Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 10/24

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 25. Januar 2023 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist von den Klägern nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor.

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021 - 1 B 9.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs jedoch nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht ferner, sein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.5.2020 - 2 BvR 2699/17 - juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 19.7.2012 - 1 B 6.12 -, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 29.1.2024 - 4 LA 2/24 -, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

Allerdings führt die unterbliebene Einführung von Erkenntnismitteln nicht automatisch zur Zulassung der Berufung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nämlich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen. Demzufolge muss vom Zulassungsantragsteller auch in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dargelegt werden, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Einführung von Erkenntnismitteln ist daher auszuführen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht das jeweilige Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Denn nur auf dieser Grundlage kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 29.1.2024 - 4 LA 2/24 -, juris Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben bleibt die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich zur Frage, ob dem Kläger zu 1. (bei Rückkehr in die Russische Föderation beachtlich wahrscheinlich) eine Einberufung mit Blick auf die russische Teil-Mobilmachung drohe, auf Erkenntnismittel berufen, die "nicht ordnungsgemäß" in das Verfahren eingeführt worden seien (Zulassungsantrag, S. 3), ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich schon nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht seiner Bewertung, dass dem Kläger zu 1. auch - eine Einberufung des 1989 geborenen Klägers zu 1. mit Blick auf die Wehrpflicht hatte das Verwaltungsgericht zuvor wegen Überschreitens der Altersgrenze von 27 Jahren abgelehnt (Urteilsabdruck, S. 13) - mit Blick auf die im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine erfolgte (Teil-)Mobilmachung keine Einberufung droht (Urteilsabdruck, S. 13), Erkenntnisse zugrunde gelegt hat, zu denen sie sich nicht äußern konnten (Zulassungsantrag, S. 3). Zwar trifft zu, dass die vom Verwaltungsgericht insoweit (neben drei Zeitungsartikeln) herangezogenen Erkenntnisquellen, nämlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Russische Föderation (Desertion) - vom 21. Oktober 2022 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Russische Föderation - vom 9. November 2022 sowie das in juris veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2022 zum Aktenzeichen 8 A 388/19 (Urteilsabdruck, S. 13/14; im Folgenden kurz: Anfragebeantwortung vom 21. Oktober 2022, Länderinformationsblatt vom 9. November 2022 und Urteil vom 11. Oktober 2022), nur in der aktualisierten Erkenntnismitteliste, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Januar 2023 übersandt wurde, enthalten waren (VG-Akte, Bl. 61 ff., insb. Bl. 63 und Bl. 63 Rs). Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuvor am 12. Dezember 2022 mit der Ladung zu der auf den 25. Januar 2023 anberaumten mündlichen Verhandlung übersandte Erkenntnismittelliste führte diese drei Dokumente noch nicht auf (VG-Akte, Bl. 47 ff., insb. Bl. 51). Anlass der Übersendung einer aktualisierten Erkenntnismitteliste so kurz vor dem Termin war, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 die von ihm im Juli 2020 erhobene Klage begründet und dabei (u.a.) im Hinblick auf den am 24. Februar 2022 begonnenen russischen Angriffskrieg auf die Ukraine als Nachfluchtgrund für den Kläger zu 1. geltend gemacht hatte, dass diesem im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, zumindest aber sofortige Einberufung zum Militärdienst und dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Dazu war vorgetragen worden, dass der in Georgien geborene Kläger zu 1. bereits als Minderjähriger die russische Staatsangehörigkeit erhalten habe, sich jedoch zunächst von der russischen Wehrpflicht zeitweilig "freigekauft" habe und später wegen der Eheschließung mit der Klägerin zu 2. bzw. der Geburt der Klägerinnen zu 3. und 4. (vom Militärdienst) zurückgestellt worden sei; der Kläger zu 1. sehe derzeit aber entsprechende Möglichkeiten nicht mehr (VG-Akte, Bl. 56 ff., Bl. 58).

Auch ist richtig, dass das Verwaltungsgericht trotz des in dem Begleitschreiben zur Übersendung der aktualisierten Erkenntnismittelliste vom 24. Januar 2023 ausdrücklich enthaltenen Hinweises, dass die darin aufgeführten Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden würden (VG-Akte, Bl. 61), nach der Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2023 (nur) "die mit der Ladung als Anlage übersandten Erkenntnismittel" zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (Sitzungsniederschrift, S. 2). Dabei dürfte es sich jedoch lediglich um ein durch Verwendung einer Standardformulierung verursachtes Versehen gehandelt haben. Jedenfalls folgt aus dieser Protokollierung nicht, dass die Anfragebeantwortung vom 21. Oktober 2022, das Länderinformationsblatt vom 9. November 2022 und das Urteil vom 11. Oktober 2022 in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht zur Sprache gekommen sind. Denn die Feststellung, dass bestimmte Erkenntnisquellen in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, zählt nicht zu den nach § 105 VwGO i.V.m.§ 160 ZPO für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beachtung nach § 165 Satz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die Einführung amtlicher Auskünfte in die mündliche Verhandlung muss daher nicht zwingend in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, juris Leitsatz und Rn. 8). Dafür, dass der für den Kläger zu 1. geltend gemachte Nachfluchtgrund mit den in dem angegriffenen Urteil zu seiner Würdigung vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sprechen schon die zu Protokoll genommenen eigenen Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten. In der ihm vom Verwaltungsgericht nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vertrat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Auffassung, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation festgenommen und sofort auf Wehrfähigkeit geprüft und zu einer Grundausbildung verpflichtet werde, wobei anschließend dann auch ein Militärdienst in der Ukraine in Betracht komme (Sitzungsniederschrift, S. 6). In diesem Zusammenhang stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger klar, dass er schriftsätzlich nicht vorgetragen habe, der Kläger zu 1. werde zum Militärdienst in die Ukraine eingezogen, und erklärte sodann, dass sich die Frage der drohenden Einziehung nach den vorliegenden Erkenntnismitteln richte (Sitzungsniederschrift, S. 6). Dass er damit nicht auch auf die unmittelbar einschlägigen Dokumente der Anfragebeantwortung vom 21. Oktober 2022, des Länderinformationsblatts vom 9. November 2022 und des Urteils vom 11. Oktober 2022 Bezug nahm, erscheint fernliegend. Denn weder haben die Kläger geltend gemacht, dass es ihrem Prozessbevollmächtigten in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen wäre, diese drei Erkenntnisquellen zur Kenntnis zu nehmen, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kläger zur Frage einer drohenden Einberufung des Klägers zu 1. mit Blick auf die im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine erfolgte (Teil-)Mobilmachung von sich aus Erkenntnismittel benannt hätten.

Im Übrigen hätte es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger angesichts des in dem Begleitschreiben vom 24. Januar 2023 enthaltenen ausdrücklichen Hinweises oblegen, durch Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu klären, ob das Verwaltungsgericht entgegen seiner Ankündigung die in der aktualisierten Erkenntnismitteliste gegenüber der mit der Ladung übersandten Erkenntnismitteliste zusätzlich aufgenommenen Dokumente vom Verwaltungsgericht nicht heranziehen wolle (vgl. GK-AsylG, § 78 Rn. 349 und 349.1, Stand: März 2019). Das Vorbringen der Kläger, sie hätten angenommen, dass die aktualisierte Erkenntnismittelliste seitens des Verwaltungsgerichts bewusst nicht in das Verfahren eingeführt worden sei, da anderenfalls "ein entsprechender Hinweis erwartbar und mehr als naheliegend gewesen" wäre (Zulassungsantrag, S. 4), überzeugt nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat dienende Funktion für eine materiell richtige Entscheidung und erlaubt den Verfahrensbeteiligten ungeachtet der im Verfahrensrecht unentbehrlichen Formalisierung nicht, sich künstlich "unwissender" zu stellen als sie tatsächlich sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.1996 - 12 L 2965/96 -, juris Rn. 6).

Unabhängig davon haben die Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit des von ihnen behaupteten Gehörsverstoßes nicht dargelegt. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn sich die Kläger - das behauptete Versäumnis unterstellt - zu der Anfragebeantwortung vom 21. Oktober 2022, des Länderinformationsblatts vom 9. November 2022 und des Urteils vom 11. Oktober 2022 explizit hätten äußern können, lässt sich ausschließen. Ihr insoweit erfolgtes Vorbringen vermag bei einem Blick in die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger zu 1. auch nicht mit Blick auf die im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine erfolgte (Teil-)Mobilmachung eine Einberufung zum Militärdienst droht (Urteilsabdruck, S. 13), nicht zu erschüttern.

Zur Begründung seiner Bewertung hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt:

"Präsident Wladimir Putin verkündete am 21.09.2022 eine Teilmobilmachung. Das russische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass rund 300.000 Reservisten - mit Dienst- und Kampferfahrung - eingezogen werden sollen, um die bislang in der Ukraine kämpfenden Vertragssoldaten zu unterstützen. Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Ein Einberufungsaufschub galt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten, und für Studierende. Ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen waren pflegende Angehörige, Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen, kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16), Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben, pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister erscheinen sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister erscheinen. Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Am 24.09.2022 wurde das russische Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass Desertion und Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach sich zieht. Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein und korrigierte diese. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung. Das Ende der Teilmobilmachung wurde vom Kreml bestätigt; ein entsprechender Erlass zur offiziellen Verkündung des Abschlusses der Teilmobilmachung wird von offiziellen Stellen für unnötig erachtet (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Russische Föderation - v. 09.11.2022, S. 35; BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Russische Föderation: Desertion - v. 21.10.2022, S. 2 ff.; VG Braunschweig, Urteil v. 11.10.2022 - 8 A 388/19 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.; www.tagesschau.de, "Teilmobilmachung in Russland: Hohe Nachfrage nach One-Way-Tickets", v. 21.09.2022; www.tagesschau.de, "300.000 Männer betroffen, Putin erklärt Teilmobilmachung für beendet", v. 01.11.2022; www.n-tv.de, "Fehler bei Einberufung gemacht: Russische Region schickt Tausende Rekruten nach Hause", v. 03.10.2022).

Hiervon ausgehend ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1.) eine zwangsweise Heranziehung zum Militärdienst ernsthaft befürchten müsste. Er gehört bereits nicht zu dem Personenkreis, dem eine Einziehung im Rahmen der Mobilmachung vom 21.09.2022 droht(e). Denn der Kläger hat eigenen Angaben zufolge nie Wehrdienst geleistet; er will sich von diesem freigekauft bzw. aus familiären Gründen entzogen haben (S. 3 d. Anhörungsniederschrift; S. 6 d. Sitzungsniederschrift). Der Kläger ist damit kein Reservist und verfügt auch sonst nicht über militärische Dienst- oder Kampferfahrung. Er hat trotz familiärer Kontakte in die Russische Föderation auch weder einen Einberufungsbefehl vorgelegt noch sonst substantiiert stichhaltige Gründe für seine Annahme vorgebracht, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Militärdienst herangezogen zu werden.

Zudem ist die am 21.09.2022 verkündete Teilmobilisierung - nach Einziehung von eben ca. 300.000 Reservisten - bereits abgeschlossen."

(Urteilsabdruck, S. 13 bis 14)

Dagegen tragen die Kläger lediglich vor, dass, soweit sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf den Abschluss der Teil-Mobilmachung seit dem 28. Oktober 2022 beziehe, anzuführen gewesen wäre, dass die entsprechende Meldung des Verteidigungsministeriums nicht den Tatsachen entspreche und im Widerspruch hierzu weiterhin eine Mobilisierung zur Auffüllung der Militärstreitkräfte wegen des verlustreichen Angriffskrieges gegen die Ukraine stattfinde (Zulassungsantrag, S. 4). Erkenntnismittel, die ihre Behauptung stützen, benennen sie aber nicht und gehen auch nicht darauf ein, dass sich das Verwaltungsgericht bereits mit diesem Argument auseinandergesetzt hat. Denn in dem Urteil heißt es weiter:

"In der Presse wurde zwar darüber spekuliert, dass die - offiziell abgeschlossene - Mobilisierung aufgrund des nach wie vor hohen Personalbedarfs der russischen Streitkräfte heimlich fortgeführt werden könne, sowie berichtet, dass tatsächlich wohl auch vereinzelt weitere Einberufungen erfolgt seien (vgl. etwa merkur.de, "Teilmobilisierung Putins geht offenbar verdeckt weiter - "Noch schlechtere Qualität der Ausbildung", v. 19.11.2022; tagesspiegel.de, "Experten rechnen mit heimlicher Mobilmachung", v. 05.11.2022). Bei diesen Meldungen dürfte es sich - zum einen - jedoch nur um Einzelfälle handeln, die im Übrigen nicht einmal auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhen. Zum anderen erscheint es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass gerade der militärisch in jeder Hinsicht unerfahrene Kläger zu 1.) entgegen den Vorgaben des Verteidigungsministeriums bei insgesamt 25 Millionen russischer Reservisten (vgl. www.derstandard.de, "Putin beruft 300.000 Reservisten in den Krieg gegen die Ukraine", v. 21.09.2022) hiervon betroffen sein könnte."

(Urteilsabdruck, S. 14)

Und schließlich wird auch noch ausgeführt:

"Eine weitere (Teil-)Mobilmachung ist bislang nicht verkündet worden und zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) auch nicht konkret bevorstehend. Über die Möglichkeit einer solchen wurde jüngst zwar medial debattiert (vgl. etwa www.rnd.de, "Putin in der Klemme: Drei Gründe, warum es keine Mobilmachung gibt", v. 19.01.2023; www.focus.de, Russland: Bereitet Moskau eine neue Mobilmachung vor?", v. 12.01.2023). Bloße mediale Spekulationen über zukünftige und rein hypothetische Ereignisse stellen jedoch keine hinreichende Tatsachengrundlage dar. In diesem Sinne ist etwa völlig unklar, unter welchen Prämissen eine derartige weitere (Teil-)Mobilmachung erfolgen würde.

Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, es sei in Anbetracht aller Umstände mehr als naheliegend, dass "jeder wehrfähige Russe jederzeit damit rechnen müsse, [zum Militärdienst] eingezogen zu werden" (S. 6 d. Sitzungsniederschrift), ist offensichtlich überzogen und findet weder in der dargestellten Erkenntnislage noch sonst in den Medien eine tatsächliche Grundlage. Die Ausreise- und Fluchtwelle, die mit der Verkündung der Teilmobilmachung einherging (vgl. www.tagesschau.de, "Teilmobilmachung in Russland: Hohe Nachfrage nach One-Way-Tickets", v. 21.09.2022; www.zeit.de, "Flucht vor Krieg: Sie wollen nicht in der Ukraine sterben", v. 27.09.2022), mag auf der menschlich nachvollziehbaren Angst vor einer drohenden Einziehung und der Ungewissheit über den weiteren Kriegsverlauf beruhen. Die Annahme einer objektiv beachtlichen Wahrscheinlichkeit - gerade für den Kläger zu 1.) - folgt hieraus in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und mit Blick auf die Erkenntnislage jedoch nicht."

(Urteilsabdruck, S. 14/15).

Dem allem setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts mehr entgegen und geben daher keinerlei Anhalt für die Annahme, dass entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts dem Kläger zu 1. bei Rückkehr in die Russische Föderation beachtlich wahrscheinlich im Rahmen einer (Teil-)Mobilmachung eine Einberufung in den Krieg gegen die Ukraine drohen könnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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