Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 137/25
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 17. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit dem Hochschulwechsel der Klägerin zum Wintersemester 2025/2026 an die Freie Universität C-Stadt (zum Zwecke des Masterstudiums nach Abschluss des vorangegangenen Studiums an der Universität A-Stadt) ist die örtliche Zuständigkeit gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 1 BAföG kraft Gesetzes auf das bei dieser Hochschule errichtete und für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung, hier das Studentenwerk C-Stadt, übergegangen. Das Rubrum wurde von Amts wegen entsprechend geändert (OVG NRW, Beschl. v. 17.1.2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 1).
Eine etwaige Unterbrechung des Klageverfahrens nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO infolge des gesetzlichen Wechsels auf Beklagtenseite (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.1973 - IV C 55.70 -, juris Rn. 13 u. Urt. v. 30.5.2002 - 5 C 14.01 -, juris Rn. 8) steht der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht entgegen (Stackmann, in: Münchener Kommentar ZPO, 7. Aufl. 2025, § 249 Rn. 21).
II. Die Klägerin, die zum Wintersemester 2020/2021 ihr drittes Studium, nämlich "Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis" an der Universität A-Stadt, begonnen hatte, begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Studentenwerks F. vom 8. März 2021, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung mangels Vorliegens einer förderungsfähigen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG abgelehnt worden war.
Ihre Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025 hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihrer Klage zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18; v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 13 und v. 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 166 Rn. 81 m.w.N; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. März 2021 dürfte die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, haben. Dem Anspruch dürfte - unabhängig davon, ob es sich bei dem Bescheid nur um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handelt - bereits § 7 Abs. 3 BAföG in der hier bis zum 24. Juli 2024 gültigen Fassung entgegenstehen.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Ein wichtiger Grund genügt dabei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 BAföG a.F. bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein nach dem Beginn des vierten Fachsemesters vollzogener Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel ist im vorliegenden Fall eines Hochschulstudiums nur förderungsunschädlich, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt. Für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG a.F. ist es dabei unerheblich, ob die Ausbildung, die vor dem Abbruch oder Fachrichtungswechsel betrieben wurde, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42.88 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; Senatsurt. v. 24.2.2025 - 2 LC 99/24 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Urt. v. 17.8.2023 - 14 LB 326/22 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen des gesamten § 7 BAföG eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch hat, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Bei mehrfachen Ausbildungsabbrüchen bzw. Fachrichtungswechseln können Förderungsleistungen für die nunmehr betriebene Ausbildung nur dann beansprucht werden, wenn für jeden Abbruch bzw. Fachrichtungswechsel ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 66/.5 - , juris Rn. 9 u. Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 10 u. Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 122.81 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 24.2.2025 - 2 LC 99/24 -, juris Rn. 39).
Dies zugrunde gelegt kann, wie auch der frühere Beklagte in seinem Bescheid angenommen hat, offen bleiben, ob der Abbruch des (ersten) Studiums "Philosophie und Historische Linguistik" an der Humboldt-Universität C-Stadt zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 - mithin zum Ende des 3. Fachsemesters - einer Förderung des (dritten) Studiums an der Universität A-Stadt nicht entgegensteht, weil die Klägerin hierfür einen wichtigen Grund anführen kann.
Denn jedenfalls der weitere Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG, nämlich die Aufnahme des (dritten) Studiums "Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis" an der Universität A-Stadt zum Wintersemester 2020/2021, nachdem die Klägerin zuvor an der Humboldt Universität C-Stadt im Wintersemester 2019 und Sommersemester 2020 "Französisch und Italienisch" studiert hatte, dürfte nicht aus wichtigem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfolgt sein.
Bei dem Begriff des "wichtigen Grundes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, zuletzt Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Im Interessenbereich des Auszubildenden sind im Hinblick auf die Förderungsgrundsätze in § 1 BAföG vor allem die Umstände zu berücksichtigen, die an Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen. In einem Eignungsmangel oder einem ernsthaften Neigungswandel kann ein wichtiger Grund gesehen werden, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen (BVerwG, Urt. v. 8.11.1984 - 5 C 119.81 -, juris Rn. 10). Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin liegt dem Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2020/2021 weder ein Eignungsmangel noch ein Neigungswandel zu Grunde. Die Klägerin hat sich, nachdem sie sich im Sommer 2019 dafür entschieden hat, sich für das Studium "Kulturwissenschaft und ästhetische Praxis" zu bewerben und sich auf die hierfür erforderliche Eignungsprüfung zum Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 der Ordnung vom 4.12.2019 über den Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung und das Auswahlverfahren für den Bachelor-Studiengang Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis, Verkündungsblatt der Universität A-Stadt - Heft 147 - Nr. 02 2020, S. 5) vorzubereiten, bewusst für das Fremdsprachenstudium an der Humboldt Universität in C-Stadt ab dem Wintersemester 2019/2020 entschieden und wollte dieses im Falle des Nichtbestehens der Eignungsprüfung fortführen und abschließen. Es entsprach ihren Angaben nach ihrer zweitstärksten Neigung.
Ebenso wenig ist nach den für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium entwickelten Grundsätzen, die aufgrund der hier nicht vorliegenden Nichtzulassung aus Kapazitätsgründen nicht unmittelbar Anwendung finden können, für den Wechsel der Klägerin zum Studium "Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis" ein wichtiger Grund anzuerkennen. Dabei wird mit dem Begriff des Parkstudiums ein Studium umschrieben, welches der Neigung eines Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42.88 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Anerkennung des Wechsels von einem so genannten Parkstudium in das Wunschstudium entwickelt hat, ist Voraussetzung für die Förderungsunschädlichkeit eines Wechsels, dass der Auszubildende die später aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hat und nur durch den numerus clausus an einer früheren Aufnahme gehindert gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1990 - 5 C 67.86 -, juris Rn. 11). Zu der Frage, ob die Nichtzulassung zum Wunschstudium des Auszubildenden wegen des Fehlens besonderer subjektiver, d.h. in der Person des Zulassungsbewerbers liegender Qualifikationsvoraussetzungen im Hinblick auf die im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmende Interessenabwägung mit der Nichtzulassung wegen fehlender Ausbildungskapazitäten gleichzusetzen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 17. August 1992 (- 11 B 7.92 -, juris Rn. 6) ausgeführt:
"Wie von der Vorinstanz auf Seite 16 des angefochtenen Urteils schon zutreffend hervorgehoben, beruht die Anerkennung eines wichtigen Grundes in Fällen, in denen der Auszubildende sein Wunschstudium wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen nicht sofort hat aufnehmen können, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich darauf, daß die Zahl der aktuell konkurrierenden Mitbewerber des Auszubildenden und das Maß der jeweils verfügbaren Ausbildungskapazität - sich verändernde - Umstände sind, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind und sich deshalb bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG nicht allein zu seinen Lasten auswirken dürfen. Für die persönlichen Qualifikationsmerkmale des Auszubildenden kann dies jedoch nicht gelten (zu beidem vgl. BVerwGE 67, 235 <244 f.>). Zu diesen subjektiven Merkmalen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage in erster Linie landesrechtlicher Regelungen auch den - an die Stelle des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife tretenden, in einer Aufnahmeprüfung zu erbringenden - Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung gerechnet, wie er nach § 31 Abs. 3 des B-Stadtischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1978 (B-Stadtisches GVBl. S. 109) in der Fassung des Siebten Änderungsgesetzes vom 6. Mai 1985 (B-Stadtisches GVBl. S. 117) u.a. für das Studium in Studiengängen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst verlangt worden ist. Bedenken aus der Sicht des Bundesrechts sind hiergegen nicht zu erheben. Soweit sich die Klägerin gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, beruht dies auf tatsächlichen Annahmen, die durch die - das Bundesverwaltungsgericht bindenden - Feststellungen der Vorinstanz nicht gedeckt sind und die, soweit sie die genannte Aufnahmeprüfung mit der begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen in Zusammenhang bringen, auch nicht damit zu vereinbaren sind, daß die Klägerin am Ende des Wintersemesters 1987/88 die Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Musik in F. bestanden, gleichwohl aber mangels ausreichender Studienplatzkapazität für das Sommersemester 1988 einen Studienplatz nicht erhalten hat (s. dazu Berufungsurteil S. 8, 17). Muß es mit Rücksicht darauf dabei bleiben, daß das Bestehen der Aufnahmeprüfung mit dem Berufungsgericht als subjektives Qualifikationsmerkmal anzusehen ist, steht damit auch fest, daß die Nichterfüllung dieses Merkmals durch die Klägerin ihr - anders als das Vorliegen und der spätere Wegfall objektiver Zugangshindernisse - nicht zur Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG verhelfen kann."
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist auch die von der Klägerin angeführte Eignungsprüfung, die neben der Hochschulzugangsberechtigung weitere Zugangsvoraussetzung für den Studiengang "Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis" ist, als subjektives Qualifikationsmerkmal zu bewerten, dessen Erfüllung - anders als beim Vorliegen objektiver Zugangshindernisse - allein in der Hand der Klägerin gelegen hat und dessen Nichterfüllung nicht zu der Annahme eines wichtigen Grundes führt (vgl. auch VG München, Urt. v. 16.2.2017 - M 15 K 16.3981 -, juris Rn. 23). Der Umstand, dass die Klägerin erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2019/2020 von diesem Studiengang erfahren hat, der unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin durchaus nicht mit anderen kulturwissenschaftlichen Studiengängen gleichzusetzen sein dürfte, und ihr eine Bewerbung sowie eine Teilnahme an der Eignungsprüfung aufgrund dessen nicht mehr möglich war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die hieraus folgende Unmöglichkeit der Nichteinhaltung der Bewerbungsfrist liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich. Zudem hat sich die Klägerin bewusst für ein weiteres, anderes Studium entschieden, obgleich sie bereits den Entschluss gefasst hatte, sich auf ihr "Wunschstudium" zu bewerben und sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten. Es ist für den Senat zwar nachvollziehbar, aus welchen (persönlichen) Gründen sich die Klägerin für das Fremdsprachenstudium entschieden hatte und dass sie für den Fall des Nichtbestehens der Eignungsprüfung etwas anderes studieren wollte. Jedoch fällt auch ins Gewicht, dass eine Zulassung zum von der Klägerin vorrangig angestrebtem Studium - auch wenn diese vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig ist - noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erfolgen konnte, nämlich zum darauffolgenden Wintersemester.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilt der Senat nicht.
Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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