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TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 14 SLa 719/24
9. Mai 2025
14 SLa 719/24 9. Mai 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 18 LP 3/24
27. März 2025
18 LP 3/24 27. März 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 SLa 127/24
28. November 2024
2 SLa 127/24 28. November 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 TaBV 14/24
8. November 2024
12 TaBV 14/24 8. November 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 Sa 321/24
13. September 2024
12 Sa 321/24 13. September 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 2 Ca 172/23
28. August 2024
2 Ca 172/23 28. August 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4. Kammer) - 4 Sa 32/23
28. Februar 2024
4 Sa 32/23 28. Februar 2024
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 360/22
7. Februar 2024
5 AZR 360/22 7. Februar 2024
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 22/23
18. Oktober 2023
5 AZR 22/23 18. Oktober 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 AL 41/22 D
13. September 2023
L 2 AL 41/22 D 13. September 2023