Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 LA 127/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 3. April 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 3. April 2025, soweit mit diesem ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwei Bescheiden des Beklagten vom 11. September 2019 (Blatt 5 ff. der Gerichtsakte VG 7 A 2852/19 und Blatt 4 ff. der Gerichtsakte VG 7 A 2853/19) über Vermarktungsverbote von Eiern abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg.

Die von der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) liegen nicht vor.

1.Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ein, die Bescheide seien nicht ausreichend begründet worden. Als Rechtsgrundlage werde in den Bescheiden lediglich Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU L 163 v. 24.6.2008, S. 6) genannt. Sie sei jedoch im Unklaren darüber gelassen worden, gegen welche Vorgaben sie verstoßen haben soll. Das Verwaltungsgericht erörtere diesen Aspekt nicht. Die Bescheide ließen zudem nicht erkennen, welche Eier als nicht rechtskonform bewertet worden seien. Es heiße in der Begründung jeweils nur, bei sieben Prozent der Eier sei die Toleranzgrenze überschritten, bei 12 bzw. 13% lägen Verschmutzungen bzw. Knicke vor (Kot, Eiweiß, Federn) und weitere 18 bzw. 27% der Eier enthielten Staubanhaftungen. Die in den Bescheiden genannten Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Erst gerichtlich seien die Eier in sechs verschiedene Schmutz- bzw. Schadenskategorien unterteilt worden. Es bleibe unklar, ob auch der Beklagte eine solche Kategorisierung vorgenommen habe. Die Vertreter des Beklagten, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten, seien bei den Kontrollen nicht anwesend gewesen. Insoweit seien ihre Angaben nicht verwertbar. Aus den vorgelegten Fotos sei nicht zu erkennen, ob Staubanhaftungen stark oder leicht festsitzend seien. Da absolute Zahlen der angeblichen Schmutz- und Knickeier bzw. Eier mit Staubanhaftungen in den Bescheiden fehlten, sei eine Überprüfung der Prozentzahlen der Eier, die nicht der angegebenen Güteklasse entsprochen haben sollen, nicht möglich. Die Fotodokumentationen im Verwaltungsvorgang seien so sortiert worden, dass ein außenstehender Dritter sie nicht nachvollziehen könne. Auch sei es unlogisch, wenn der Beklagte behaupte, das Foto Nr. 27 gehöre zu den Eiern beider noch streitgegenständlicher Bescheide. Zudem seien die Fotos erst auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts in den Prozess eingeführt worden. Dies entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Aktenführung.

Zähle man alle Eier auf den Fotos 1 bis 27, so ergebe sich lediglich eine Beanstandungsquote von 12 und nicht 40%. Bei vielen Eiern seien zudem keine Auffälligkeiten zu erkennen. Berücksichtige man nur die Eier, auf denen Auffälligkeiten zu erkennen seien, so errechne sich eine Beanstandungsquote von unter 7% (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 30.6.2025, S. 3 ff. = Blatt 70 ff. der E-Gerichtsakte OVG).

Dieses Vorbringen rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar auf, dass die streitgegenständlichen Bescheide vom 11. September 2019 wegen eines Begründungsmangels bereits formell rechtswidrig sind.

a) Das gilt bereits deshalb, weil eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG entbehrlich gewesen ist. Hiernach bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (vgl. hierzu bspw. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2022 - BVerwG 3 B 37.21 -, juris Rn. 34; Urt. v. 29.5.2019 - BVerwG 6 C 8.18 -, BVerwGE 165, 251 - juris Rn. 14; Beschl. v. 10.7.1987 - BVerwG 4 B 101.87 -, juris Rn. 7 f.; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 39 Rn. 82 ff. (Stand: April 2022)). Ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Urteil (Urt. v. 3.4.2025, S. 3) war der Mitarbeiter der Klägerin Herr C. bei der Kontrolle der Partien anwesend, die Gegenstand der noch streitgegenständlichen Bescheide sind. Darüber hinaus führt der Beklagte in seinem Zulassungserwiderungsschriftsatz vom 25. Juli 2025, S. 3, unbestritten aus, dass die Klägerin bzw. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verteilzentren, die gegenüber den Prüfungsbeauftragten der Beklagten als Ansprechpartner fungierten, im Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort über die festgestellten Beanstandungen informiert worden seien und die Möglichkeit bestanden habe, über jedes einzelne Ei zu sprechen, das beanstandet worden sei (Blatt 139 der E-Gerichtsakte OVG). Die im Einzelnen von dem Beklagten beanstandeten Eier waren der Klägerin danach bereits bekannt, sodass diese in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht noch einmal bezeichnet werden mussten und in der fehlenden Bezeichnung eines jeden beanstandeten Eies kein Begründungsmangel liegt.

b) Aber auch unabhängig von der nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG entbehrlichen Begründung liegt hier kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG vor.

In der vorgeschriebenen schriftlichen Begründung eines Verwaltungsakts muss die Behörde entsprechend § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie zur jeweiligen Entscheidung bewogen hat. Geht es um Ermessensentscheidungen, soll die Begründung außerdem erkennen lassen, von welchen Gesichtspunkten bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.2.1989 - 7 OVG A 108/88 -, juris Rn. 4). Der Begründung nach § 39 VwVfG kommen mehrere Funktionen zu. Sie soll die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen für die Beteiligten verbessern, indem diese über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Gründe informiert werden, sowie den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, die Plausibilität der Entscheidung zu prüfen, um dann ggf. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zu erheben und ihre eigenen Rechte zu verteidigen. Daneben dient die Begründung auch der Selbstkontrolle der Verwaltung und soll eine Kontrolle durch Aufsichts- oder Widerspruchsbehörden sowie durch die Gerichte ermöglichen (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 39 VwVfG Rn. 12 f.). Da es bei komplexen Sachverhalten unmöglich ist, alle Einzelheiten darzulegen, die der Bewertung zugrunde liegen, genügt es hier, wenn nur besonders wichtige Ereignisse ausdrücklich erwähnt werden, während im Übrigen eine plausible allgemeine Wertung ausreichen muss. Die Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und darf sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen (vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 67. Ed. 2025, § 39 Rn. 27, 30).

Diesen Anforderungen werden die Bescheide vom 11. September 2019 noch gerecht.

Im Bescheid, der dem Verfahren 7 A 2852/19 (Blatt 5 ff. der Gerichtsakte VG 7 A 2852/19) zugrunde liegt, untersagte der Beklagte die Vermarktung von 1.240 Packungen Eiern mit sechs Eiern je Verpackung, einem Mindestnettogewicht von 318 g und dem Mindesthaltbarkeitsdatum 1. Oktober 2019 in der Betriebsstätte D.-Straße in D. In der Anlage 1 des Bescheids erfolgt eine detailliertere Bezeichnung der Eier mit der Kennnummer der Packstelle, dem Erzeugercode, der Güte- und Gewichtsklasse, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Mindestnettogewicht. Damit ist hinreichend klar, um welche Eier es geht. Weiter heißt es in dem Bescheid, die gesperrten Partien müssten an die Packstelle E. gebracht und mit der Verordnung in Einklang gebracht werden. Sodann wird beschrieben, dass die Eier nicht der angegebenen Güteklasse A entsprächen, weil die Toleranzgrenze von 7% überschritten worden sei, 13% der Eier Schmutz- und Knickstellen und weitere 27% ausschließlich Staubanhaftungen enthielten (S. 2 des Bescheids). Schließlich wird als Rechtsgrundlage Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannt (S. 3 des Bescheids).

Aus dem Bescheid ergibt sich damit klar, dass die dort bezeichneten Eier, die die Klägerin ohne Weiteres aufgrund der in der Anlage 1 genannten Eigenschaften zuordnen konnte, nicht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 entsprechen. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 lautet:

"Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist."

Aufgrund dieser Angaben konnte die Klägerin feststellen, aus welchem Grund die bezeichneten Eier nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und was der Beklagte von ihr verlangt. Soweit von Schmutz- und Knickstellen, Staubanhaftungen und der Toleranzgrenze von 7% gesprochen wird, handelt es sich hierbei offensichtlich um eine Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und f. ("Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale: a) Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form; ... f) fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig") und Art. 26 Abs. 1 Buchst. b ("Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert: ... b) auf den anderen Vermarktungsstufen: 7% Eier mit Qualitätsmängeln") der Verordnung (EG) Nr. 589/2008. Die Klägerin konnte vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Beklagte jedes einzelne Ei in dem Bescheid aufführt und sodann begründet, was an dem konkreten Ei beanstandet wird. Dies gilt neben der Tatsache, dass dies kaum zu bewerkstelligen und eine effektive Lebensmittelkontrolle dann kaum möglich wäre, vor allem deshalb, da sich einzelne Eier einer Partie optisch kaum bis gar nicht voneinander unterscheiden. Die Klägerin hat es zudem in der Hand, während oder direkt nach der Kontrolle eigene Feststellungen zu treffen und zu dokumentieren, zumal ihr der Bescheid direkt nach der Kontrolle vor Ort bekanntgegeben worden ist (vgl. den Zustellungsvermerk aus S. 5 des Bescheids).

Entsprechendes gilt für den weiteren Bescheid vom 11. September 2019 im Verfahren 7 A 2853/19 (Blatt 4 ff. der Gerichtsakte VG 7 A 2853/19). Dieser Bescheid bezeichnet ebenfalls konkret die bemängelten Eier (660 Packungen mit je sechs Eiern pro Packung, Gewichtsklasse L, Mindesthaltbarkeitsdatum 30.9.2019) und die zur Beanstandung führenden Gründe (Toleranzgrenze von 7% überschritten, 12% Schmutz und Knick, u.a. Kot, Eiweiß, Federn, weitere 18% mit Staubanhaftungen) und verlangt von der Klägerin, vor dem Inverkehrbringen die Eier an die Packstelle zurückzuliefern und die Partien mit der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 in Einklang zu bringen.

Die von der Klägerin gerügten Aspekte zur Begründung eines Verwaltungsakts betreffen insgesamt weniger den Bereich der formellen Begründungspflicht als vielmehr die materielle Richtigkeit der Entscheidung (vgl. zur Abgrenzung Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 39 VwVfG Rn. 4 (Stand: April 2022)).

c) Die Ansicht der Klägerin, die Bescheide seien nicht ausreichend begründet worden, verfängt schließlich hier auch deshalb nicht, weil der Beklagte in den erstinstanzlichen Klageverfahren 7 A 2852/19 und 7 A 2853/19 (vgl. dort u.a. die Schriftsätze v. 30.4.2020, Blatt 59 ff. der Gerichtsakte VG , und v. 9.11.2023, Blatt 146 f. der Gerichtsakte VG , sowie die vom Beklagten übersandten Lichtbildern der Kontrolle) nähere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht und auf diese Weise jedenfalls eine etwa fehlende Begründung nachgeholt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG; vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - BVerwG 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253 - juris Rn. 18; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 45 Rn. 82 (Stand: November 2023) m.w.N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 - juris Rn. 50; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 53).

a) Die Klägerin trägt vor, die Rechtssache weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil durch die fehlende bzw. unzureichende Begründung der Vermarktungsverbote und durch die unvollständigen und für Außenstehende nicht nachvollziehbaren behördlichen Akten eine Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht möglich sei (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 30.6.2025, S. 11 = Blatt 78 der E-Gerichtsakte OVG).

Aus diesem Vorbringen ergeben sich besondere tatsächliche Schwierigkeiten nicht. Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, die über die Schwierigkeiten eines durchschnittlichen Verwaltungsverfahrens hinausgehen. Allein eine fehlende oder unzureichende Begründung eines Verwaltungsaktes, die zudem hier nicht gegeben ist (siehe oben I.1.), macht eine Rechtssache nicht tatsächlich überdurchschnittlich schwierig. Gleiches gilt für eine unübersichtliche Aktenführung, unabhängig davon, ob diese hier tatsächlich gegeben ist. In einem solchen Fall kann es allenfalls zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 - BVerwG 6 A 7.19 -, juris Rn. 42, ausgeführt:

"Da die behördliche Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung der Dokumentation des Geschehensablaufs dient, kann ein Beteiligter durch eine diesen Anforderungen nicht genügende Aktenführung an der Aufklärung von aus seiner Sicht günstigen entscheidungserheblichen Tatsachen gehindert sein. Die Folgen unzureichender Aktenführung rechtfertigen aber nicht die Annahme der formellen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung. Denn die Verwaltungsgerichte sind von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO), so dass eine mangelhafte Aktenführung der Behörde im gerichtlichen Verfahren kompensiert werden kann. Lassen sich Umstände infolge unzureichender behördlicher Dokumentation nicht aufklären, trägt die Verwaltung die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 41 m.w.N.). Aber selbst bei für den Betroffenen günstigen Tatsachen kann bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein, da ein der Behörde gegenüberstehender Beteiligter keinen Einfluss auf die Aktenführung nehmen kann (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - S3 A 205/12; OVG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2014 - 4 KS 1/12 - NordÖR 2014, 356; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38.99 - NVwZ 2002, 104; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 5 LA 48/07; VGH München, Beschluss vom 23. August 2010 - 7 ZB 10.1489 - ZUM 2011, 603; LSG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2018 - L 7 AS 2969/17 - ZD 2018, 330; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs , VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 32; Engel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz , VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 39)."

Abgesehen davon, dass eine solche, eine Beweislastumkehr gebietende Situation hier nicht besteht, da ein Mitarbeiter der Klägerin bei der Kontrolle der Eier anwesend war, ihm die Beanstandungen an jedem einzelnen Ei vom Mitarbeiter des Beklagten aufgezeigt worden sind und die Möglichkeit bestand, über alle beanstandeten Eier zu sprechen, führte selbst eine Beweislastumkehr nicht zu einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtssache, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würde.

b) Die Klägerin trägt weiter vor, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil sie eine Entscheidung verlange, was mit dem Begriff "sauber" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 bzw. nunmehr Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. EU L v. 8.11.2023) zu verstehen sei und ob bei der Eierkontrolle Unterschiede abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Eierproduktion zu machen seien. Das Verwaltungsgericht nehme einen starren Begriff der Sauberkeit an, ohne dabei die Besonderheiten der Tierhaltung und des Klimawandels zu berücksichtigen. So bestehe bei Eiern aus Freilandhaltung ein höheres Verschmutzungsrisiko als bei Eiern aus Bodenhaltung. Dies dürfte der europäische Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben. Aufgrund des fortschreitenden Klimawandels und den damit einhergehenden Extremwetterereignissen sei es schwieriger, die gleichen Standards an die Sauberkeit von Eiern zu erfüllen. Da Eier der Güteklasse A gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 bzw. gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2465 nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden dürften, stünden die Produzenten vor besonderen Herausforderungen, sofern der Begriff "sauber" so ausgelegt werde, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil getan habe. In den vergangenen Jahren habe sie seitens des Beklagten mindestens 24 Vermarktungsverbote verhängt bekommen, während sie im übrigen Bundesgebiet kein einziges erhalten habe. Dies zeige, dass innerhalb Deutschlands unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe herangezogen würden. Neben der Frage, ob die Haltungsform der Eier für die Definition des Begriffs entscheidend sei, stelle sich zudem die Frage, ob es darauf ankomme, ob von der Schmutzanhaftung ein Gesundheitsrisiko ausgehe. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sowie Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU L v. 8.11.2023) könnten dahin ausgelegt werden, dass die Risikoanalyse auch dahingehend stattzufinden habe, welche Art und Weise der Verschmutzung vorliege und ob diese gesundheitsgefährdend sei, zumal das europäische Lebensmittelrecht einer einheitlichen Auslegung unterliege (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 30.6.2025, S. 11 ff. = Blatt 78 ff. der E-Gerichtsakte OVG).

Allein die von der Klägerin aufgezeigten Umstände, dass zur Definition des Begriffs "sauber" juristische Auslegungsmethoden anzuwenden sind und bisher keine höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung veröffentlicht ist, macht den Rechtsstreit nicht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders, also qualitativ überdurchschnittlich schwierig. Die Klägerin müsste zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils vielmehr dartun, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 10.1.2024 - 4 A 17/21.Z -, juris Rn. 28). Dies ergibt sich anhand des Zulassungsvorbringens nicht. Die Klägerin legt lediglich ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Rechtsauffassung dar.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass sie mit ihrem Zulassungsvorbringen zur Auslegung des Begriffs "sauber" ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen wollte, da sie die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung für unzutreffend hält, wäre die Berufung nicht zuzulassen. Denn die von der Klägerin erhobenen Einwände richten sich insoweit maßgeblich gegen die Bewertung von Staubanhaftungen. Auch ohne Berücksichtigung dieser wird bereits wegen anderer Verunreinigungen und Beschädigungen die 7%-Toleranzschwelle nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 überschritten (siehe oben I.1.), sodass die Bewertung der Staubanhaftungen nicht entscheidungserheblich ist. Im Übrigen folgt der Senat aber auch in der Sache der Auslegung durch das Verwaltungsgericht und macht sich diese zu eigen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, "sauber" bedeute nach der Wortlautauslegung "praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen" und sei, anders als die Klägerin meine, nicht steigerungsfähig. Dass Eier nicht gewaschen werden dürften, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. In Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU L 157 v. 17.6.2008, S. 46) bedeute sauber "frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut". In der Vermarktungsnorm für frisches Obst und Gemüse (Anhang I Teil A Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission v. 7.6.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren, ABl. EU L 157 v. 15.6.2011) heiße es "sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen". Insbesondere aus der Formulierung "praktisch frei" folge, dass gerade nicht die klinische Sauberkeit im oben genannten Wortlaut-Sinne gemeint sei. Bei den hier streitentscheidenden Kot-, Feder- und Eiweißanhaftungen aber auch den Anhaftungen mit starkem festsitzendem Staub und mit leichtem festsitzendem Staub könne von einer "praktischen" Freiheit von sichtbaren Fremdstoffen indes nicht mehr gesprochen werden. Darauf, ob von den Anhaftungen eine Gesundheitsgefahr ausgehe und auf Aspekte des Klimawandels und Umweltschutzes, komme es nicht an (Urt. v. 3.4.2025 S. 20 ff.).

Über diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung hinaus lässt sich kaum allgemeinverbindlich bestimmen, wann ein Ei "sauber" ist. Eine Auslegung dahingehend, welcher Prozentsatz an Staub oder Schmutz vorhanden sein bzw. wie fest der Staub bzw. die Verschmutzung sitzen darf, wäre nicht praktikabel. Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung erinnert die Klägerin auch nichts Durchgreifendes, sondern ersetzt lediglich die Ansicht des Verwaltungsgerichts durch ihre eigene. Das genügt zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht.

Insbesondere hegt der Senat keine Zweifel, dass auch Eier mit Staubanhaftungen, also nicht bloß lose aufliegendem Staub, der sich etwa durch einen bloßen Luftzug entfernen lässt, nicht als "sauber" zu bewerten sind. Der Beklagte hat auch für den Senat nachvollziehbar aufgezeigt, dass Staubanhaftungen in gleicher Weise wie Verunreinigungen durch Schmutz die Schutzwirkung der Kutikula beeinträchtigen können (vgl. den Beklagtenschriftsatz v. 30.4.2020, S. 7 = Blatt 85 der Gerichtsakte VG 7 A 2852/19 und Blatt 65 der Gerichtsakte VG 7 A 2853/19).

Soweit die Klägerin meint, dass bei einer Freilandhaltung die Eier schmutziger seien als bei einer Bodenhaltung, differenzieren die Verordnungen (EG) Nr. 589/2008 bzw. (EU) 2023/2465 nicht nach dem Grad der Verschmutzung, wenn es um die Frage geht, welches Ei als "aus Freilandhaltung" gekennzeichnet werden darf (vgl. den Anhang II der jeweiligen Verordnung i.V.m. der Richtlinie 1999/74/EG). Der Verschmutzungsgrad eines Eies beeinflusst dessen Güteklasse. Eier werden in Güteklasse A (frische Eier für den direkten Verkauf an Verbraucher) und Güteklasse B (Industrieeier) eingeteilt (Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2465). Eier der Güteklasse A müssen sauber und unbeschädigt sein. Erfüllen Eier der Güteklasse A diese Kriterien nicht oder nicht mehr, werden sie herabgestuft, unabhängig von der Haltungsform der Hennen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2465). Soweit die Klägerin meint, der Klimawandel müsse bei der Auslegung berücksichtigt werden, bieten die Verordnungen de lege lata hierfür keinen Anhaltspunkt. Ob dies als Erwägung de lege ferenda ein mögliches zukünftiges Handeln des Unionsgesetzgebers zu beeinflussen vermag, ist einer Beurteilung durch den Senat entzogen.

Auch dem Vorbringen der Klägerin, Qualität und Gesundheitsschutz bedingten sich gegenseitig, es mache einen Unterscheid, ob etwas Staub oder auch Kot anhafte, wozwischen das Verwaltungsgericht nicht unterscheide, das europäische Lebensmittelrecht unterliege einer einheitlichen Auslegung, sodass relevant sein müsse, ob von einer Verschmutzung eine Gesundheitsgefahr ausgehe, folgt der Senat nicht. Zwar sind vom Verwaltungsgericht andere EU-Verordnungen zur Auslegung des Begriffs "sauber" herangezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat diese Verordnungen aber nur genutzt, um die Definition zu bestätigen, die sich aus der Wortlautauslegung ergibt. Zudem kommt der auszulegende Begriff "sauber" in allen Verordnungen vor. Einen allgemeinen Grundsatz, den die Klägerin hier aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher Verordnungen zu konstruieren versucht, gibt es ersichtlich nicht. Anderenfalls hätte es nahegelegen, dass der Verordnungsgeber auf den Begriff "sauber" verzichtet und stattdessen auf gesundheitliche Risiken abstellt.

Darüber hinaus heißt es in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2023/2465, dass die Schale und Kutikula der Eier der Klasse A sauber und unbeschädigt sein, sowie über eine normale Form verfügen müssen. Zumindest der Begriff "normale Form" hat offensichtlich nichts mit einer Gesundheitsgefahr zu tun, sodass sich aus der Norm nicht etwa ergibt, dass der Verordnungsgeber hier besondere Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz treffen wollte. Hinzu kommt, dass es in Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 und Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2465 heißt, dass Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, in Klasse B eingestuft und Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, in Klasse B herabgestuft werden. Eier, von denen eine Gesundheitsgefahr ausgeht, dürfen aber nicht verkauft werden (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit). Soweit die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht nicht zwischen Staub und Kot unterscheide, ist schon fraglich, ob es hierauf ankommt. Wenn der Verordnungsgeber hier eine Unterscheidung hätte treffen wollen, hätte er nicht den Begriff "sauber" nutzen dürfen, denn sowohl Staub als auch Kot führen dazu, dass Eier nicht sauber sind.

Auch das Vorbringen, Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2466 (bzw. die Vorgängervorschrift Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008) könne so ausgelegt werden, dass die Risikoanalyse auch dahingehend stattzufinden habe, welche Art und Weise der Verschmutzung auf den Eiern vorliege und ob diese gesundheitsgefährdend sei, überzeugt den Senat nicht. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2466 lautet:

"Die Kontrolldienste gemäß Absatz 1 [Kontrolldienst, der die Einhaltung dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 sicherstellt] prüfen die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 fallenden Erzeugnisse erforderlichenfalls auf den verschiedenen Vermarktungsstufen. Die Kontrollen müssen auf Zufallsstichproben sowie auf eine Risikoanalyse gestützt sein, für die die Art und die Leistungsmenge des betreffenden Betriebs sowie das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier zu berücksichtigen sind."

(Hervorhebung durch den Senat)

Dem klägerischen Vorbringen ist hiernach schon deshalb nicht zu folgen, weil für die Verordnung (EU) 2023/2466 gemäß Art. 2 die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 gelten. Zudem erschließt sich nicht, weshalb der Verordnungsgeber die Verordnung (EU) 2023/2465 in der Durchführungsverordnung 2023/2466 weiterfassen sollte. Die Risikoanalyse hat danach maßgeblich das frühere Verhalten des Marktteilnehmers im Markt in den Blick zu nehmen; Gesundheitsschutzaspekte sind hier nicht angesprochen. Außerdem regelt Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/2466 nur die Durchführung der Kontrollen der Verordnung (EU) 2023/2465. Auch aus Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008) ergibt sich nicht, dass die Risikoanalyse auch dahingehend stattzufinden hat, welche Art und Weise der Verschmutzung auf den Eiern vorliegt und ob diese gesundheitsgefährdend ist.

Schließlich ist auch die Behauptung der Klägerin, in anderen Bundesländern gäbe es - anders als in Niedersachsen - keine Beanstandungen, unerheblich. Über die dortigen Kontrollen und angewendeten Kontrollmaßstäbe ist nichts bekannt. Selbst wenn dort andere Maßstäbe zur Anwendung gelangen sollten, führte dies zu keiner anderen Definition des Begriffs "sauber". Auch die bei den hiesigen Kontrollen gefundenen Beanstandungen blieben bestehen.

Die Klägerin trägt weiter vor, es handele sich bei der Regelung in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2466 um eine Ermessensvorschrift, weshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung des Vermarktungsverbots relevant sei. Der Beklagte habe in den Bescheiden angeordnet, dass die Ware an die Packstelle zurückzuliefern sei, damit die Partien dort mit der Verordnung in Einklang gebracht werden könnten. Damit wende der Beklagte Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enger und nicht dem Wortlaut entsprechend an. Die Regelung bestimme, dass die Vermarktung verboten werden solle, "solange und soweit nicht nachgewiesen wurde, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist". Damit nehme ihr der Beklagte die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie die Eier in Einklang mit den Vermarktungsnormen bringe.

Unabhängig davon, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen ebenfalls ernstliche Zweifel und keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit geltend macht, kann auch dies nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 lautet:

"Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist."

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2466 lautet:

"Wird festgestellt, dass die kontrollierte Partie gegen diese Verordnung, gegen Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 verstößt, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung der betreffenden Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit der vorliegenden Verordnung in Einklang gebracht worden ist."

Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus (Urt. v. 3.4.2025, S. 25), dass es sich bei der Norm um eine gebundene Vorschrift handelt. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht (vgl. hierzu die Hervorhebungen des Senats im soeben dargestellten Verordnungstext).

Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, der Beklagte habe zu Unrecht die Entscheidung getroffen, wie sie die Vereinbarkeit der betroffenen Partien mit den Vermarktungsnormen herzustellen habe, vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass der Beklagte eine solche Entscheidung allein und ohne Mitwirkung der Mitarbeiter der Klägerin getroffen hat (vgl. den Kontrollbericht v. 11.9.2019, S. 2 = Blatt 2 der Beiakte 3: "Beide Partien wurden zur Rücklieferung an den jeweiligen Lieferanten bzw. an die jeweilige Packstelle freigegeben." (Hervorhebung durch den Senat)).

Die Klägerin führt darüber hinaus aus, die Regelung des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sehe bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A auf anderen Vermarktungsstufen als in der Packstelle eine Toleranz von "7% Eier mit Qualitätsmängeln" vor. Zur Berechnung des Prozentwertes habe der Beklagte den Toleranzwert auf die Stichprobe statt auf die gesamte Partie bezogen. Stattdessen wäre es auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 28 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zutreffend gewesen, die Berechnung des Toleranzwertes der beanstandeten Eier bezogen auf die gesamte Partie vorzunehmen. Dann ergäbe sich eine andere Berechnung. Der vom Beklagten gewählte Stichprobenumfang, der sich bei Kontrollen in der Regel auf kleine Partien mit unter 10.000 Eiern beschränke, sei viel zu gering, um Rückschlüsse auf die gesamte Partie zu ziehen.

Auch insoweit bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel und nicht auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache. Unabhängig davon führt es nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Wenngleich der Senat anerkennt, dass nach der Wortlautauslegung von Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 bzw. Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2465 eine Auslegung dahingehend möglich ist, dass der Bezugspunkt für die Berechnung der Toleranzgrenze auch die gesamte Partie sein kann, ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urt. v. 3.4.2025, S. 18 f.), das ausgeführt hat, eine stichprobenartige Kontrolle reiche aus, weil eine solche repräsentative Probenahme in anderen lebensmittelrechtlichen und landwirtschaftsrechtlichen Vorschriften verankert sei, eine solche repräsentative Probenahme auch in einer Vorgänger-Durchführungsverordnung (Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission v. 23.12.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. EU L 340 v. 24.12.2003, S. 16) geregelt gewesen sei (an denen sich der Beklagte in der Praxis weiter orientiere, vgl. den Beklagtenschriftsatz v. 30.4.2020, S. 11 = Blatt 87 der Gerichtsakte VG 7 A 2852/19 und Blatt 67 der Gerichtsakte VG 7 A 2853/19) und der Gedanke der repräsentativen Probennahme auch in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zum Ausdruck komme. Nach dieser Vorschrift müssten die Kontrolldienste eine Entscheidung für die gesamte kontrollierte Partie treffen, wenn ein Verstoß festgestellt werde. Die Bezugnahme auf die "gesamte" Partie, nachdem "ein" Verstoß festgestellt worden sei, wäre obsolet, wenn ohnehin jedes einzelne Ei der Partie zu kontrollieren wäre. Die Ausführungen der Klägerin stellen dies nicht durchgreifend infrage. Sie würden im Übrigen zu einem lebensfremden Ergebnis führen. Wenn sich die Toleranzschwelle von 7% auf die gesamte Partie bezöge, wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die gesamte kontrollierte Stichprobe unsauber bzw. beschädigt wäre. Müsste sich die Toleranzgrenze auf die gesamte Partie beziehen, wäre es demzufolge erforderlich, regelmäßig die gesamte Partie zu kontrollieren, woran auch die Klägerin schon aus logistischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten kaum ein Interesse haben dürfte. Auch der 28. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 führt zu keinem anderen Ergebnis, da hier nur von einer "Empfehlung" gesprochen wird. Der 28. Erwägungsgrund der VO 589/2008 lautet:

"Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, ist zu verbieten, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist."

Die von der Klägerin gewünschte Rechtsauslegung ergibt sich hingegen aus dem Erwägungsgrund aufgrund der dargestellten Gründe nicht.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Die Klägerin meint, die Bedeutsamkeit werde einerseits daran deutlich, dass der Beklagte immer wieder neue Vermarktungsverbote gegen sie erlasse, weil er die Eier nicht als der Güteklasse A entsprechend und in der Regel als nicht sauber bewerte. Die Auslegung des Begriffes "sauber" und dessen einheitliche Auslegung in der Europäischen Union sei aufgrund des Eies als Massenkonsumgut von außerordentlicher Relevanz. Im Falle eines Vermarktungsverbotes könnten die Eier wegen des kurzen Mindesthaltbarkeitsdatums in den Packstellen nicht umsortiert und damit nicht mehr vermarktet werden. Dadurch entstünden erhebliche finanzielle Schäden. Zudem stelle sich die Frage, ob der Beklagte im Rahmen der Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 bzw. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2466 zu berücksichtigen habe, inwiefern die angeordnete Maßnahme Umwelt- und Klimaschutzaspekten gerecht werde. Diese Rechtsfragen zur Auslegung der Vermarktungsnormen für Eier wie etwa die Auslegung des Begriffes "sauber" seien bislang weder durch den Europäischen Gerichtshof noch anderweitig höchstrichterlich geklärt (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 30.6.2025, S. 20 ff. = Blatt 87 ff. der E-Gerichtsakte OVG).

Wie bereits unter Ziff. I.2. dargelegt sieht der Senat keinen Anlass und auch keine Möglichkeit, den Begriff "sauber" über die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung hinaus in einem Berufungsverfahren anders zu definieren oder weiter zu konkretisieren, zumal die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs nicht hinreichend in Zweifel zieht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der obigen Anforderungen liegt damit nicht vor.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30. Juli 2025, die sich im Wesentlichen mit der Auswirkung des Klimawandels und der ihrer Ansicht nach daraus folgenden Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung befassen, waren zur Darlegung bzw. Ergänzung der Berufungszulassungsgründe nicht zu berücksichtigen, da sie außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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