Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 18 LP 3/24
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Erhöhung der Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten seiner Mitbestimmung unterliegt.
Antragsteller ist der bei den F. gebildete Personalrat, deren Vorstand Beteiligter dieses Verfahrens ist. Die F. sind ein Betrieb im Sinne des § 26 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung, der das I., das J. und den K. mit dem L. umfasst.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er nach juristischer Beratung durch einen "Arbeitsrechtler" entgegen einer bis dahin geübten tatsächlichen Praxis die Reduzierung oder Aufstockung der Arbeitszeit eines (Teilzeit-)Beschäftigten nicht mehr als mitbestimmungspflichtig ansehe, solange die Aufstockung ohne Einfluss auf die Wertigkeit und Eingruppierung der Tätigkeit bleibe. Er werde daher bei solchen Sachverhalten kein Mitbestimmungsverfahren mehr einleiten, sondern den Antragsteller nur noch informieren.
Hierauf beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 15. März 2023, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei nicht nur vorübergehender und geringfügiger Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen.
Am 16. März 2023 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg eingeleitet. Die begehrte Feststellung, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung seiner Mitbestimmung unterliege, sei notwendig, nachdem der Beteiligte die dahingehende Praxis in der Dienststelle geändert habe und nunmehr das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestands verneine und willkürliche Entscheidungen im Zusammenhang mit beantragten und erfolgten Stundenaufstockungen treffe. Entgegen der Auffassung des Beteiligten sei der Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG ("Einstellung") einschlägig. Es mache keinen Unterschied, ob ein neuer Beschäftigter eingestellt werde, oder ob ein bereits eingestellter Teilzeitbeschäftigter unter Verdrängung anderer interner oder externer Bewerber seine Arbeitszeit nicht nur vorübergehend und nicht nur geringfügig erhöhe. Hiervon sei jedenfalls bei einer dauerhaften Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden auszugehen. Dies sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Beschluss vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 -, und auch in der personalvertretungsrechtlichen Kommentarliteratur anerkannt. Darüber hinaus bestehe unter dem Gesichtspunkt der Allzuständigkeit gemäß § 64 NPersVG ein Mitbestimmungsrecht.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige (d.h. eine Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden) Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und geltend gemacht, nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, beispielsweise im Beschluss vom 18. Januar 1989 - 18 OVG L 24/87 -, sei die vereinbarte Erhöhung oder Verringerung des zeitlichen Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung als inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages der Mitbestimmung entzogen. Entsprechendes gelte für die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Teilzeitkraft auf eine Vollzeitbeschäftigung. Die zum Bundespersonalvertretungsgesetz ergangene Rechtsprechung sei nicht auf das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz übertragbar. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersvG a.F. (= § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG n.F.: "Einstellung") unterscheide sich schon im Wortlaut von § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG ("Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages"). Die Regelung in § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG sei aus zwei zuvor selbständigen Mitbestimmungstatbeständen zusammengezogen worden. Hiermit habe der Landesgesetzgeber zu erkennen gegeben, dass eine enge Auslegung des Begriffs "Einstellung" im Sinne der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gewollt sei. Anderenfalls hätte es der Zusammenlegung der Mitbestimmungstatbestände nicht bedurft, da bei einer weiten Auslegung die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge stets eine Einstellung darstelle. Eine Allzuständigkeit über § 64 NPersVG komme nicht in Betracht, weil die in §§ 65 bis 67 NPersVG beschriebenen Sachverhalte dort abschließend geregelt seien. Die Beteiligungspraxis sei von ihm - dem Beteiligten - geändert worden, um dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu genügen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23. April 2024 festgestellt, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige (d.h. eine Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden) Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Der zulässige abstrakte Feststellungsantrag des Antragstellers sei begründet. Die nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche Aufstockung der Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung unterliege als Einstellung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmung des Personalrats. Dies gelte nicht nur in den Fällen der Umwandlung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern auch in den übrigen Fällen, in denen die Erheblichkeitsschwelle bezüglich der zeitlichen Dauer und des Volumens unter Beachtung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung überschritten werde. Die Änderung von Modalitäten eines Arbeitsverhältnisses unterliege im Regelfall zwar nicht der Mitbestimmung. Maßgeblich sei hier aber der Aspekt der Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht und des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht seien auch außerhalb der Fälle der Ersteingliederung in die Dienststelle Personalmaßnahmen als mitbestimmungspflichtige Einstellung gewertet worden, beispielsweise die Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages, die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis, und die nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung. Begründet werde dies mit den kollektiven Interessen der Beschäftigten, die der Personalrat bei der Ersteinstellung nur im Hinblick auf das konkret beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis geprüft habe. Bei nicht nur vorübergehenden und nicht nur geringfügigen Änderungen des Arbeitsverhältnisses stelle sich aber die Frage nach möglichen Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten. Nicht nur vorübergehend sei - in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. (so das Bundesverwaltungsgericht) - eine aus besonderem, unvorhergesehenem Anlass vorgenommene Aufstockung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft, wenn sie für länger als zwei Monate erfolgen solle. Nicht nur geringfügig seien Aufstockungen, die die Teilzeitbeschäftigung grundlegend veränderten und die von ihrem Umfang her ohne weiteres selbständig ausgeübt und vergeben werden könnten.
Diese Grundsätze seien auf das niedersächsische Landesrecht übertragbar. Bei den genannten Änderungen einer Teilzeitbeschäftigung könnten neue Zustimmungsverweigerungsgründe erwachsen. Eine nachträgliche Erhöhung des Tätigkeitsvolumens könne die Interessen anderer Beschäftigter berühren, etwa wenn das Volumen zuvor vorübergehend auf Dritte übertragen worden sei oder das Volumen auch an andere Beschäftigte vergeben werden könnte. Auch neue Auswahlgesichtspunkte, eventuell Konkurrenzsituationen und Fragen zu potentiellen Nachteilen für andere Beschäftigte, könnten sich neu oder erstmals stellen. Den Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht personelle Maßnahmen trotz vorangegangener Ersteingliederung als mitbestimmungspflichtige Einstellung gewertet habe, sei gemeinsam, dass bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit eine Verfestigung der Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle stattfinde und auf diese Weise der Zusammenhang mit dem Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes bzw. Einstellungsbegriffs noch gewahrt bleibe. Dies gelte auch für das niedersächsische Landesrecht. Auch das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz verwende keinen so engen Einstellungsbegriff, dass dieser einer Auslegung entsprechend bundesrechtlicher Vorschriften durch die Bundesgerichte entgegenstehe. Dies gelte - entgegen der Auffassung des Beteiligten - auch mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2016 geänderte Fassung des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG. Denn den Erwägungen des Landesgesetzgebers lasse sich nicht entnehmen, dass mit der bloßen Zusammenfassung von zuvor zwei selbständigen Mitbestimmungstatbeständen zugleich ein engerer Einstellungsbegriff habe eingeführt werden sollen.
Hinsichtlich der danach antragsgemäß zu treffenden Feststellung sei zu beachten, dass nicht jeder Fall einer zehnstündigen Stundenaufstockung die Mitbestimmung des Personalrats erfordere. Die Merkmale "nicht nur vorübergehend" (Dauer der Stundenaufstockung) und "nicht nur unerheblich" (Volumen der Stundenaufstockung) wirkten derart zusammen, dass das eine nicht ohne das andere beurteilt werden könne. Es seien Konstellationen denkbar, in denen das betroffene Stundenkontingent nur für sehr kurze Zeit vergeben werde, so dass die Interessen der übrigen Belegschaft allenfalls unerheblich berührt würden. Es bestünden aber keine Bedenken - unter der Prämisse des beachtlichen Korrektivs der zeitlichen Dauer je nach Einzelfall - das für eine Mitbestimmung erforderliche Arbeitszeitvolumen wie beantragt dahingehend zu konkretisieren, dass zumindest ab einer Erhöhung von zehn Wochenarbeitsstunden das Merkmal der Erheblichkeit als erfüllt anzusehen ist. Dieser Wert liege nahe bei dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Wert von 14,75 Stunden und entspreche immerhin einem Viertel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Ob eine zeitliche Mindest- oder Untergrenze zur Bestimmung des Merkmals "nicht nur vorübergehend" absolut festzumachen sei, müsse nicht entschieden werden. Die zeitlich erforderliche Dauer werde ihrerseits ebenfalls im Einzelfall von dem jeweiligen konkret vorgesehenen Aufstockungsvolumen und der Sachverhaltskonstellation im Übrigen mitbestimmt.
Eines Rückgriffs auf die Allzuständigkeitsregelung in § 64 Abs. 3 NPersVG bedürfe es danach nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, zu deren Begründung er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht auf das niedersächsische Landesrecht übertragen. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG treffe eine vom Bundesrecht abweichende Regelung und sehe vor, dass der Personalrat bei "Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages" mitbestimme. Die niedersächsische Regelung enthalte danach eine ausdrückliche Erweiterung des Einstellungsbegriffs nur für den Fall der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. Der Fall der Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung sei danach und auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht, jedenfalls nicht zwangsläufig mit umfasst. Denn wenn der niedersächsische Gesetzgeber - und sei es auch nur aus Gründen der Klarstellung - den Tatbestand der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auch in der aktuellen Gesetzesfassung in Ansehung der Rechtsprechung zu den Bundesgesetzen weiterhin ausdrücklich gesetzlich als Mitbestimmungstatbestand regele, bringe er damit zum Ausdruck, dass seinem Verständnis nach der Einstellungsbegriff des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes nicht identisch auszulegen sei wie derjenige der Bundesregelungen. Die danach jedenfalls mögliche richterrechtliche engere Auslegung des Einstellungsbegriffs im niedersächsischen Landesrecht sei sachlich begründet und unter Berücksichtigung der besonderen landesrechtlichen Auslegungsregelung in § 64 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz NPersVG auch geboten. Der Fall einer Erhöhung der individuellen Stundenzahl innerhalb des Spektrums der Teilzeitbeschäftigung dürfe sachlich anders behandelt werden als der Fall der Entfristung eines Arbeitsverhältnisses oder auch der Umwandlung in eine Vollzeitstelle. Denn der genaue Umfang der Arbeitszeit einzelner Beschäftigter führe gar nicht zu einer relevanten Änderung der Intensität ihrer Eingliederung in die Dienststelle. Gerade in der heutigen Zeit mit üblichen flexiblen Arbeitszeitmodellen sei der zeitliche Umfang, in dem einzelne Beschäftigte gemeinsam in der Dienststelle anwesend seien und dort ihre Arbeit verrichteten, kaum mehr von dem Arbeitszeitumfang der einzelnen Beschäftigten abhängig. Der Grad der Einbindung in die Dienststelle sei von der konkreten individuellen Arbeitszeit nicht maßgeblich abhängig. Die Änderung dieser Arbeitszeit habe daher auf die Eingliederung in die Dienststelle keinen Einfluss.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 23. April 2024 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung. Der Beteiligte verkenne, dass durch die Formulierung in § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung vom Landesgesetzgeber lediglich dahin klargestellt worden sei, dass hiervon auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages erfasst werde. Dieser bloßen Klarstellung könne keine Einengung und auch keine spezifisch niedersächsische Definition des Einstellungsbegriffs entnommen werden. Hierfür bestehe auch keine sachliche Begründung, denn die Sachlage unterscheide sich im Bund und im Land Niedersachsen nicht. Mit der Erweiterung des zeitlichen Arbeitsumfangs von Teilzeitbeschäftigten sei sehr wohl ein gradueller Unterschied in der Intensität der Eingliederung in die Dienststelle verbunden. Denn diese hänge insbesondere vom Umfang der Erweiterung der Arbeitszeit ab. Aus diesem Grund habe er - der Antragsteller - auch lediglich beantragt, festzustellen, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige (d.h. eine Erhöhung um 10 oder mehr Wochenstunden) Stundenaufstockung einer Teilzeitbeschäftigung der Mitbestimmung unterliege. Die Aufstockung sei in Konkurrenzsituationen auch mit einer Auswahlentscheidung verbunden, die einer Ersteinstellung ähnele und die Berücksichtigung der kollektiven Beschäftigteninteressen erfordere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten (Beiakte 1) verwiesen, die zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden sind.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den zulässigen Antrag des Antragstellers in der Sache zutreffend festgestellt, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige (d.h. eine Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden) Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG bestimmt der Personalrat bei der "Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages," von Arbeitnehmern mit.
"Einstellung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 12.11.2019 - 18 LP 3/18 -, juris Rn. 35 f.; v. 28.3.2019 - 18 LP 4/17-, juris Rn. 27 f.; v. 18.3.2009 - 18 LP 3/08 -, juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) ist - ebenso wie "Einstellung" im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG a.F./§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG n.F. (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2022 - BVerwG 5 A 7.20 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 288 - juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.1.2020 - 17 LP 1/19 -, juris Rn. 43 f.; Beschl. v. 9.4.2014 - 17 LP 5/13 -, juris Rn. 14 jeweils m.w.N.) - die Eingliederung des betreffenden Arbeitnehmers in die Dienststelle. Dies geschieht zum Beispiel durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2022 - BVerwG 5 A 7.20 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 21.3.2007 - BVerwG 6 P 4.06 -, PersR 2007, 301 f.). Der Sinn und Zweck der Beteiligung des Personalrats bei Einstellungen besteht im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Auch bei personellen Einzelmaßnahmen bildet nicht das Wohl einzelner, sondern das aller Beschäftigter Richtschnur personalvertretungsrechtlichen Handelns (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.1979 - BVerwG 6 P 48.78 -, juris Rn. 16, Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 65 Rn. 13 (Stand: Januar 2021); Süllow/Weichbrodt, NPersVG, § 65 Rn. 90 und 94 (Stand: Oktober 2022)).
Die danach der Mitbestimmung unterliegende Eingliederung des betreffenden Arbeitnehmers in die Dienststelle umfasst die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (Eingruppierung). Nicht umfasst sind hingegen der Abschluss und der Inhalt des Arbeitsvertrages und andere "Modalitäten" der Einstellung. Solche Modalitäten können allenfalls die Einstellung in einer solchen Weise prägen, dass ihre Änderung nicht nur in Bezug auf die geänderte Modalität, sondern auch sonst in wesentlicher Beziehung eine ganz neue mitbestimmungsbedürftige Konstellation erzeugt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.6.1993 - BVerwG 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295, 300 f. - juris Rn. 24 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.1.2020 - 17 LP 1/19 -, juris Rn. 44 (jeweils zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG a.F.)).
a) In Anwendung dieses allgemeinen Maßstabs erzeugt nicht nur die Umwandlung einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 2.6.1993 - BVerwG 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295, 302 f. - juris Rn. 28 ff. m.w.N.), sondern auch die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung eine neue mitbestimmungsbedürftige Konstellation (so auch BVerwG, Beschl. v. 12.6.2001 - BVerwG 6 P 11.00 -, BVerwGE 114, 308, 310 - juris Rn. 12; Beschl. v. 23.3.1999 - BVerwG 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, 350 f. - juris Rn. 17 (jeweils zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG a.F.); BAG, Beschl. v. 9.12.2008 - 1 ABR 74/07 -, BAGE 128, 351 - juris Rn. 18 f.; Beschl. v. 25.1.2005 - 1 ABR 59/03 -, BAGE 113, 206 - juris Rn. 26 ff. (jeweils zu § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); Süllow/Weichbrodt, NPersVG, § 65 Rn. 91 (Stand: Oktober 2022); Fricke/Dierßen/Bender/Thommes, NPersVG, 8. Aufl. 2022, § 65 Rn. 85a; zweifelnd: Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 65 Rn. 155 (Stand: Februar 2022); a.A. Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 19. Aufl. 2023, § 65 Rn. 85). Erfolgt bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung eine nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Stundenaufstockung, werden der zeitliche Umfang der Eingliederung in die Dienststelle und damit die Einstellung prägende Modalitäten wesentlich geändert. Es können nunmehr Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen, die bei der ersten von der Personalvertretung erteilten Zustimmung zur Einstellung als Teilzeitkraft nicht vorhanden und auch nicht voraussehbar waren und daher auch nicht geprüft und nicht geltend gemacht werden konnten. Dies betrifft zum einen die Interessen der anderen Beschäftigten, denen das von dem bisherigen Teilzeitumfang nicht gedeckte Arbeitsvolumen übertragen worden war, was bei einer Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung und einer damit notwendigen Verlagerung von Arbeitsvolumen zu Interessenkollisionen führen kann. Zum anderen kann sich gegenüber der Ersteinstellung eine völlig neue Auswahlsituation im Verhältnis zu anderen Interessenten ergeben, die noch gar nicht oder ebenfalls nur in Teilzeit beschäftigt sind. Diese Umstände sind - entgegen der Annahme des Beteiligten - ersichtlich unbeeinflusst davon, ob der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeit in der Dienststelle oder in Heimarbeit leistet. Die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung kann danach regelmäßig dieselben mitbestimmungsrechtlich bedeutsamen Fragen aufwerfen wie bei der Ersteinstellung. Sie bedürfen daher einer erneuten Beurteilung durch die Personalvertretung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.6.2001 - BVerwG 6 P 11.00 -, BVerwGE 114, 308, 310 - juris Rn. 12; Beschl. v. 23.3.1999 - BVerwG 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, 349 - juris Rn. 15; Beschl. v. 2.6.1993 - BVerwG 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295, 302 ff. - juris Rn. 28 ff. (jeweils zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG a.F.); BAG, Beschl. v. 25.1.2005 - 1 ABR 59/03 -, BAGE 113, 206 - juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 28.4.1998 - 1 ABR 63/97 -, juris Rn. 25 (jeweils zu § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)).
b) Für den Senat besteht - entgegen der Auffassung des Beteiligten - keine Veranlassung, den so verstandenen personalvertretungsrechtlichen Begriff der "Einstellung" im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (vgl. zu diesem Senatsbeschl. v. 8.2.2023 - 18 LP 5/21 -, juris Rn. 40 f.) restriktiver auszulegen.
Der Wortlaut des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG ("Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages") unterscheidet sich durch den Zusatz zwar vom Wortlaut des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersvG a.F./§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG n.F. ("Einstellung"). Bereits das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 23.4.2024, S. 17 f.) aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber mit der Einfügung dieses Zusatzes die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1989 - BVerwG 6 P 2.86 -, juris Rn. 18 m.w.N.) nur klarstellend nachzeichnen wollte und hierzu die in § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung ausdrücklich vorgesehene Mitbestimmung bei der "Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages" als eigenen Tatbestand nicht mehr für erforderlich erachtet und gestrichen, zugleich aber zur bloßen Klarstellung als Zusatz in § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG aufgenommen hat (so ausdrücklich Nds. Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/3759, S. 24). Dieser Zusatz erfasst nur die Verlängerung im Wege der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Senatsbeschl. v. 12.11.2019 - 18 LP 3/18 -, juris Rn. 34).
Diese bewusste und bloß klarstellende Nachzeichnung der richterrechtlichen Auslegung des Einstellungsbegriffs im Bundespersonalvertretungsgesetz durch den Landesgesetzgeber gebietet einen grundsätzlichen Gleichlauf mit der Auslegung des Einstellungsbegriffs im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (vgl. dahingehend auch Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/4824, S. 6). Die Annahme, der Landesgesetzgeber favorisiere eine abweichende, restriktive Auslegung findet in den Gesetzesmaterialien keinen Anhalt.
Gleiches gilt mit Blick auf die Gesetzessystematik und dort insbesondere den mit Wirkung vom 1. Januar 2016 neu geschaffenen Mitbestimmungstatbestand bei der "Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis" in § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG. Aus diesem Mitbestimmungstatbestand können schon deshalb keine Schlüsse für eine (restriktive) Auslegung des Einstellungsbegriffs in § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG gezogen werden, weil der Landesgesetzgeber mit der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG nur ausnahmsweise eine eigenständige Befristungskontrolle des Personalrats eröffnen, diesem also die Überprüfung des Befristungsgrundes ermöglichen wollte (vgl. Senatsbeschl. v. 12.11.2019 - 18 LP 3/18 -, juris Rn. 34). Dabei waren dem Landesgesetzgeber die verschiedenen Zielrichtungen dieser beiden Mitbestimmungstatbestände bewusst (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG: Kontrolle der Eingliederung in die Dienststelle; § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG: Kontrolle der Kettenbefristung eines Arbeitsverhältnisses) und haben ihn gerade dazu veranlasst, diese Mitbestimmungstatbestände voneinander abzugrenzen und in verschiedenen Bestimmungen des Mitbestimmungskatalogs in § 65 Abs. 2 NPersVG zu regeln (so ausdrücklich Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/4824, S. 6).
Schließlich unterscheiden sich Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der "Einstellung" im Bundespersonalvertretungsgesetz und im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz nicht. Auch in § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG hat die Personalvertretung die Eingliederung des betreffenden Arbeitnehmers in die Dienststelle zu beurteilen (so ausdrücklich Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/4824, S. 6).
Soweit in zurückliegenden Senatsentscheidungen eine andere Auslegung des Begriffs der Einstellung in § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG vorgenommen worden ist (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 24.1.1994 - 18 L 3127/93 -, juris Rn. 22 ff. (offengelassen, ob Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis eine Einstellung ist); Senatsbeschl. v. 18.1.1989 - 18 L 24/87 -, juris Rn. 18 f.; v. 20.3.1985 - 18 OVG L 6/84 -, V.n.b. Umdruck S. 5 f., und v. 29.2.1984 - 18 OVG L 16/83 -, PersV 1988, 273 (jeweils keine Mitbestimmung bei der Erhöhung oder Verringerung des zeitlichen Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung), hält der Senat hieran nicht mehr fest.
c) Die konkreten Anforderungen an das Entstehen einer neuen mitbestimmungsbedürftigen Konstellation im Falle der Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung, mithin das Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden und nicht nur geringfügigen Stundenaufstockung, sind aus dem Zweck und dem Gegenstand der Mitbestimmung (siehe hierzu im Einzelnen oben II.1.a)) abzuleiten. Dabei ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, die eine schlicht schematische Lösung ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.1999 - BVerwG 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, 352 - juris Rn. 18; Beschl. v. 21.7.1994 - BVerwG 6 PB 8.94 -, juris Rn. 5). Zudem wirken - hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht (Beschl. v. 23.4.2024, S. 18) zu Recht hingewiesen - die Merkmale "nicht nur vorübergehend" (Dauer der Stundenaufstockung) und "nicht nur geringfügig" (Volumen der Stundenaufstockung) derart zusammen, dass das eine nicht ohne das andere beurteilt werden kann.
aa) Im Regelfall ist die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung aber nur dann "nicht nur vorübergehend", wenn sie für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vereinbart wird.
Dabei hat sich der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. v. 25.1.2005 - 1 ABR 59/03 -, juris Rn. 20 ff. (zu § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: nicht nur vorübergehende Stundenaufstockung bei einem Zeitraum von mehr als einem Monat; vgl. dahingehend auch schon den Senatsbeschl. v. 24.1.1994 - 18 L 3127/93 -, juris Rn. 24 ff.) an den übrigen Regelungen betreffend die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen für Arbeitnehmer in § 65 Abs. 2 NPersVG orientiert. Vorübergehende Änderungen des Arbeits- und Aufgabenbereichs eines Arbeitnehmers sind danach regelmäßig nur dann mitbestimmungsrechtlich relevant, wenn sie für eine Dauer von mehr als drei Monaten erfolgen (vgl. bspw. § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG ("Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten"), § 65 Abs. 2 Nr. 6 NPersVG ("Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet"), § 65 Abs. 2 Nr. 7 NPersVG ("Zuweisung nach tarifrechtlichen Regelungen entsprechend § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten"), § 65 Abs. 2 Nr. 8 NPersVG ("Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten") und § 65 Abs. 2 Nr. 9 NPersVG ("Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 15 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt"), und in gleicher Weise für die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen für Beamte: § 65 Abs. 1 Nrn. 10, 11 und 12 NPersVG). Mit diesen Regelungen hat der Landesgesetzgeber zu erkennen gegeben, dass vorübergehende Änderungen des Arbeits- und Aufgabenbereichs eines Arbeitnehmers die kollektiven Belange der Beschäftigten regelmäßig nur berühren und daher eine Beteiligung des Personalrats erfordern, wenn sie mehr als drei Monate andauern. Diese Wertung lässt sich übertragen auf die hier zu beantwortende Frage, von welcher Dauer die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung sein muss, um für den betroffenen Arbeitnehmer eine neue mitbestimmungsbedürftige Konstellation zu erzeugen. Angesichts der vergleichbaren Interessenlage erachtet es der Senat für sachlich gerechtfertigt, im Regelfall die Dreimonatsgrenze auch auf die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Dies entbindet gleichwohl nicht von einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere muss sich die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung aus Beschäftigungsanlass und arbeitsrechtlich erheblichen Erfordernissen herleiten und darf eine entsprechende Beschränkung nicht etwa von Überlegungen zu einer Umgehung eines bei bedarfsgerechter Beschäftigungsdauer gegebenen Mitbestimmungsrechts getragen sein (vgl. dahingehend: BVerwG, Beschl. v. 21.7.1994 - BVerwG 6 PB 8.94 -, juris Rn. 5 f.).
Mit dieser Auslegung weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Dieses hat die Frage, von welcher Dauer die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung sein muss, um für den betroffenen Arbeitnehmer eine neue mitbestimmungsbedürftige Konstellation zu erzeugen, in seiner bisherigen Rechtsprechung unter Heranziehung der sozialrechtlichen Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. ("die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist") beantwortet und eine Dauer von mehr als zwei Monaten für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.1999 - BVerwG 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, 351 f. - juris Rn. 18 m.w.N.). Hierbei hat es jedoch klar herausgestellt, dass die Zweimonatsfrist nicht schematisch anzuwenden ist, sondern an die entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Fallkonstellationen angepasst werden muss und gegenüber Abwandlungen aufgrund fallspezifischer und beteiligungsrechtlich erheblicher Wertungen offen ist (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 21.7.1994 - BVerwG 6 PB 8.94 -, juris Rn. 5 f.). Eine solche beteiligungsrechtlich erhebliche, eine Abwandlung erfordernde Wertung hat der Senat für das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz festgestellt (siehe oben II.1.c)aa)). Im Übrigen ist die vom Bundesverwaltungsgereicht herangezogene Regelung durch Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ("die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt") stellt seitdem auf eine Dauer von drei Monaten ab.
bb) "Nicht nur geringfügig" ist die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung regelmäßig jedenfalls dann, wenn das Arbeitsvolumen, wie im Antrag des Antragstellers bezeichnet und vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren entschieden wurde, um zehn oder mehr Wochenstunden erhöht wird.
Ausgehend von dem Zweck und dem Gegenstand der Mitbestimmung (siehe hierzu im Einzelnen oben II.1.a)) ist die Frage, ab welchem Arbeitsvolumen die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr nur geringfügig ist und deshalb eine neue mitbestimmungsbedürftige Konstellation auslöst, danach zu beantworten, ob das aufgestockte Arbeitsvolumen von seinem Umfang her ohne Weiteres selbständig ausgeübt und vergeben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.1999 - BVerwG 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, 352 - juris Rn. 20; BAG, Beschl. v. 25.1.2005 - 1 ABR 59/03 -, BAGE 113, 206 - juris Rn. 36 ff.). Denn nur bejahendenfalls können kollektive Belange der Beschäftigten berührt sein, etwa weil Benachteiligungen anderer Beschäftigter bei der Verteilung des Arbeitsvolumens zu besorgen sein oder Auswahlsituationen entstehen können.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.4.2024, S. 18), dass jedenfalls ab einem Arbeitsvolumen von zehn oder mehr Wochenstunden anstelle der Aufstockung regelmäßig auch die Vergabe und Besetzung eines neuen selbständigen Teilzeitarbeitsplatzes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. dahingehend auch BAG, Urt. v. 23.3.016 - 7 AZR 828/13 -, BAGE 154, 354 [BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13] - juris Rn. 55; Beschl. v. 9.12.2008 - 1 ABR 74/07 -, BAGE 128, 351 - juris Rn. 19). Ausschlaggebend sind für den Senat insoweit dienstrechtliche Bestimmungen des Landes Niedersachsen, die Beamten in bestimmten, aber typischen Fallkonstellationen einen gebundenen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO) einräumen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 NBG: Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, und § 62a Abs. 3 Satz 1 NBG: Familienpflegezeit). Mit diesen Regelungen hat der Landesgesetzgeber zu erkennen gegeben, dass ein Arbeitsvolumen von zehn Wochenstunden typisierend als Teilzeitarbeitsplatz ernsthaft in Betracht kommt.
Einen Rückgriff auf die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG erachtet der Senat hingegen nicht für gerechtfertigt (a.A. BAG, Beschl. v. 9.12.2008 - 1 ABR 74/07 -, BAGE 128, 351 - juris Rn. 19). Für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Erbringung der Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall (sog. Arbeit auf Abruf) vereinbart, aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt haben, fingiert § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG die Vereinbarung einer konkreten Wochenarbeitszeit. Diese betrug bis zum 31. Dezember 2018 zehn Wochenstunden und seit der Änderung durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384) ab dem 1. Januar 2019 zwanzig Wochenstunden. Diese Fallgestaltung ist mit der hier zu beurteilenden Vereinbarung einer konkreten Wochenarbeitszeit für eine Teilzeitbeschäftigung nicht vergleichbar. Jedenfalls nach der Gesetzesänderung kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung nur zu erkennen geben wollte, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (so aber noch BAG, Beschl. v. 15.5.2007 - 1 ABR 32/06 -, BAGE 122, 280 - juris Rn. 55). Denn maßgebliches Ziel der Erhöhung von zehn auf zwanzig Wochenstunden war es, einen wirksamen Anreiz dafür zu setzen, dass Arbeitgeber und Arbeit tatsächlich eine bestimmte (längere oder kürzere) Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit durch Vereinbarung festlegen (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, BT-Drs. 19/3452, S. 19 f.) und so die Anwendung der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG reduziert wird. Das zuvor verfolgte gesetzgeberische Ziel, ein beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung festzulegen, wurde durch die Gesetzesänderung zumindest verwässert.
Ob die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls auch bereits dann als "nicht nur geringfügig" anzusehen sein kann, wenn sie ein Arbeitsvolumen von weniger als zehn Wochenstunden umfasst, braucht der Senat angesichts des konkreten Antrags des Antragstellers in diesem Verfahren ("nicht nur geringfügige (d.h. eine Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden) Stundenaufstockung") nicht zu entscheiden. Hierfür könnte sprechen, dass anders als bei den Beamten im Bereich der Arbeitnehmer arbeits- und tarifrechtlich kein Höchst- oder Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung bestimmt ist, dieses vielmehr grundsätzlich frei vereinbart werden kann (vgl. bspw. zu § 8 TzBfG: BAG, Urt. v. 11.6.2013 - 9 AZR 786/11 -, juris Rn. 11; Boecken/Joussen, TzBfG, 7. Aufl. 2024, § 8 Rn. 93, und zu § 11 TV-L: Görg/Guth, TV-L, 6. Aufl. 2020, § 11 Rn. 9; Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, § 11. 1. Überblick, Rn. 1 (Stand: Juni 2022)). Daher dürfte es maßgeblich darauf ankommen, welches konkrete Arbeitsvolumen tatsächlich typisierend als Teilzeitarbeitsplatz ernsthaft in Betracht kommen kann.
d) Unterliegt danach die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige (d.h. eine Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden) Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmung des Personalrats, stellt sich die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der Generalklausel des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 NPersVG nicht mehr.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).
3. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
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Referenzen
- § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG 18x (nicht zugeordnet)
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- BPersVG § 75 6x
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- § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 3x (nicht zugeordnet)
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- § 64 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz NPersVG 1x (nicht zugeordnet)
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