemals zu 100 Prozent identisch seien, sei es nicht nachvollziehbar, dass es tatsächlich überhaupt keine einzige Leistung geben solle, die vergleichbar sei und hätte anerkannt werden können. Dies gelte sowohl für die Vergleichbarkeit eines ausländischen Bachelorstudiengangs Maschinenbau mit einem inländischen Studiengang Maschinenbau, als auch für die Vergleichbarkeit derartiger Studiengänge an deutschen Hochschulen.

Der Kläger weist darauf hin, dass er sein Studium durch private Darlehen und in späteren Semestern durch einen KfW-Studienkredit finanziert habe. Dadurch habe er Studienschulden in Höhe von 50.000,00 Euro angesammelt, die er nun abtragen müsse. Zudem habe er während des gesamten Studiums erhöhte Krankenkassengebühren entrichten müssen. Diese wären für Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz niedriger gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zu ändern und die Klage abzuweisen. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung im Bachelorstudiengang der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik an der Hochschule B-Stadt dem Grunde nach festzustellen. Seinem Anspruch steht § 7 Abs. 3 BAföG a.F. entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 um einen Grundlagenbescheid nach § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG (entspricht § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG a.F.) handelt. Danach gilt, wenn in einem Bescheid dem Grunde nach (positiv oder negativ) über eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG a.F. entschieden worden ist, diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers dem Grunde nach anhand der Vorschrift des § 7 Abs. 3 BAföG a.F., nicht aber das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit geprüft.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Ein wichtiger Grund genügt dabei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 BAföG a.F. bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein nach dem Beginn des vierten Fachsemesters vollzogener Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel ist im vorliegenden Fall eines Hochschulstudiums nur förderungsunschädlich, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt. Für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG a.F. ist es dabei unerheblich, ob die Ausbildung, die vor dem Abbruch oder Fachrichtungswechsel betrieben wurde, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42.88 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen des gesamten § 7 BAföG eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch hat, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Bei mehrfachen Ausbildungsabbrüchen bzw. Fachrichtungswechseln können Förderungsleistungen für die nunmehr betriebene Ausbildung nur dann beansprucht werden, wenn für jeden Abbruch bzw. Fachrichtungswechsel ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 66/.5 -, juris Rn. 9; Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 10; Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 122.81 -, juris Rn. 10).

Der Kläger hat seine Ausbildung wiederholt abgebrochen bzw. gewechselt. Er hat mit dem nicht zum Abschluss gebrachten Studium des Maschinenbaus an der Universität I. -Stadt eine Auslandsausbildung betrieben, die förderungsrechtlich als Erstausbildung zu berücksichtigen ist (dazu 1.). Er hat diese Ausbildung zwar aus einem unabweisbaren Grund abgebrochen (dazu 2.). Für den zum Wintersemester 2018/2019 vollzogenen Fachrichtungswechsel von dem zum Sommersemester 2018 aufgenommenem Bachelorstudium der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik zum Bachelorstudium der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik liegt der erforderliche wichtige Grund jedoch nicht vor (dazu 3.).

1. Das in Syrien aufgenommene, nicht abgeschlossene Studium des Maschinenbaus des Klägers ist förderungsrechtlich als Erstausbildung zu berücksichtigen.

Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf (auch in Deutschland) ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss "vergleichbar" ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urt. v. 25.9.2023 - 12 A 1659/21 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 41).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

a) Der bisher für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 14. Senat hat daraus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. zukommt, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 12), hergeleitet, dass eine im Ausland aufgenommene, nicht abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich im Rahmen des § 7 BAföG a.F. nur dann als Erstausbildung zu berücksichtigen sein kann, wenn sie im Fall des Abschlusses zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigt hätte (vgl. ausführlich NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 45 ff.; a.A. OVG NRW, Urt. v. 25.9.2023 - 12 A 1659/21 -, juris Rn. 31 ff.). Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überprüfung an. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine international schutzberechtigte Person, die über eine abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildung verfügt und flüchten musste, förderungsrechtlich anders behandelt werden sollte, als solche Förderungsbewerberinnen und -bewerber, die - wie der Kläger - einen Abschluss im Ausland deshalb nicht mehr erlangen konnten, weil ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohte (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 51).

Das Studium des Maschinenbaus an der Universität I. -Stadt in Syrien stellt nach den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Ingenieurkammer Niedersachsen in diesem Sinne eine auf eine Qualifikation zur Berufsausübung (auch) im Inland ausgerichtete Ausbildung dar. Danach werden Anträge zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" u.a. genehmigt, wenn ein Studium in einem Studiengang in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die zu mindestens 70% von den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT) geprägt sei, mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren erfolgreich abgeschlossen worden sei. Auf dieser Grundlage seien in der Vergangenheit entsprechende Anträge von Absolventen, die den regulär fünfjährigen Studiengang Maschinenbau an der Universität I. -Stadt, Syrien, erfolgreich abgeschlossen hätten, genehmigt worden. Daraus lässt sich schließen, dass der Anteil der MINT-Fächer in diesem Studiengang grundsätzlich bei mindestens 70% liegt. Dies wird auch durch den vorgelegten "Transcript of Marks" (Bl. 2 VV) des Klägers bestätigt, der zwar vor dem Abschluss abgebrochen hatte, aber immerhin schon im zehnten, also letzten Semester war und dessen Abschlussprüfung nach seinen Angaben unmittelbar bevorstand. Auch bei ihm lag der Anteil der MINT-Fächer danach bei deutlich über 70%. Dass die Hochschule B-Stadt die vom Kläger an der Universität I. -Stadt absolvierten Kurse nicht anerkannt hat, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, weil dies - auch nach den Auskünften des Vorsitzenden des es der Fakultät II der Hochschule B-Stadt, J. - auf das konkrete Profil und die konkreten Kursinhalte im Bachelorstudiengang Maschinenbau (bzw. Maschinenbau-Informatik) der Hochschule B-Stadt zurückzuführen ist. Daraus allein lässt sich nicht herleiten, dass der Abschluss in der Fachrichtung Maschinenbau an der Universität I. -Stadt nicht zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigen würde.

b) Darüber hinaus ist die Universität I. -Stadt in Syrien den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar.

aa) Die ausländische Ausbildungsstätte ist den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss jedenfalls dann "vergleichbar", wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG a.F. bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG a.F. "gleichwertig" ist. Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG a.F. orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Dagegen sind Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsrechtlich bei einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen, sei es, dass die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland fortgesetzt wird, sei es, dass die Auslandsausbildung abgebrochen und im Inland eine andere Ausbildung aufgenommen wird, oder sei es, dass mit dem Wechsel von der Auslands- zur Inlandsausbildung die Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG a.F. gewechselt wird. Auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt es in diesem rechtlichen Zusammenhang daher nicht unmittelbar an (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

Hängt eine Berücksichtigung des von dem Kläger in Syrien nicht abgeschlossenen Studiums des Maschinenbaus mithin davon ab, ob die besuchte Hochschule (Universität I. -Stadt) dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG a.F. bestimmten Ausbildungsstättentyp der "Hochschule" im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG a.F. gleichwertig ist, so ist damit eine "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten gemeint (BVerwG, Urt. v. 17.7.2019 - 5 C 8.18 -, juris Rn. 14 und v. 12.7.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urt. v. 25.9.2023 - 12 A 1659/21 -, juris Rn. 26 ff.; BayVGH, Beschl. v. 31.5.2023 - 12 CE 23.432 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Urt. v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 -, juris Rn. 20 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5; offen gelassen in: NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 71). Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG a.F. nicht ab. Es bezieht sich vielmehr in abstrakter Weise auf den Besuch der Ausbildungsstätte, der dem Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der in Rede stehenden Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein muss. Diese im Zusammenhang mit der Frage der Förderungsfähigkeit von Auslandsbildung für Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Inland nach § 5 BAföG a.F. entwickelten Grundsätze sind auch für die Beurteilung der förderungsrechtlichen Relevanz von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten im Rahmen von § 7 BAföG a.F. anwendbar (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 -, juris Rn. 21; NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ausschließlich auf eine institutionelle Gleichwertigkeit, sondern auch auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit des ausländischen und inländischen Ausbildungsganges abzustellen (vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 16.11.2022 - AN 2 K 21.00383 -, juris Rn. 42), folgt der Senat nicht.

Für ein Abstellen lediglich auf die institutionelle Gleichwertigkeit spricht nicht nur, dass das Bundesverwaltungsgericht für die förderungsrechtliche Beurteilung eines Fachrichtungswechsels nach dem Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte auf § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG a.F. verwiesen hat. Vielmehr sprechen auch systematische Gründe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach abstrakt-institutionellen Kriterien anstelle von konkret-inhaltlichen Kriterien wie der Anrechenbarkeit von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten und dort erbrachten Leistungsnachweisen auf die angestrebte Inlandsausbildung. Denn § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG a.F. enthält für die Bestimmung des nach den § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BAföG a.F. maßgeblichen Fachsemesters eine Regelung, die auf die konkrete Anrechnung von Fachsemestern der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang gerichtet ist. Für die vorgelagerte Frage, ob die im Ausland absolvierte Ausbildungszeit förderungsrechtlich überhaupt berücksichtigungsfähig ist, kann es damit nicht auf die Anrechnung von Auslandsausbildungszeiten ankommen. Dem entspricht auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 (- 5 C 28.97 -), dass es auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, für die rechtliche Beurteilung eines Fachrichtungswechsels nicht unmittelbar ankomme (NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, die ausländische Ausbildungsstätte müsse den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar sein. Damit werden vielmehr nur die Kriterien für eine institutionelle Gleichwertigkeit aufgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft dabei explizit an die Ausbildungsstätte an, nicht an einen Ausbildungsgang. Es geht daher nicht um Art und Inhalt eines konkreten Ausbildungsgangs, sondern allgemein um die Art und den Inhalt der Ausbildung an den Ausbildungsstätten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführt, dass die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit darstelle, folgt daraus nicht im Umkehrschluss, dass die Nichtanerkennung von Studienleistungen grundsätzlich gegen eine Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten spricht. Hier fehlt lediglich ein für eine Vergleichbarkeit sprechendes Indiz und es ist auf andere Umstände abstellen. Wie auch die Hochschule B-Stadt durch den Vorsitzenden des es der Fakultät II, J., für den Maschinenbau-Studiengang mitgeteilt hat, sind durch den Bologna-Prozess und den damit u.a. einhergehenden Umstieg von zahlreichen Diplom-Studiengängen auf die Bachelor-Studiengänge viele Module an deutschen Universitäten und Hochschulen umstrukturiert bzw. gekürzt worden. Seither sind schon die Ausbildungen innerhalb Deutschlands - in Abhängigkeit vom Studiengang, bei Medizin und Rechtswissenschaft mag dies beispielsweise anders sein - inhaltlich oftmals nicht mehr vergleichbar, sondern jede Universität bzw. Hochschule setzt ihre eigenen Ausbildungsschwerpunkte. Daher kommt es - wie die Hochschule B-Stadt für den Studiengang Maschinenbau auch beschrieben hat - immer wieder zu sehr deutlichen Unterschieden im Inhalt und/oder im Umfang zwischen den einzelnen Modulen unterschiedlicher Universitäten oder Hochschulen, so dass auch innerhalb Deutschlands die Anerkennung von Studienleistungen im eigentlich gleichen Ausbildungsgang oft nicht möglich ist. Somit können aus einer Nichtanrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen keine Rückschlüsse auf die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten gezogen werden.

Soweit das Verwaltungsgericht meint, die isolierte Anwendung des § 5 Abs. 4 BAföG a.F. auf die vorliegende Konstellation lasse die Systematik des § 5 BAföG a.F. außer Acht, ergibt sich daraus ebenfalls nichts anderes. Das Verwaltungsgericht meint, die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 BAföG a.F. setze nach dessen Wortlaut die vorherige Prüfung des Absatzes 2 - welcher die konkret-individuelle Förderlichkeit der ausländischen Ausbildung betreffe und damit auch die inhaltliche Gleichwertigkeit regele bzw. unterstelle - voraus. Das dürfe nicht einfach wegfallen. Die inhaltliche Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung wird vorliegend jedoch nicht vollständig ausgeklammert, sondern ist durch die Voraussetzung hinreichend sichergestellt, dass die Auslandsausbildung auf eine Qualifikation zur Berufsausübung (auch) im Inland ausgerichtet sein muss.

Schließlich folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG a.F. nicht, dass eine inhaltliche Gleichwertigkeit des jeweiligen Ausbildungsgangs zu fordern ist. § 7 Abs. 3 BAföG a.F. ist Ausdruck des Grundsatzes, dass Ausbildungsförderung regelmäßig nur für eine einzige Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird und es Auszubildenden obliegt, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dabei obliegt es Auszubildenden, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung individueller Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auszuwählen, planvoll zu betreiben und zielstrebig zu Ende zu führen. Deswegen soll - auch im Interesse sparsamer Mittelverwendung - die Förderung einer neuen Ausbildung nur erfolgen, wenn sich der Fachrichtungswechsel bzw. der Abbruch der bisherigen Ausbildung nicht als Verstoß gegen diese für das gesamte BAföG a.F. grundlegenden Obliegenheiten der Auszubildenden darstellt. Dabei darf der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen vornehmen und ist nicht gehalten, ein nicht beendetes Auslandsstudium im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit dann nicht als förderrechtlich relevantes Erststudium einzuordnen, wenn bei seiner Fortführung im Inland keine Studienzeiten bzw. Leistungsnachweise anerkannt werden. Auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit - namentlich bei der Regelung der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG - sind die dem Gesetzgeber zukommenden Grenzen der Gestaltungsfreiheit weit gezogen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2007 - 14 A 160/07 -, juris Rn. 3).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist von einer institutionellen Gleichwertigkeit der Universität I. -Stadt hinsichtlich des Maschinenbaustudiums des Klägers auszugehen. Ausweislich des von der Kultusministerkonferenz betriebenen Internetportals "anabin" (Infoportal für ausländische Bildungsabschlüsse - https://anabin.km.org) besitzt die University I. -Stadt in Syrien den Status "H+", der beinhaltet, dass die Institution im jeweiligen Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt und hiervon ausgehend auch in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Der ehemals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte im Eilverfahren dazu ausgeführt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 7):

"Die Auskünfte der ANABIN Datenbank, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz betrieben wird, bestätigen, dass es sich bei der Universität I. -Stadt um eine einer Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG a.F. und § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG a.F. entsprechende staatliche Universität handelt. Diese Universität wurde 1946 als Fakultät für Ingenieurswissenschaften der Damascus University gegründet und weist mittlerweile für eine klassische Universität typische Fakultäten auf wie beispielsweise Rechtswissenschaft (Law) und Medizin (Medicine). Daneben gibt es zahlreiche Fakultäten, die für eine Technische Universität typisch sind, wie insbesondere Maschinenbau (Mechanical Engineering), aber auch Elektrotechnik (Electrical Engineering) oder Architektur (Architecture). Die Universität I. -Stadt ist mit dem Status "H+" versehen, was bedeutet, dass es sich um eine Institution handelt, die in ihrem Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt ist und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Als Abschlüsse verleiht die Universität I. -Stadt u.a. Bachelor, Diplom, Master und Doktorgrad (zum Ganzen unter: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html). Bei dem Maschinenbau- bzw. Maschinenbauingenieurstudium handelt es sich um ein fünfjähriges Studium, welches mit dem Abschluss "Lizenz in Maschinenbau (Bachelor of Engineering)" endet. Eine Promotionszulassung kann nach einem weiteren, mindestens zweijährigen postgradualen Studium erworben werden (dazu unter: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html). Auch das vom Bundesministerium für Energie und Wirtschaft betriebene BQ-Portal, einem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen, wird die fünfjährige syrische Ausbildung zum Maschinenbauingenieur als Hochschulbildung bezeichnet (https://www.bq-portal.de/db/3764/syrien/maschinenbauingenieur-%28b-sc%29/01-09-2010)."

Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überprüfung an. Änderungen sind insoweit nicht ersichtlich.

2. Der Kläger hat das Studium des Maschinenbaus an der Universität I. -Stadt aus einem unabweisbaren Grund abgebrochen.

a) Der Kläger hat das Studium des Maschinenbaus an der Universität I. -Stadt in Syrien im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG a.F. mit seiner Flucht im September 2014 abgebrochen, nicht hingegen mit der Aufnahme des Wirtschaftsinformatik-Studiums zum Sommersemester 2018 die Fachrichtung gewechselt.

Zwar kann in der Aufgabe eines Studiums und der späteren Aufnahme eines anderen Studiums ein Fachrichtungswechsel nach vorübergehender Unterbrechung der Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG a.F. liegen. War aber, wie im vorliegenden Fall, bei Abbruch eines Studiums aufgrund der Flucht vor einem drohenden ernsthaftem Schaden im Herkunftsland vollkommen ungewiss, in welchem anderen Staat, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen (Aufenthaltsrecht, Spracherwerb, etc.) eine begonnene Ausbildung überhaupt fortgesetzt werden kann, liegt der Sache nach - auch nach außen hin hinreichend erkennbar - ein vollständiger Abbruch der bisherigen Ausbildung vor, der durch die Aufnahme eines anderen Hochschulstudiums nach einem Zeitraum von über vier Jahren nicht nachträglich zu einem Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG a.F. mutiert. Eine allenfalls vage Hoffnung, irgendwann wieder studieren zu können, steht einem Abbruch nicht entgegen. Durch das dauerhafte Verlassen seines Herkunftslandes sowie die unterbliebene direkte (Wieder-)Aufnahme eines Studiums in Deutschland wurde ausreichend deutlich, dass der Kläger sein ursprüngliches Studium nicht mehr fortsetzen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.5.2023 - 12 CE 23.432 -, juris Rn. 14; VG Gera, Urt. v. 27.2.2024 - 6 K 250/23 -, juris Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 2.3.2020 - 15 K 2516/19 -, juris, Rn. 70).

b) Der Kläger kann sich zudem auf einen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. für den Ausbildungsabbruch berufen.

Da sich Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel gegenseitig ausschließen, ist für die Frage der Förderfähigkeit einer anderen Ausbildung hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes nicht auf den Zeitpunkt der anderen Ausbildung, sondern auf den Abbruch des Erststudiums abzustellen (BayVGH, Beschl. v. 31.5.2023 - 12 CE 23.432 -, juris Rn. 14; VG Gera, Urt. v. 27.2.2024 - 6 K 250/23 -, juris Rn. 63; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 2.3.2020 - 15 K 2516/19 -, juris, Rn. 82).

Da der Kläger sein Studium an der Universität I. -Stadt erst nach dem vierten Semester abgebrochen hat, muss der Abbruch auf einem unabweisbaren Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. beruht haben. Unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. ist ein Grund, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen oder dies zumindest "schlechterdings unerträglich" ist. Hat der Auszubildende keine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung, ist die Unabweisbarkeit zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 30.4.1981 - 5 C 36.79 -, juris Rn. 26 unter Heranziehung der Tz. 17.3.4 BAföG-VwV)

An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger sein Studium des Maschinenbaus an der Universität I. -Stadt, Syrien, im Dezember 2014 aus unabweisbarem Grund aufgegeben. Die Umstände, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG tragen, haben eine Wahl des Klägers zwischen der Fortsetzung seines Studiums in Syrien und dessen Abbruch nicht zugelassen. Die Fortführung seines Studiums in Syrien war ihm danach objektiv und subjektiv unmöglich (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 75; BayVGH, Beschl. v. 31.5.2023 - 12 CE 23.432 -, juris Rn. 15).

c) Liegt - wie hier - ein unabweisbarer Grund für den Abbruch des Studiums vor, bedarf es keiner näheren Aufklärung, ob der Kläger ein nur unterbrochenes (nicht abgebrochenes) Studium in Deutschland hätte fortsetzen können und ob es für einen Fachrichtungswechsel einen unabweisbaren Grund gegeben hätte.

Dieses Ergebnis ist die gesetzlich vorgesehene Folge bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes. Auch inländische Studierende können nach einem Abbruch ihres Studiums aus wichtigem oder sofern erforderlich unabweisbarem Grund bei späterer Revidierung ihres Entschlusses und Aufnahme eines weiteren anderen Studiums Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG a.F. erhalten.

Soweit sich weitere Voraussetzungen aus der norminterpretierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) ergeben, ist der Senat durch diese Verwaltungsvorschrift nicht gebunden. Überdies kann die Verwaltungsvorschrift dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 20, 29 m. w. N.; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG a.F., 8. Aufl. 2022, § 1 Rn. 7; vgl. ausführlich zur Unanwendbarkeit insbesondere der Tz. 7.3.19 BAföG-VwV ("Ein unabweisbarer Grund ist nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann"): NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 75 ff.; VG Gera, Urt. v. 27.2.2024 - 6 K 250/23 -, juris Rn. 71 ff.).

3. Allerdings fehlt dem Kläger für den zum Wintersemester 2018/2019 vollzogenen Fachrichtungswechsel von dem zum Sommersemester 2018 aufgenommenem Bachelorstudium der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik zum Bachelorstudium der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik der erforderliche wichtige Grund.

Bei dem zum Sommersemester 2018 vom Kläger aufgenommenen Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik handelt es sich um eine nach abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung. Wie bereits ausgeführt, ist rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger für diese Ausbildung keine Förderungsleistung erhalten hat. Irrelevant ist auch, dass der Kläger das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik nicht berufsqualifizierend abschließen wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 10).

Der Wechsel vom Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik zum Bachelorstudium Maschinenbau-Informatik ist auch als Wechsel der Fachrichtung einzuordnen. Es handelt sich um zwei unabhängige und selbständige Studiengänge. Die hier zu beurteilende Studienplanung könnte sich allenfalls dann zugunsten des Klägers auswirken, wenn die Studienleistungen, die er in dem einen Semester seines Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik erbracht hat, auf das Wunschstudium Bachelor Maschinenbau-Informatik in vollem Umfang, d.h. als ein Semester des Bachelorstudiums Maschinenbau-Informatik hätten angerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 12). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat das Bachelorstudium Maschinenbau-Informatik im ersten Fachsemester begonnen.

Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist anzunehmen, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11; Urt. v. 12.2.1976 - V C 86.74 -, juris Rn. 17).

Ein solcher Grund ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger trägt vor, dass im Sommersemester 2018 seine sprachlichen Voraussetzungen für den angestrebten Maschinenbau-Informatik-Studiengang zwar vorgelegen hätten. Der Studiengang sei aber zum Sommersemester nicht angeboten worden. Er habe sich daher ein Semester in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik immatrikuliert, weil dieser Studiengang die meisten inhaltlichen Überschneidungen mit dem Studiengang Maschinenbau-Informatik gehabt habe und dies daher die beste Vorbereitung auf sein Studium gewesen sei (vgl. Bl. 26 VV). Daraus ergibt sich kein wichtiger Grund. Auf einen Neigungswandel kann sich der Kläger damit jedenfalls nicht berufen. Denn ein Neigungswandel kann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende während einer Ausbildung in einer Fachrichtung die neue Erkenntnis gewinnt, dass nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 15 m.w.N.) Der Kläger hat jedoch schon vor dem Beginn des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik den Bachelorstudiengang Maschinenbau-Informatik als sein Wunschstudium erkannt.

Ebenso wenig ist nach den für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium entwickelten Grundsätzen für den Wechsel des Klägers zum Studium Maschinenbau-Informatik zum Wintersemester 2018/19 ein wichtiger Grund anzuerkennen. Danach kommt, soweit bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Wechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 8.80 -, juris Rn. 14 ff.). Dabei wird vorausgesetzt, dass dem Auszubildenden der Zugang zu seinem Wunschstudium auf nicht absehbare Zeit versperrt ist und er sich deswegen entschließt, als Alternative das Studium im Fach seiner zweitstärksten Neigung mit der Absicht zu beginnen, dieses berufsqualifizierend abzuschließen, sofern es ihm endgültig nicht gelingt, einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten. Hat der Auszubildende dagegen eine begründete Aussicht darauf, innerhalb eines überschaubaren kürzeren Zeitraumes zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, so kann er, wenn er gleichwohl zunächst eine andere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung beginnt, bei dem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium für die Anerkennung eines wichtigen Grundes sich nicht mit Erfolg auf die Erschwernisse durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen berufen. Insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen Studienveranstaltungen für das erste Semester in dem der stärksten Neigung des Auszubildenden entsprechenden Studienfach am gewünschten Studienort nur im Jahresrhythmus angeboten werden, genügt der Auszubildende, sofern die Gewissheit besteht, dass er zum nächstfolgenden Anfangstermin zugelassen wird, seiner Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur, wenn er auf eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung solange verzichtet, bis er einen Studienplatz im Wunschstudium erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 16 ff.).

Auch die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG a.F. greift vorliegend nicht. Die Regelvermutung gilt nur beim erstmaligen Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel. Hier handelt es sich jedoch nicht um einen erstmaligen Abbruch oder Fachrichtungswechsel. Der Kläger hat, wie bereits dargelegt, bereits eine Ausbildung, nämlich sein Studium in Syrien abgebrochen.

Davon abgesehen, wäre die Regelvermutung hier auch als widerlegt anzusehen. Die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG a.F. ist widerleglich, es handelt sich nicht um eine Fiktion (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 4 ME 8/19 -, juris Rn. 3). Ausweislich der Begründung des Entwurfs des 21. BAföG ÄndG (BT-Drs. 15/3655 v. 24.8.2004, S. 9 f.) diente die Einführung der Regelvermutung vor allem der Verwaltungsvereinfachung, sollte aber nicht den Anspruch der Ausbildungsförderung aufgeben, dass eine möglichst frühzeitige Orientierung und Festlegung auf den geeigneten Studiengang erwartet wird. Diesem Ziel würde nicht entsprochen werden, wenn die Vermutungsregelung zur Annahme eines wichtigen Grundes für ungeeignete Fachrichtungswechsel wie den vorliegenden führen könnte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 4 ME 8/19 -, juris Rn. 4). Die Regelvermutung lässt sich durch den Nachweis des Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel entkräften. Dafür trifft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Beweislast (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.11.2017 - 12 CE 17.1796 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Vermutungsregel ist jedenfalls dann als widerlegt anzusehen, wenn ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts offen und klar zu Tage liegt, dass ein wichtiger Grund überhaupt nicht gegeben ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 4 ME 8/19 -, juris Rn. 3). So liegt es hier. Der Kläger hat hier durch die Begründung, die er für den Fachrichtungswechsel bei der Beklagten angegeben hat, die Regelvermutung selbst entkräftet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.11.2017 - 12 CE 17.1796 -, juris Rn. 3). Seine Gründe führen, wie ausgeführt, auf keinen wichtigen Grund.

Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermittelt dem Kläger hier keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Er macht geltend, er sei von der Abteilung Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) des Studentenwerkes B-Stadt durch die Mitarbeiterin Frau K. dahingehend beraten worden, dass ein Studienwechsel während der ersten drei Studiensemester seitens der BAföG-Bestimmungen problemlos und förderungsunschädlich möglich sei. Unabhängig davon, von welchen Voraussetzungen Frau K. bei dem Kläger ausgegangen war und welche Auskünfte sie konkret zu einem Studienwechsel während der ersten drei Semester erteilt hatte und unabhängig davon, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch überhaupt auf das Recht der Ausbildungsförderung anwendbar ist (vgl. zum Streitstand: Winkler, in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, 75. Edition Stand 1.12.2024, BAföG, § 20 Rn. 47; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 20 Rn. 71), können jedenfalls nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmale der Leistungsgewährung, wie vorliegend ein Fachrichtungswechsel aus einem wichtigen Grund, erfüllt werden. Eine Anwendbarkeit des Herstellungsanspruchs kommt vielmehr vor allem in Betracht, wenn ein lediglich verfahrensrechtlich relevanter Antrag durch eine fehlerhafte Auskunft oder Beratung unterblieben ist (vgl. Gutzler, in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, 75. Edition Stand 1.12.2024, SGB I, § 45 Rn. 11). Das ist hier nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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