Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 ME 47/25

Tenor:

Die Anträge des Antragsgegners und der Beigeladenen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 9. Kammer - vom 10. April 2025 in der Fassung vom 15. Juli 2025 aufzuheben, werden abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird dieser Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der antragstellende Umweltverband ist der Ansicht, dass die Beigeladene nicht mehr bzw. wieder im Besitz einer notwendigen, wirksamen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist und der Antragsgegner ihr deshalb die (bevorstehende) Wiederaufnahme des Gesteinsabbaus in ihrem Steinbruch in G. nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG untersagen müsse.

Soweit dies aus den (unvollständigen) Akten ersichtlich ist, erteilte der Landkreis H. erstmals im Jahr 1976 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Bodenabbaugenehmigung sowie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Brechen und Klassieren von in Steinbrüchen gewonnenem Gestein. Mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom Oktober 1995 wurde eine Genehmigung zum Betrieb einer stationären Aufbereitungsanlage am Standort erteilt. Mit Bescheid des Landkreises H. vom Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B-Stadt vom Juli 1998 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Erweiterung des Steinbruchs um die Abbaublöcke 7 und 8 genehmigt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 zeigte die Beigeladene gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Änderung der Abbaureihenfolge und der Abbauabschnitte in Abbaublock 7 sowie die Umstellung von einer stationären auf eine mobile Aufbereitungsanlage an. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 29. Juli 2008 wurde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG mitgeteilt, dass diese Änderungen keiner Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG bedürften. Vom Landkreis H. wurde nach Aktenlage (Übersicht Bl. 7 ff. der sog. Betriebsakte 5) am 8. Oktober 2008 die Bodenabbaugenehmigung mit Rekultivierungsplan geändert. Danach fanden nach Aktenlage (nur) im September/Oktober 2010, August 2013 und Juli 2016 Gewinnungs- und Aufarbeitungsarbeiten statt. Ende April 2019 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG für den Betrieb des Tagebaus und der mobilen Aufbereitungsanlage unter Bezug auf eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung" vom 29. Juli 2008 die Verlängerung der Frist (nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) für die Höchstdauer der Unterbrechung des Betriebes um drei Jahre bis zum Ende Juli 2022; ihre mobile Aufbereitungsanlage sei zuletzt im Juli 2016 eingesetzt worden. Mit Bescheid vom 2. Juni 2021, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verlängerte das damals örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt antragsgemäß die Frist zur Nutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Beigeladene zum Betrieb des Kalksteintagebaus G. sowie der an diesem Standort betriebenen mobilen Aufbereitungstechnik um drei Jahre bis Ende Juli 2022. Dass die Beigeladene auch die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung beantragte und eine entsprechende Verlängerung erfolgte, ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Im Mai 2022 wurde für den Verpächter des Betriebsgeländes durch ein Fremdunternehmen mit einer mobilen Aufbereitungsanlage zuvor gewonnenes Gestein im Umfang von 4.672 t aufbereitet; wann genau dieses Gestein gewonnen und in welchem Umfang es ausgeliefert wurde, ist streitig.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass es sich jedenfalls bei den Arbeiten im Jahr 2022 nur um Scheinaktivitäten gehandelt habe und daher die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab dem August 2022 erloschen sei.

Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und hat deshalb mit Beschluss vom 10. April 2025 in der Fassung vom 15. Juli 2025 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen nach § 20 Abs. 2 BImSchG vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf aufsichtsrechtliches Einschreiten vom 19. März 2025 den Betrieb des Kalksteintagebaus und den Einsatz einer mobilen Brecheranlage im Steinbruch G. zu untersagen. Zum Anordnungsgrund hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Beigeladene nach eigenen Angaben die zeitnahe Fortführung der Rohstoffgewinnung und -aufbereitung beabsichtige, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Annahme, dass die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung (erst) mit Ablauf des 20. Mai 2025 erlöschen werde.

Gegen diesen, ihr am 14. April 2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. April 2025 eingelegte und am 12. Mai 2025 begründete Beschwerde der Beigeladenen, mit der eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt worden ist; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.

Die Beigeladene und der Antragsgegner sind darüber hinaus der Ansicht, dass der Beschluss, soweit er zum Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichte, vorrangig schon von Amts wegen aufzuheben sei, weil der Antragsteller nicht, wie nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich, binnen Monatsfrist dessen Vollstreckung beantragt habe. Der Antragsteller tritt dieser Annahme u. a. wegen eines mit einem leitenden Mitarbeiter des Antragsgegners in der noch laufenden Vollstreckungsfrist geführten Gesprächs entgegen, hat aber vorsorglich nachträglich bei dem Verwaltungsgericht Hannover ein entsprechendes Vollstreckungsersuchen eingereicht.

Wie in dem o. a. Gespräch angekündigt, hat die Beigeladene am 15. Mai 2025 einen Antrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG gestellt (vgl. Bl. 188 ff. Gerichtsakte - GA), dem der Antragsgegner am 20. Mai 2025 entsprochen hat (vgl. Bl. 192 ff. GA). Gegen diesen, ihm (erst) durch gerichtliche Übersendung am 13. Juni 2025 bekanntgewordenen Bescheid hat der Antragsteller am 20. Juni 2025 einen inzwischen (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 6. August 2025) begründeten Widerspruch eingelegt. Ein Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides ist nach den Angaben des Antragsgegners am 11. Juli 2025 per E-Mail bei ihm eingegangen; über diesen Antrag will er nicht vor dem 15. August 2025 entscheiden (vgl. Bl. 278 GA).

II.

1.Schon die materiellen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner und von der Beigeladenen vorrangig beantragte Aufhebung der einstweiligen Anordnung sind aus den folgenden Gründen nicht gegeben, so dass offen bleiben kann, ob eine solche Aufhebung andernfalls von Amts wegen erfolgt oder es dazu eines hierauf gerichteten Antrags innerhalb der Frist des § 146 Abs. 6 Satz 3 VwGO bedarf und ob einer solchen Aufhebung in einem Beschwerdeverfahren nicht ohnehin entgegensteht, dass der dafür nach der Zivilprozessordnung einschlägige § 927 ZPO in § 123 Abs. 3 VwGO gerade nicht in Bezug genommen worden ist.

Eine Aufhebung kommt hier jedenfalls nur in Betracht, wenn die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung materiell unwirksam geworden ist. Das ist aber nicht der Fall. Zweck der Regelung zur Vollziehungsfrist von einem Monat ist es u. a., eine Vollziehung zu verhindern, die zu einem späteren Zeitpunkt unter veränderten Umständen erfolgen könnte (vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, Werkstand August 2024, VwGO, § 123, Rn. 172c, m. w. N.). Treten solche veränderten Umstände aber schon in der Vollziehungsfrist von einem Monat oder absehbar vor dem Abschluss des durch den Antrag einzuleitenden Vollstreckungsverfahrens, hier nach § 172 VwGO, ein und ist daher ohnehin vor einem solchen Abschluss mit einer Änderung der einstweiligen Anordnung als zu vollstreckendem Titel in einem Beschwerde- oder einem weiteren Erkenntnisverfahren zu rechnen, so greift der Zweck nicht ein und scheidet damit die nur angeordnete "entsprechende" Anwendung dieser Vollziehungsfrist aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.5.2010 - 13 B 170/10 - juris, Rn. 9 f.); ein Vollstreckungsantrag würde dann nicht zur gewollten Klarstellung der Verhältnisse beitragen, sondern unnötig einen Antrag oder ggf. mehrere weitere parallele Anträge hervorrufen, etwa solche auf Erlass eines Aussetzungsbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO oder eines verwaltungsgerichtlichen Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. dazu jeweils Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 146, Rn. 45; § 123, Rn. 35). So verhielt es sich auch hier. Denn der Antragsgegner hatte dem Antragsteller am 14. Mai 2025 mitgeteilt, dass die Beigeladene - wie dann geschehen - "in nächster Zeit" einen Verlängerungsantrag gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG stellen werde, und bei der - dann unter dem 20. Mai 2025 erfolgten - Stattgabe des Antrags kommt die inhaltlich streitige Untersagung nach § 20 Abs. 2 BImSchG (aus den nachfolgend unter 2.2 genannten Gründen) ohnehin nicht mehr in Betracht, ist also die einstweilige Anordnung als Vollstreckungstitel aufzuheben.

2. Die auf die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gerichtete Beschwerde der Beigeladenen hat hingegen aufgrund im Beschwerdeverfahren veränderter Verhältnisse Erfolg und führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Beschl. v. 31.3.2025 - 12 ME 49/24 -, juris, Rn. 38, Beschl. v. 18.7.2024 - 12 ME 58/24 - juris, Rn. 16; sowie ergänzend Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. § 146, Rn. 107 f., 115, jeweils m. w. N.) ist das obergerichtliche Prüfungsprogramm in einem - wie hier - § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Beschwerdeverfahren ggf. zweistufig: In einem ersten Schritt ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Gründe, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, hinreichend in Zweifel gezogen hat (2.1.). Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt von Amts wegen zu untersuchen, ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist, und dabei eine vollumfängliche Prüfung des Antrags auf "vorläufigen Rechtsschutz" vorzunehmen (2.2.).

2.1. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in:

Bader u. a., VwGO, 8. Aufl., § 146, Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 146, Rn. 22a). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften.

Hieran gemessen hat die Beigeladene als Beschwerdeführerin die den Erlass der einstweiligen Anordnung mittragende Annahme, für den Erlass der streitigen Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG bestehe auch die notwendige Eilbedürftigkeit, also der Anordnungsgrund, noch hinreichend in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung nur ausgeführt, dass die Beigeladene nach eigenen Ausführungen "die zeitnahe Fortführung der Rohstoffgewinnung und Aufbereitung" beabsichtige, "und zwar unter Berücksichtigung ihrer Annahme, dass die Genehmigung mit Ablauf des 20.05.2025 erlischt."

Entgegen des umfangreichen Beschwerdevorbringen musste das Verwaltungsgericht insoweit zwar keine näheren Ausführungen zu den bei einer unveränderten Lage drohenden Verstößen gegen umweltbezogene Regelungen machen. Denn das Verwaltungsgericht hat zum Vorliegen des Anordnungsanspruchs ausführlich dargelegt, warum der Beigeladenen die zur Fortführung ihres Betriebs notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehlt; dass die Fortführung eines ungenehmigten Gesteinsabbaus in einem Landschaftsschutzgebiet mit Verstößen gegen umweltbezogene Regelungen verbunden ist, ist dann aber selbstverständlich und bedarf keiner näheren Begründung mehr.

Zu Recht rügt die Beigeladene aber sinngemäß noch hinreichend, dass die Art und der Zeitpunkt dieser Fortführung einer näheren, hier aber fehlenden Begründung bedurften, um einen Anordnungsgrund und eine zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum die Beigeladene seit dem Juli 2016 allenfalls im Mai 2022 Scheinaktivitäten entwickelt hat, und ergänzend darauf verwiesen, dass sich die Aktivitäten der Beigeladenen auch bereits davor ab dem "Oktober 2010 jeweils immer auf kurzfristige (Gewinnungs- und) Aufbereitungsarbeiten" von "rund ein bis zwei Monate vor Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beschränkten". Daher drängte sich die Frage auf, warum dies nunmehr im Erlasszeitpunkt des Beschlusses am 10. April 2025 bzw. unmittelbar danach anders sein sollte. Zwar musste die Beigeladene bis zum 20. Mai 2025 tätig werden, um das Erlöschen der ihrer Ansicht nach fortbestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verhindern. Ob sie dazu aber, wie zuvor im Jahr 2019 und danach tatsächlich am 15. Mai 2025 erfolgt, einen weiteren Antrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG stellen würde oder aber von der Genehmigung durch Wiederaufnahme ihres Betriebs Gebrauch machen würde, war nach Aktenlage unklar.

Schließlich tritt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Die Beteiligten gehen bislang übereinstimmend davon aus, dass Grundlage für eine Wiederaufnahme des Betriebs der Beigeladenen allein eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist und diese u. a. auch den Einsatz einer mobilen Brechanlage umfasst. Daran bestehen aber jedenfalls nach der bisherigen Aktenlage erhebliche Zweifel. Die Änderung der Abbaureihenfolge und der Einsatz einer mobilen Brechanlage sind danach nämlich Gegenstand der Anzeige nach § 15 BImSchG vom 7. Juli 2008 gewesen, auf die keine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 oder 4 BImSchG erging, sondern unter dem 29. Juli 2008 nur eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. Der Regelungsinhalt der Freistellungserklärung beschränkt sich auf eine Aussage zur formellen immissionsschutzrechtlichen Legalität des Änderungsvorhabens (BVerwG, Urt. v. 7.8.2012 - 7 C 7/11 -, juris, Rn. 13), ihr kommt aber keine materielle Rechtswirkung zu (ebenda, Rn. 18); sie bewirkt also gerade keine Änderung des Regelungsgehalts einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 22.5.2008 - 12 MS 16/07 -, juris, Rn.24, m. w. N.). Schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine weitere Genehmigung ein, wie hier die landesrechtliche Bodenabbaugenehmigung, so muss also diese auch im Falle einer nur immissionsschutzrechtlich wirkenden Freistellung entsprechend geändert werden; die formale Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG wirkt insoweit nicht fort (vgl. Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, BImSchG, § 15, Rn. 102, m. w. N.). Hierauf ist unter II. der Freistellungserklärung vom 29. Juli 2008 ausdrücklich hingewiesen worden. Dem ist hier ggf. ursprünglich auch Rechnung getragen worden, indem unter dem 8. Oktober 2008 die Bodenabbaugenehmigung mit Rekultivierungsplan geändert worden ist. Nur waren deshalb seitdem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einerseits und diese Bodenabbaugenehmigung andererseits rechtlich jeweils wieder eigenständig zu betrachten, musste also auch die Bodenabbaugenehmigung in der geänderten Fassung den Fortgeltungsanforderungen des § 10 Abs. 5 Satz 3 NNatSchG bzw. der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung entsprechen. Die Bodenabbaugenehmigung hätte danach also jedenfalls innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Abbau im Juli 2016 eigenständig verlängert werden müssen (vgl. Deutsch, NVwZ 2022, 457 ff. selbst für den Fall, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen - anders als hier - inhaltlich übereinstimmen), was nach Aktenlage unterblieben ist. Ohne eine solche Bodenabbaugenehmigung kann die Beigeladene aber rechtmäßig den Betrieb jedenfalls mit einer geänderten Abbaureihenfolge unter Einsatz einer mobilen Brechanlage nicht fortsetzen. Hierfür sind ihr auch nachträglich keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erteilt worden. Die Verlängerungen nach § 18 Abs. 3 BImSchG vom 2. Juni 2021 und 20. Mai 2025 haben keine entsprechende Wirkung. Denn eine solche Verlängerungsentscheidung modifiziert lediglich eine Nebenbestimmung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nämlich deren Befristung (BVerwG, Urt. v. 19.12.2019 - 7 C 28/18 -, juris, Rn. 16). Die daneben dem Wortlaut nach ausgesprochene "Verlängerung einer Anzeige" geht ins Leere, weil die angeführte inhaltlich beschränkte Wirkung der Anzeige nach § 15 BImSchG schon von Gesetzes wegen zeitlich unbegrenzt ist. Einer Umdeutung nach § 1 NVwVfG i. V. m § 47 Abs. 1 VwVfG in eine zusätzliche Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung steht schon entgegen, dass der Antragsgegner hierfür nicht zuständig gewesen ist und im Übrigen die - gerade nach dem Vorbringen des Antragsgegners - nicht deckungsgleichen Voraussetzungen einer solchen Verlängerung gar nicht geprüft worden sind.

2.2. Die damit angezeigte Prüfung von Amts wegen ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung jedenfalls nach der aktuellen Sachlage nicht mehr gegeben sind.

Geht man davon aus, dass allein das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit dem Erlass einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG entgegensteht (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl., § 20, Rn. 42, m. w. N.), so scheidet der Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Anordnung an den Antragsgegner schon deshalb aus, weil er nunmehr am 20. Mai 2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen verlängert hat. Das Fehlen einer Bodenabbaugenehmigung ist insoweit unerheblich (vgl. etwa Jarass, a. a. O., Rn. 41, m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 7.8.2012 - 7 C 7/11 -, a. a. O., Rn. 13); sie kann allenfalls Grundlage für ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 NNatSchG sein. Die am 20. Mai 2025 erfolgte Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil dabei ggf. zu Unrecht vorausgesetzt worden ist, dass die zu verlängernde immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Antragszeitpunkt am 15. Mai 2025 noch fortbestand. Maßgebend ist insoweit vorrangig der Regelungsgehalt dieser Genehmigung selbst. In dem "Tenor" dieser Genehmigung wird aber unter Nr. 3 ausdrücklich festgestellt, dass die bisher für den Steinbruch erteilten Genehmigungen weiter ihre Gültigkeit behalten. Zudem wird in Nr. 2 der Begründung ausdrücklich begründet vorausgesetzt, dass die zu verlängernde Genehmigung bei Antragstellung noch fortbestanden hat. In einem gewissen Widerspruch dazu steht zwar die weitere Aussage in der Begründung, wonach "die hiesige Entscheidung keine Rechtswirkungen entfalten würde, sollte verwaltungsgerichtlich abschließend festgestellt werden, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erloschen sind". Mit dem "abschließend" ist aber gerade keine vorläufige Entscheidung nach § 80 oder § 123 VwGO, sondern eine solche in einem Klageverfahren gemeint; bis dahin soll also die Verlängerung aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls wirksam sein.

Geht man hingegen davon aus, dass die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten, nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruchs gegen die Verlängerung vom 20. Mai 2025 auch zur Folge hat, dass die Beigeladene i. S. d. § 20 Abs. 2 BImSchG gegenwärtig nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigung ist (so Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, BImSchG, § 20, Rn. 44; Koch/Führ, in: GK-BImSchG, 3. Aufl., § 20, Rn. 46), wofür das heutige einheitliche Verständnis der aufschiebenden Wirkung spricht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, VwGO, § 80, Rn. 98, 102), so ist zwar insoweit dieses Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 2 BImSchG gegeben. Es mangelt dann aber an der Notwendigkeit, deshalb eine Untersagungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG zu erlassen. Denn die Beigeladene geht nach ihrer Erklärung vom 10. Juli 2025 (Bl. 229, 231 GA) selbst von einer entsprechenden Wirkung aus, und Anhaltspunkte dafür, dass sie abweichend davon dennoch ihren umstrittenen Betrieb vor der beantragten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlängerung vom 20. Mai 2025 wieder aufnimmt, zumal in Kenntnis der aufgezeigten Zweifel am Fortbestand der Bodenabbaugenehmigung, sind nicht ersichtlich.

Wie die Beigeladene zutreffend ausführt, ist damit das auf den vorläufigen Betriebsstillstand am Standort G. gerichtete Rechtsschutzziel des Antragstellers erreicht, ohne dass es darauf ankommt, ob er als Umweltverband alle aus seiner Sicht für den Erlass einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sprechenden Argumente auch gegen die Rechtmäßigkeit der Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG erfolgreich gelten machen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Anträge auf "Aufhebung" des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Verhältnis zu seiner hilfsweise beantragten "Änderung" keinen eigenen Streitgegenstand darstellen und sich daher nicht streitwerterhöhend auswirken, unterliegen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils nur zu einem geringen Teil. Die Beigeladene hat als Vorhabenträgerin in beiden Instanzen eigene Anträge gestellt, so dass ihre Kosten vom überwiegend unterliegenden Antragsteller ebenfalls zu tragen sind.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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