Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 ME 196/25

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin Auskünfte zu einem gegen den Antragsteller zu 2. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Der Antragsteller zu 2. war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Zuhälterei. Aufgrund zweier Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hannover vom 2. August 2024 und 9. Oktober 2024 wurden am 17. Oktober 2024 Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Das den Durchsuchungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu 2. wurde am 17. März 2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Infolge der Durchsuchungsmaßnahmen wurde allerdings gegen ihn ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des illegalen Waffenbesitzes eingeleitet. Insoweit wurde er vom Amtsgericht Hameln am 5. August 2025 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Am 6. September 2025 übersandte der Antragsteller zu 2., unter seiner Bezeichnung als Chefredakteur der A. ein Auskunftsersuchen an die Pressestelle der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, dessen Beantwortung durch die Polizeidirektion Göttingen nach Auffassung der Antragsteller unvollständig erfolgt ist.

Am 17. September 2025 haben die Antragsteller das Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen Rechtsschutz ersucht und beantragt,

  1. 1.

    dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über die in der E-Mail vom 06.09.2025 gestellten folgenden Fragen hinsichtlich des Themenkomplexes "Zustand und Glaubwürdigkeit der Hauptzeugin" Auskunft zu erteilen:

    1. a)

      Wie erklären Sie, dass eine Hauptzeugin, die während ihrer Aussage stark alkoholisiert war, handgreiflich wurde und von mehreren Beamten mit Handfesseln auf dem Boden fixiert werden musste, dennoch als glaubwürdig eingestuft wurde? Von wem wurde die Zeugin als glaubwürdig eingestuft?

    2. b)

      Von der Polizei?

    3. c)

      Wer hat diese Entscheidung getroffen?

    4. d)

      Auf welcher Grundlage wurde diese Entscheidung getroffen?

    5. e)

      Warum existiert hierzu keine schriftliche Dokumentation?

    6. f)

      Wurden die eingesetzten Streifendienstbeamten im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin dienstlich angehört?

    7. g)

      Warum findet sich hierzu kein entsprechender Vermerk in den Akten?

  2. 2.

    dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über die in der E-Mail vom 06.09.2025 gestellten folgenden Fragen hinsichtlich des Themenkomplexes "Ermittlungslogik" Auskunft zu erteilen:

    1. a)

      Wer hat entschieden, dass der Umstand, dass der Beschuldigte selbst die Polizei rief, um sein Hausrecht durchzusetzen, als belastendes Indiz für Zuhälterei gewertet wurde?

    2. b)

      Wann wurde dies entschieden und wer war an dieser Entscheidung beteiligt?

  3. 3.

    dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über die in der E-Mail vom 06.09.2025 gestellten folgenden Fragen hinsichtlich des Themenkomplexes "Interne Kommunikation" Auskunft zu erteilen:

    1. a)

      Gab es vor Beantragung der Durchsuchungsbeschlüsse Gespräche, Telefonate oder E-Mails zwischen G., einer wenig diensterfahrenen Kommissarin des FK Jugendkriminalität, die noch nie mit diesem Themenbereich zu tun hatte, und H., die über langjährige Erfahrung in genau diesem Bereich verfügt und zuvor sogar über neun Monate in exakt dem verfahrensgegenständlichen Objekt ermittelt hatte?

    2. b)

      Falls ja: Wer war beteiligt, wann fanden diese statt und warum fehlen entsprechende Vermerke in den Akten?

    3. c)

      Hat H. vorab mündlich oder schriftlich, formell oder informell, darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf ihren eigenen Ermittlungsergebnissen widersprach? Falls ja: Wann, in welcher Form und an wen? Wieso findet sich auch hierzu kein Vermerk in der Akte?

    4. d)

      Wieso findet sich auch hierzu kein Vermerk in der Akte?

    5. e)

      Falls nein: Wer hat entschieden, H. trotz ihrer umfangreichen generellen und objektspezifischen Erfahrung und Kenntnisse nicht in die Ermittlungen einzubeziehen und wieso fehlen auch hierzu Vermerke in der Akte?

  4. 4.

    dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über die in der E-Mail vom 06.09.2025 gestellten folgenden Fragen hinsichtlich des Themenkomplexes "Fehlende Kontrollberichte" Auskunft zu erteilen:

    1. a)

      Wie erklären Sie, dass keiner der zahlreichen, in den neun Monaten vor der Zeugenaussage angefertigten Berichte zu den Kontrollen, die jedes Mal aufs Neue den Tatbestand der Zuhälterei in dem Objekt entkräftet hatten, in den Akten enthalten ist?

    2. b)

      Wo befinden sich die Kontrollberichte?

    3. c)

      Wo befindet sich der Bericht, welcher wenige Wochen vor dem Vorfall erstellt wurde und die Hauptzeugin selbst betrifft?

    4. d)

      Wer entscheidet darüber, ob Berichte aktenkundig gemacht werden?

  5. 5.

    dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über die in der E-Mail vom 06.09.2025 gestellten folgenden Fragen hinsichtlich des Themenkomplexes "Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft" Auskunft zu erteilen:

    1. a)

      Gab es zwischen dem 29. Juni und dem 17. Oktober 2024 sowie im zeitlichen Zusammenhang mit der Auswertung der Ergebnisse der Durchsuchung/en oder auch zeitlich darüber hinaus zu diesem Thema Gespräche, Telefonate oder EMails zwischen I. und der Staatsanwaltschaft, hier insbesondere Frau Staatsanwältin J.?

    2. b)

      Falls ja: Wer war beteiligt, wann fanden diese statt, was war Gegenstand der Gespräche und warum fehlen entsprechende Vermerke in den Akten?

  6. 6.

    dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über die in der E-Mail vom 06.09.2025 gestellten folgenden Fragen hinsichtlich des Themenkomplexes "Transparenz und politische Kontrolle" Auskunft zu erteilen:

    1. a)

      Plant Ihre Behörde, den Vorgang nunmehr proaktiv dem Innenausschuss und dem Justizministerium vorzulegen?

    2. b)

      Falls nein: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihre Behörde sowohl dem Innenausschuss als auch dem Justizministerium den Vorgang vorlegt?

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller mit der angegriffenen Entscheidung vom 25. November 2025 vollumfänglich abgelehnt. In presserechtlichen Auskunftsverfahren führe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache. Dies sei mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen solle, zulässig, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorlägen. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren dürfe nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliere und allenfalls noch von historischem Interesse sei. Hier sei weder ein starker Gegenwartsbezug noch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung gegeben und damit den Antragstellern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar.

Zwar könnten ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und ein hoher Gegenwartsbezug aus einer aktuellen und intensiven Berichterstattung folgen. Allein die Veröffentlichungen auf der eigenen Internetseite der Antragsteller begründeten allerdings keinen starken Aktualitätsbezug. Die Antragsteller würden unter der Kategorie "Recht & Sicherheit" kontinuierlich in wertender Weise von dem genannten Ermittlungsverfahren und der Durchsuchung berichten. Diese Veröffentlichungen seien allerdings erst nach Eingang des Eilantrags bei Gericht am 17. September 2025 erfolgt. Dass der Antragsteller zu 2. als ehemaliger Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren und nunmehr alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. sein Interesse an der Berichterstattung so tagesaktuell halten wolle, vermöge den vorausgesetzten starken Aktualitätsbezug einzelner Umstände eines bereits im März 2025 abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens nicht zu begründen. Dass andere Pressedienste das Thema überhaupt auch nur ansatzweise ähnlich öffentlichkeitswirksam beschäftigt hätte, sei nicht ersichtlich.

Zudem sei auch kein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das abgeschlossene Ermittlungsverfahren erkennbar, das eine Entscheidung im Wege eines Eilantrags dringlich machen würde. Ein solches ergebe sich auch nicht aus dem von den Antragstellern angenommenen strukturellen Behördenversagen. Selbst wenn der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller zu 2. Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertige ein solcher Einzelfall noch nicht die Annahme eines allgemeinen strukturellen Behördenversagens. Dass die Antragsteller mit ihrer Berichterstattung über einen Einzelfall eine Fehlentwicklung in der Behördenorganisation oder behördlichen Vorgehens aufdecken möchten, sei nicht derart dringend, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendig erscheine.

Die Antragsteller schienen mit ihrem Auskunftsersuchen vielmehr private Interessen zu verfolgen. Der Antragsteller zu 2. habe sich im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bereits vor dem Auskunftsersuchen seit dem 11. November 2024 als Privatperson mit zahlreichen E-Mails an die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden gewandt, etwa bezüglich der Dokumentation dienstlicher Vorgänge, Gesprächsprotokolle und Zeugenvernehmung. Seit Anfang September 2025 wende sich der Antragsteller zu 2. nunmehr als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. an die Polizeiinspektion, wohl um über den Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV seine offenen Fragen zu seinem ihn persönlich betreffenden Ermittlungsverfahren beantworten zu lassen. So sei auch der Gesellschaftsvertrag der Verlagsgesellschaft GmbH erst im August 2025 geschlossen worden. Im September sei das Stammkapital zur Gründung gezahlt worden. Die ersten Beiträge auf der Internetseite seien im August 2025 unter den Titeln "Franz Kafka - Der Prozess" und "In eigener Sache" veröffentlicht worden, der erste Beitrag zu dem Ermittlungsverfahren am 10. Oktober 2025 und damit etwa ein Jahr nach der Durchsuchungsmaßnahme.

Dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche als Grundlage für eine weitergehende Recherche nach strukturellen Missständen bei anderen Behörden, wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft, dienen und dafür erforderlich sein sollen, rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme besonderer Eilbedürftigkeit. Das Ermittlungsverfahren sei bereits abgeschlossen und die Polizeiinspektion müsse auch keine Informationen beschaffen, die ihr nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 25. November 2025 hat keinen Erfolg.

Ihr Rechtsmittel ist zulässig, jedoch unbegründet. Die von den Antragstellern binnen der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, die von den Antragstellern begehrten Auskünfte zu erteilen, wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO) zu Unrecht abgelehnt hat.

Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds muss eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich gemacht werden, die ein Zuwarten bis zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8).

Der von den Antragstellern geltend gemachte Auskunftsanspruch von Veranstaltern von Telemediendiensten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, insbesondere der "elektronischen Presse", nach § 18 Abs. 4 und 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) ist angelehnt an die über die Landespressegesetze gewährten Informationsansprüche, so dass bei der Auslegung des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs des § 5 Abs. 1 MStV grundsätzlich die im Presserecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.11.2025, MStV § 5 Rn. 2, 8.2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 17, 24, 27, 33).

Wie in presserechtlichen Auskunftsverfahren würde bei einer Erteilung der gewünschten Auskünfte aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebende Entscheidung bereits vorweggenommen (vgl. dazu etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5). Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht vorsieht, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, ausgeschlossen, wenn diese nicht etwa zur Wahrung der Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden erforderlich erscheinen (BVerwG, Beschlüsse vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 12.9.2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15; vgl. auch: BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13, und vom 3.5.2012 - 2 BvR 2355/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2022 - 13 ME 141/22 -, juris Rn. 20, 22; Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2025, § 123 Rn. 156a, 157). Dementsprechend ist auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 26). Geschützt ist insoweit auch das Interesse an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 27, 29; BVerwG, Beschluss vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 20.10.2017 - 10 ME 204/17 -, juris Rn. 18). Allerdings ist es ausreichend, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; BVerwG, Beschlüsse vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.6.2025 - 10 A 1.25 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2024 - 1 S 1193/24 -, juris Rn. 43; Senatsbeschluss vom 20.10.2017 - 10 ME 204/17 -, juris Rn. 17; Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.11.2025, MStV § 5 Rn. 23). Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.2025 - 10 VR 3.25 -, juris Rn. 11, vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 12; vgl. dazu auch: Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2025, § 123 Rn. 100s). Dabei ist es Sache der Presse, zu beurteilen, welche Informationen benötigt werden, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 13). Beziehen sich die begehrten Auskünfte auf zurückliegende Vorgänge, ist näher dazu vorzutragen, warum für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich die angefragten Informationen benötigt werden und warum diese Berichterstattung ohne diese Informationen in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 20.10.2017 - 10 ME 204/17 -, juris Rn. 19).

Die Antragsteller wenden gegen die angegriffene Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen starken Gegenwartsbezug (der Berichterstattung) und ein gesteigertes öffentliches Interesse abgelehnt (Bl. 72 d. A.). Soweit sie hierzu weiter ausführen, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass eine aktuelle und intensive Berichterstattung lediglich Beispiele für ein gesteigertes Interesse und einen hohen Gegenwartsbezug seien, diese Kriterien aber nicht abschließend seien, dass es ferner das Bestehen eines hohen Nachrichtenwerts nicht geprüft, mithin einen falschen Prüfungsmaßstab angesetzt habe (Bl. 73 d. A.), bringen sie zwar zum Ausdruck, dass sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für unrichtig halten. Aus ihrem Vorbringen geht aber nicht hervor, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein gesteigertes öffentliches Interesse oder ein hoher Gegenwartsbezug vorliegen könnten und ihrer Anfrage zu strafrechtlichen Ermittlungen, die zu Durchsuchungen im Oktober 2024 geführt hatten, eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann.

1. Für einen starken Gegenwartsbezug führen die Antragsteller die Veröffentlichungen auf ihrer eigenen Internetseite im Oktober 2025 an (Bl. 73 f. d. A.).

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass ein starker Gegenwartsbezug, der eine Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme einer Hauptsachenentscheidung erforderlich machen könnte, nicht dadurch begründet wird, dass - soweit ersichtlich - allein die Antragsteller weiterhin über die Durchsuchung im Oktober 2024 und das diesbezügliche, im März 2025 abgeschlossene Ermittlungsverfahren berichten. Dadurch erhalten die teils bereits über ein Jahr zurückliegenden Vorgänge keinen in der Sache liegenden tatsächlichen Bezug zur Gegenwart. Allein die Berichterstattung der Antragsteller ist damit aktuell bzw. wird aktuell gehalten, ohne jedoch einen tatsächlichen starken Bezug der berichteten Ereignisse zur Gegenwart im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zu begründen.

Insbesondere haben die Antragsteller auch nicht dargetan, warum für die jetzt beabsichtigte Berichterstattung die angefragten Informationen sogleich benötigt würden und warum diese Berichterstattung ohne diese Informationen in nicht hinzunehmender Weise erschwert würde. Allein, dass, wie die Antragsteller vorbringen, andere Medien irgendwann einmal Presseanfragen an den Antragsgegner gestellt haben (Bl. 75 d. A.), führt ebenso wenig zu einem starken Gegenwartsbezug, wie sich ein solcher allein mangels anderweitiger Berichterstattung ausschließen lässt. Dabei geht es bei der hier streitigen Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds auch nicht in erster Linie um den Umfang des von den Antragstellern angesprochenen Rechts der Presse, die Themen und den Zeitpunkt der Berichterstattung selbst zu bestimmen (Bl. 74 f. d. A.), sondern vielmehr um die Frage, ob die von den Antragstellern erstrebte gerichtliche Regelung, die die Hauptsache vorwegnimmt und nicht umkehrbar ist, zur Wahrung der Grundrechte der Antragsteller, insbesondere der Effektivität der Berichterstattung in dem Sinne erforderlich erscheint, dass sie nicht unzumutbar erschwert wird, was der Fall wäre, wenn eine Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verlieren würde und allenfalls noch von historischem Interesse wäre. Für die Frage, ob die letztgenannten Kriterien erfüllt sind, ist nicht etwa ausschließlich die Sichtweise des Auskunftsbegehrenden dergestalt maßgeblich, dass er insoweit gleichsam eine "Definitionsmacht" hätte. Der argumentative Schwerpunkt der Beschwerdebegründung läuft allerdings genau darauf hinaus.

Ein starker Gegenwartsbezug ergibt sich entgegen dem pauschalen Vorbringen (Bl. 76 d. A.) der Antragsteller auch nicht allein aus der "Schnelllebigkeit des Pressewesens". Anderenfalls wäre bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen die für eine Eilentscheidung geforderte zeitliche Komponente immer gegeben.

Auch aus den vagen Ausführungen der Antragsteller zu neuen Erkenntnissen durch ein im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes Gutachten aus August 2025 (Bl. 76 d. A.) geht ein starker Gegenwartsbezug nicht hinreichend hervor. Es reicht dafür insbesondere nicht aus, wenn der Antragsteller zu 2. dieses Gutachten im persönlichen Interesse als Anlass für eine mediale Aufarbeitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens durch die von ihm damit im zeitlichen Zusammenhang gegründete Antragstellerin zu 1. betrachtet haben sollte, um letztlich eine über die bloße Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO hinausgehende Rehabilitation zu erreichen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche starke Gegenwartsbezug für die begehrte Auskunftserteilung kann nicht allein aus einem Wunsch des Antragstellers zu 2. nach einer solchen individuellen rehabilitativen Genugtuung resultieren. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zu 2. und die im Zuge der beabsichtigten medialen Aufarbeitung gegründete Antragstellerin zu 1. hinter dem eingestellten Ermittlungsverfahren ein über den Einzelfall hinausgehendes Fehlverhalten auf Seiten der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden erblicken bzw. vermuten und damit den Einzelfall des Antragstellers zu 2. zu abstrahieren versuchen. Ließe man dies ausreichen, läge es in der Hand eines Auskunftsbegehrenden, einen starken Gegenwartsbezug missbräuchlich selbst zu konstruieren.

Da die Antragsteller damit bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung sei nicht gegeben, nicht in Zweifel gezogen haben, kommt es für die Unbegründetheit ihrer Beschwerde nicht mehr darauf an, ob das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung zutreffend verneint hat.

2. Unabhängig davon begründen die weiteren Ausführungen der Antragsteller aber auch keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, sie hätten ein gesteigertes öffentliches Interesse nicht glaubhaft gemacht. Zwar geht aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen wiederum hervor, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erachten (S. 76 d. A.). Konkrete Umstände, die ein gesteigertes öffentliches Interesse, das (bei einem hypothetischen Vorliegen auch eines starken Gegenwartsbezugs) eine Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme einer Hauptsachenentscheidung erforderlich machen könnte, haben sie mit ihrer Beschwerdebegründung allerdings nicht dargelegt.

Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass "Auskunftsansprüche bei abgeschlossenen Ermittlungsverfahren nicht im Wege des Eilverfahrens eingeklagt werden" können (Bl. 76 f. d. A.). Vielmehr ist es - zutreffend - zu dem Schluss gelangt, dass kein gesteigertes Interesse an der Berichterstattung über dieses konkrete, den Antragsteller zu 2. betreffende, bereits abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegeben ist, das eine Entscheidung im Wege des Eilantrags dringlich machen würde (Bl. 10 d. A.).

Die Antragsteller haben die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit ihrem pauschalen Vorbringen in Zweifel gezogen, bei einem möglichen staatlichen Fehlverhalten bestehe grundsätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse (Bl. 77 d. A.). Auch insoweit sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, die vom Verwaltungsgericht auch berücksichtigt worden sind, maßgebend. Soweit die Antragsteller hinsichtlich eines möglichen strukturellen Behördenversagens unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen weiter anführen, dass zu berücksichtigen sei, dass die Presse häufig auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere, und damit ein entsprechendes Informationsinteresse der Presse begründen (Bl. 78 d. A.), ergibt sich hieraus noch kein gesteigertes öffentliches Interesse, das eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. Das von den Antragstellern in Bezug genommene "berechtigte Interesse" ist nicht gleichzusetzen mit einem gesteigerten öffentlichen Interesse.

Auch aus ihrem Vorbringen, dass bei den von ihnen kritisierten strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller zu 2. interne Vorgänge nicht aktenkundig gemacht worden seien, obwohl die Antragsteller bestimmte Vermerke für erforderlich halten (Bl. 78 - 83 d. A.), ergibt sich kein gesteigertes öffentliches Interesse. Dies gilt im Ergebnis auch für das von ihnen vorgetragene "Untersuchungsinteresse" und ihr Ziel der Aufklärung von Fehlern in dem den Antragsteller zu 2. betreffenden Ermittlungsverfahren (Bl. 83 f. d. A.). So ist sein (persönliches) Interesse an weiteren Informationen zu den gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen (aus seiner Sicht) noch nachvollziehbar, nicht aber ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren, welches zudem bereits im März 2025 abgeschlossen wurde. Ein solches Interesse ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich, ob das Verwaltungsgericht - wie die Antragsteller weiter rügen (Bl. 84 - 88 d. A.) - zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sie unter dem Deckmantel des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs überwiegend private Interessen verfolgen, wofür allerdings die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Umstände deutlich sprechen (Bl. 10 f. d. A.).

Die Antragsteller wenden sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine besondere Eilbedürftigkeit sei auch nicht deshalb gegeben, weil die geltend gemachten Auskunftsansprüche als Grundlage für eine weitergehende Recherche nach strukturellen Missständen bei anderen Behörden, wie etwa der Staatsanwaltschaft dienen sollten (Bl. 88 d. A.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei abgeschlossen und der Polizeiinspektion obliege als auskunftsverpflichteter Stelle im Sinne des § 5 Abs. 1 MStV keine Informationsbeschaffungspflicht und die Auskunft sei auf die tatsächlich vorliegenden Informationen beschränkt (Bl. 12 d. A.; vgl. dazu auch Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.11.2025, MStV § 5 Rn. 11, 12.1 f.; BVerwG, Beschluss vom 12.9.2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 20 f., und Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 19 f., 23 - 25), so dass es den Antragstellern unbenommen bleibe, ihr Auskunftsinteresse auch gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller (Bl. 88 d. A., vgl. auch bereits Bl. 77 d. A.) hat das Verwaltungsgericht dabei nicht angenommen, dass die Eilbedürftigkeit bei einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren (generell) ausgeschlossen ist. Vielmehr hat es die Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine Recherche bei anderen Behörden im konkreten Fall verneint, weil das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und die Polizeiinspektion keine Informationen bei anderen Behörden beschaffen müsse. Unabhängig davon haben die Antragsteller mit ihren diesbezüglichen Einwänden auch keine Umstände vorgebracht, die ein gesteigertes öffentliches Interesse bzw. eine Eilbedürftigkeit begründen könnten.

Weshalb ihnen bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren "eine erhebliche Verletzung ihrer Grundrechte" drohen sollte, "die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden" könne, führen die Antragsteller nicht weiter aus. Auch machen sie keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb aufgrund der "neuen Erkenntnisse" aus dem Gutachten vom 27. August 2025 eine zeitnahe Berichterstattung notwendig erscheine, insbesondere ein gesteigertes öffentliches Interesse (und ein starker Gegenwartsbezug) gegeben sein sollte. Eine Berichterstattung über die Erkenntnisse aus dem Gutachten ist den Antragstellern auch ohne weiteres möglich und erfolgt tatsächlich auch, so dass sich nicht erschließt, weshalb diese Erkenntnisse, wie sie pauschal und unsubstantiiert behaupten (Bl. 90 d. A.), bei einem weiteren Abwarten ihren Nachrichtenwert verlieren würden und nur noch von historischem Interesse wären. Dass eine solche Gefahr für die Ergebnisse des Gutachtens bei einer erst späteren Erteilung der begehrten Auskünfte bestehen würde, haben sie ebenfalls nicht (substantiiert) vorgetragen.

Der - ohnehin nicht glaubhaft gemachte - Vortrag, der frühere Leiter der ZKD des Antragsgegners gehe 2027 in den Ruhestand (Bl. 90 d. A.), begründet ebenfalls keinen Anordnungsgrund, insbesondere kein gesteigertes öffentliches Interesse oder einen starken Gegenwartsbezug. Auch folgt aus diesem pauschalen Vorbringen nicht, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Auskünfte im Wege der einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung zur Ermöglichung einer effektiven medialen Berichterstattung erforderlich wäre, etwa weil eine Befragung ausgeschiedener Behördenmitarbeiter vom Auskunftsanspruch nicht umfasst wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 25). Hierzu machen die Antragsteller in ihrer - vom Senat allein zu prüfenden - Beschwerdebegründung keine substantiierten Angaben. Zwar bringen sie vor, dass bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit verloren gehen würde, "über den Verantwortlichen und die Konsequenzen zu berichten". Jedoch führen sie dies nicht weiter, vor allem auch nicht unter konkreter Bezugnahme auf ihre Fragen, aus. Auch erschließt sich nicht, weshalb - wie die Antragsteller ebenso pauschal behaupten - der Verantwortliche bei einem Ausscheiden aus dem Amt seiner öffentlichen Verantwortung entgehen können und eine effektive Berichterstattung "völlig vereitelt" würde.

Ein gesteigertes öffentliches Interesse ergibt sich auch nicht aus ihrem Argument, sie dürften selbst bestimmen, welche Informationen vom Antragsgegner gebraucht würden, um die Anfragen an die Staatsanwaltschaft zu spezifizieren (Bl. 90 d. A.). Dies mag eine Rolle spielen bei der Beurteilung ihres materiellen Anspruchs, nicht hingegen für die Frage der Eilbedürftigkeit.

Letztlich haben die Antragsteller auch mit ihren weiteren Ausführungen zum Anordnungsanspruch (Bl. 90 ff. d. A.) nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sie einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von der Halbierung des Auffangwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgesehen, weil die Antragsteller mit der von ihnen beantragten einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehren (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025, NordÖR 2025, 471).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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