Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 193/25

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 30. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

  2. II.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 30. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. 13 ME 193/25

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 30. Juli 2025 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde unverändert weiterverfolgten Anträge des Antragstellers (vgl. die Beschwerdebegründung v. 1.9.2025, S. 1 = Blatt 111 der E-Gerichtsakte OVG), die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auszusetzen und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG auszustellen, hilfsweise eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG auszustellen, zutreffend abgelehnt. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

a) Der Antragsteller hat auch mit seiner Beschwerde einen im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähigen (Anordnungs-)Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zum Zwecke der Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet (sog. Verfahrensduldung, vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.) nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Der Senat hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich und damit nicht für glaubhaft gemacht (vgl. zu dieser Herabsetzung des Beweismaßes bei der nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95, 96 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, NVwZ 2014, 1229, 1231 - juris Rn. 27; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 123 Rn. 94 f. (Stand: Februar 2022) m.w.N.), dass der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. EU L 71 v. 4.3.2022, S. 1; vgl. zur letzten Verlängerung dieses vorübergehenden Schutzes den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates v. 15.7.2025, ABl. EU L 2025/1460 v. 24.7.2025) beanspruchen kann.

aa) Der Antragsteller fällt unstreitig nicht unter die Regelungen des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses, da er kein ukrainischer Staatsangehöriger ist, in der Ukraine keinen internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen hat und er auch nicht Familienangehöriger einer solchen Person ist. Er verfügte zudem nicht über einen nach ukrainischem Recht gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel. Mit einer an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 8. Dezember 2022 übersandte der Antragsteller die Fotokopie einer bis zum 31. Oktober 2022 befristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis (Blatt 95 der Beiakte 1).

bb) Ein Anspruch auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu.

(1) Nach dem sog. "Länderrundschreiben" des BMI, Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes in der Fassung vom 30. Mai 2024 (Nr. 4, S. 9 f.) soll "nur (noch) denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt erleichter(t werden), denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. In der Konsequenz wird auch das nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG mehr erhalten sollen. Daher sollen ab dem 5. Juni 2024 für den genannten Personenkreis nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden."

(2) Ob nach dem zuvor geltenden (und für Altfälle tlw. fortgeltenden, vgl. Nr. 4 letzter Satz des Länderrundschreibens v. 30.5.2024) sog. "Länderrundschreiben" des BMI, Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 5. September 2022 eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser den Mitgliedstaaten ermöglichten erweiternden Anwendung auf andere Personen erfolgt ist, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschl. v. 6.6.2023 - 2 B 58/23 -, juris Rn. 20 ff. [bindend]; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 22 [nicht bindend] einerseits und Rn. 26 ff. [Hinweis auf Willen zu vorübergehender Schutzgewährung] andererseits; VG XXXstadt, Beschl. v. 10.2.2023 - 5 L 89/23.DA -, juris Rn. 26 [nicht bindend]), kann der Senat auch in diesem Verfahren dahinstehen lassen.

Denn der Antragsteller erfüllt die in dem Länderrundschreiben des BMI vom 5. September 2022, dort Nr. 4.1 (S. 7), genannten Anwendungsvoraussetzungen nicht. Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten danach nicht-ukrainische Staatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren durch die Vorlage der Ablichtung einer ukrainischen Aufenthaltserlaubnis zwar glaubhaft gemacht, dass er sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten hat. Vorübergehender Aufenthalt ist dabei jeder von vornherein 90 Tage nicht überschreitende Aufenthalt in der Ukraine zu einem dementsprechenden vorübergehenden Zweck.

Allerdings hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückkehren kann (wie im Übrigen auch von § 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses vorausgesetzt). Nach dem Länderrundschreiben des BMI vom 5. September 2022, Nr. 4.4 (S. 8 f.) ist diese zielstaatsbezogene Voraussetzung - abweichend von den sonst geltenden allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen (vgl. hierzu zuletzt den Senatsbeschl. v. 14.11.2023 - 13 ME 177/23 -, juris m.w.N.) - in einem Verfahren "sui generis" von der Ausländerbehörde zu ergründen, wobei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG als Maßstab herangezogen werden können (vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 6.9.2023 - 3 B 141/23 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.1.2024 - 2 M 60/23 -, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.7.2024 - 18 B 1063/23 -, juris Rn. 61 und VGH Hessen, Beschl. v. 22.7.2024 - 3 B 1261/23 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht (Beschl. v. 30.7.2025, S. 11) ausgeführt:

"Vorliegend hat der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass er nicht sicher und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könne. Überdies wurde bereits im vom Antragsteller vorab durchgeführten Asylverfahren bestandskräftig festgestellt, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht besteht. An diese Feststellung ist die Ausländerbehörde gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG).

Daher fällt der Antragsteller auch nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses, wonach die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Vorliegend fehlt es - wie ausgeführt - jedenfalls an der zweiten kumulativen Voraussetzung, dass der Antragsteller nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland - Nigeria - zurückkehren kann."

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander und trägt nicht vor, dass diese unzutreffend seien. Er macht keine Gründe i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend, die seiner Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.

cc) Die Beschwerde macht weiter geltend, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sei es den Mitgliedstaaten unbenommen, den Schutz der Personengruppen über den Durchführungsbeschluss hinaus zu erstrecken und damit den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG zu erweitern. Hiervon habe das Bundesministerium des Innern und für Heimat zulässigerweise bereits durch Art. 2 Abs. 1 Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV) Gebrauch gemacht. Er falle in den Anwendungsbereich der hier zu berücksichtigenden Verordnungsfassung vom 7. März 2022.

Dem folgt der Senat nicht.

Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst nur solche Ausländer, denen vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität aufgrund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Abzugrenzen von den Personengruppen, denen aufgrund des Ratsbeschlusses nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch die Mitgliedstaaten verbindlich vorübergehender Schutz zu gewähren ist, sind Gruppen von Vertriebenen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG, die nicht von § 24 AufenthG erfasst werden. Die darüberhinausgehende Aufnahme von Personengruppen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG als nationale Entscheidung sieht die Begründung des Gesetzentwurfes zum Aufenthaltsgesetz hingegen als Fall des § 23 AufenthG. Dies hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 AufenthG zum Ausdruck gebracht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.6.2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen und Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 78: "Nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie zur Gewährung von vorübergehendem Schutz bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie weiteren Gruppen von Vertriebenen zu gewähren. (§ 23) Absatz 3 setzt diese Bestimmung in nationales Recht um. Auf die Aufnahmebedingungen nach § 24 kann jedoch auch ganz oder teilweise verwiesen werden, wenn auf nationaler Ebene ohne eine Aufnahmeaktion aufgrund eines Ratsbeschlusses Ausländer aufgenommen werden. Insoweit enthält Absatz 3 einen klarstellenden Hinweis."). Politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG sind nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit, weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie zu gewähren, hat nach dem ausdrücklich formulierten Willen des Gesetzgebers ihre Umsetzung (nur) in § 23 AufenthG gefunden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.6.2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 46 ff.).

Abgesehen davon, dass die Bundesrepublik Deutschland den Rat und die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG von einer Erweiterung der begünstigten Personengruppen nicht unterrichtet hat, erfordert eine nationale Erweiterung des begünstigten Personenkreises nach § 23 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG eine im Benehmen mit den obersten Landesbehörden getroffene und als Verwaltungsvorschrift wirkende Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen in einem ersten Schritt eine einzelfallbezogene Aufnahmezusage erteilt (vgl. Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine - Die Anwendung der RL 2001/55/EG nach dem Beschluss 2022/382 des Rates vom 4.3.2022, in: NVwZ 2022, 505, 506). Derartige Anordnungen zugunsten des Antragstellers sind nicht ersichtlich (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 23 AufenthG Rn. 34; vgl. zudem Kluth/Bohley, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 2025, § 23 AufenthG Rn. 4 ff.), auch nicht durch die UkraineAufenthÜV. Ziel der Verordnung ist offensichtlich nicht die Umgehung der durch § 23 AufenthG festgelegten Vorgehensweise - insbesondere die Einbeziehung bzw. die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden - für die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf vorübergehenden Schutz, sondern die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022. Hierzu heißt es in der Bundesratsdrucksache zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (BR-Ds. 151/22, S. 1):

"Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der seitdem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat in diesem Zusammenhang bestimmte vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtete Ausländer mit einer Verordnung, die am 9. März 2022 in Kraft getreten ist, vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit und diesen die Einholung des für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung am 23. Mai 2022 erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen - Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV, BAnz AT 08.03.2022 V1). (...)

In Folge der großen Zahl der aus der Ukraine Geflüchteten ist es zu einem hohen Aufkommen an Einreisen und einem entsprechend hohen Antragsaufkommen bei den Ausländerbehörden gekommen. Es ist zu erwarten, dass ein hohes Aufkommen auch über den 23. Mai 2022 hinaus andauert. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der aus der Ukraine Geflüchteten auch über den 23. Mai 2022 hinaus bis zum 31. August 2022 zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen. Zudem werden die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sowie die Ausländerbehörden vor einer kurzfristigen Überlastung bewahrt."

Der vom Antragsteller in die UkraineAufenthÜV hineingelesene Zweck ergibt sich daraus gerade nicht. Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf vorübergehenden Schutz gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG einen Tatbestand für diese Personengruppe hätte schaffen müssen, wonach ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Entsprechendes wird weder durch das Aufenthaltsgesetz noch durch die UkraineAufenthÜV umgesetzt. § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV befreit vielmehr von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels.

b) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Zugunsten des Antragstellers besteht keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

§ 2 UkraineAufenthÜV gestattet die erlaubnisfreie Einreise und befreit (in den Fassungen vom 7.3.2022 und 26.4.2022 während der Geltungsdauer der Verordnung, in den seit dem 1.9.2022 geltenden Fassungen nur noch für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Reist der von der Verordnung erfasste Ausländer erlaubnisfrei in das Bundesgebiet ein und stellt während der Dauer des erlaubnisfreien Aufenthalts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu auch § 3 Satz 2 UkraineAufenthÜV), entsteht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 16.5.2023 - 12 B 5410/22 -, juris Rn. 22; VG Köln, Beschl. v. 12.7.2023 - 12 L 662/23 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschl. v. 6.3.2024 - 24 L 311/23 -, juris Rn. 12).

Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 3. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ob der Antragsteller nachfolgend einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie er meint (vgl. die Beschwerdebegründung v. 1.9.2025, S. 8 ff. = Blatt 118 ff. der E-Gerichtsakte OVG), am 7. April 2022, am 9. Mai 2022 oder am 25. August 2022 gestellt hat, oder von einer "frühestmöglichen Antragstellung" erst am 8. Dezember 2022 (so Beschl. v. 30.7.2025, S. 12 f.) ausgegangen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

Denn der Antragsteller hat am 24. März 2022 (Blatt 28 der Beiakte 1) einen Asylantrag gestellt, der mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2022 (Blatt 37 ff. der Beiakte 1) abgelehnt worden ist. Diese Asylantragstellung brachte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, wie sie nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV für den Antragsteller bestand und Grundlage für eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sein konnte, zum Erlöschen (so auch Beschl. v. 30.7.2025, S. 13; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 9.9.2024 - 11 L 17/24 -, juris Rn. 19). Ab dem 24. März 2022 war folglich ein nach der UkraineAufenthÜV erlaubter Aufenthalt für den Antragsteller nicht mehr gegeben und konnte durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht mehr ausgelöst werden. Gleiches gilt mit Blick auf eine ab dem 24. März 2022 entstandene Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG. Denn nach der Rechtsprechung des Senats löst ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der während der Zeit einer Aufenthaltsgestattung gestellt wird, aus rechtssystematischen und teleologischen Gründen mit Blick auf die spezielleren Regelungen in §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein nicht aus; diese Norm wird vielmehr durch die genannten asylrechtlichen Vorschriften verdrängt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Für Zeiträume nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG fehlt es schließlich ersichtlich an einem rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet und damit (weiterhin) am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Soweit der Antragsteller meint, § 55 AsylG und daran anknüpfend auch § 10 Abs. 3 AufenthG fänden keine Anwendung, weil er aufgrund der Erweiterung des zu schützenden Personenkreises durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 Abs.1 UkraineAufenthÜV i.V.m. dem 17. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 5, 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG in den Schutz der Massenzustrom-Richtline falle, folgt der Senat dem nicht. Der Antragsteller gehört nicht zu den von den Normen erfassten Personengruppen, sodass sich die Frage der Unionsrechtswidrigkeit von § 55 AsylG und § 10 Abs. 3 AufenthG in einem solchen Fall hier nicht stellt.

Durch § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV wird der vorübergehende Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG nicht entsprechend Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG weiteren, von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG nicht erfassten Gruppen von Vertriebenen gewährt (siehe hierzu im Einzelnen oben I.1.a)cc)).

Nur ergänzend merkt der Senat an, dass der Antragsteller die Rechtsfolge aus § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG allein durch sein eigenes, freiwilliges Handeln herbeigeführt hat. Es bestand ersichtlich kein (faktischer, geschweige denn rechtlicher) Zwang zur Asylantragstellung nach Einreise in das Bundesgebiet. Anlass, den Antragsteller vor den Folgen seines eigenen freiwilligen Handelns zu schützen, besteht für den Senat im hier konkret gegebenen Fall nicht.

c) Der Antragsteller hat schließlich auch einen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine etwa eingetretene Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist durch die Asylantragstellung des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erloschen (vgl. im Einzelnen oben I.1.b)).

2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfe (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in diesem Beschluss zu I.1.

3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.2.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

II. 13 PA 194/25

1. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 30. Juli 2025 bleibt ohne Erfolg. Dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstäbe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), sowie auf die unter I.1. dargelegten Gründe Bezug.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen