Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 100/25
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 21. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes noch gegen ihren dienstlichen Einsatz an ihrer Stammschule.
Sie ist im Jahr 1964 geboren, steht im Statusamt einer Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) und ist der E. -Schule in A-Stadt - Förderzentrum und Förderschule im Landkreis F. - als ihrer Stammschule zugewiesen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Januar 2022 wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner mit Ablauf des Monats Januar 2022 aufgrund eines komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bescheinigte der Antragstellerin am 24. März 2022 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 ab dem 1. Januar 2018.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2024 zum Zwecke einer möglichen Wiederverwendung kam die Amtsärztin des Fachdienstes Gesundheit des Landkreises F. zu der Einschätzung, die Antragstellerin sei voraussichtlich ab dem 1. Mai 2024 wieder im Umfang von 20 wöchentlichen Unterrichtsstunden unter Verzicht auf Pausenaufsichten in den ersten zwölf Monaten dienstfähig.
Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin unter dem 26. Februar 2024 ihre beabsichtigte Reaktivierung und ihren Einsatz an der E. -Schule in A-Stadt mitgeteilt hatte, folgte diverser Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in welchem die Antragstellerin unter anderem ärztliche Privatgutachten und einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Juni 2024 über die von ihr beantragte Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ab dem 28. März 2024 an den Antragsgegner übersandte sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2025 sechs von ihr als Nachteilsausgleich bezeichnete Einsatzmodalitäten (1. keine Gutachtenerstellungen im Schuljahr 2024/2025, ab Schuljahr 2025/2026 drei sonderpädagogische Gutachten pro Schuljahr; 2. kein Vertretungsunterricht/keine Beaufsichtigung von Klassen; 3. Befreiung von der Pausenaufsicht bis Februar 2026; 4. maximal zwei Schulen und pro Schule je eine Dienstbesprechung pro Monat; 5. Einsatzschulen ausschließlich in A-Stadt sowie 6. kein Einsatz im Sekundärbereich, an Oberschulen bzw. Integrierten Gesamtschulen und an Förderschule mit dem Schwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung [ES]") beantragte. Nach weiteren amtsärztlichen Untersuchungen unter anderem am 8. Mai 2024 sowie zuletzt am 3. März 2025 verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. April 2025 die Wiederverwendung der Antragstellerin im Umfang von 20 Unterrichtsstunden in begrenzter Dienstfähigkeit sowie ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit mit Wirkung vom Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde und übertrug ihr das Amt einer Förderschullehrerin beim Förderzentrum E. -Schule in A-Stadt. Die Ernennung erfolgte am 5. Mai 2025. Der Antragsgegner ordnete die Antragstellerin für die Zeit vom 5. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2025 im Umfang von 7,5 Unterrichtsstunden an die Integrierte Gesamtschule G. sowie im Umfang von 12 Unterrichtsstunden an die Oberschule H. ab.
In der Zeit vom 24. Juni 2025 bis zum 12. Juli 2025 befand sich die Antragstellerin in einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der I.. Die Sommerferien begannen am 3. Juli 2025.
Zum Schuljahr 2025/2026 beabsichtigte der Antragsgegner, die Antragstellerin im Umfang von 7,5 Unterrichtsstunden an die Grundschule in J. (Gemeinde G.) sowie im Umfang von 12 Unterrichtsstunden (erneut) an die Oberschule H. abzuordnen. Mit der Abordnung an die Oberschule H. war die Antragstellerin nicht (mehr) einverstanden. Sie teilte mit Schreiben vom 8. Augst 2025 mit, dass sie diese nicht akzeptiere, und fügte ein fachärztliches Attest des K. B-Stadt, Psychiatrische Institutsambulanz, vom 21. März 2025 bei.
Der Antragsgegner ordnete mit Schreiben vom 13. August 2025 eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an. Mit E-Mail vom 14. Augst 2025 teilte die Schulleiterin der E. -Schule der Antragstellerin mit, dass ihr Einsatz an der Stammschule mit 12,5 Stunden zu erfolgen habe, solange über ihren Antrag auf weitere Teilabordnung an die Oberschule H. nicht entschieden sei.
Gegen den Bescheid vom 17. April 2025, mit welchem der Antragsgegner die begrenzte Dienstfähigkeit sowie den Einsatz mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche festgestellt hat, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. August 2025 beim Verwaltungsgericht Stade Klage (- 3 A 2309/25 -) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 22. August 2025 hat sie zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (- XXX -), mit dem sie sich gegen die amtsärztliche Untersuchungsanordnung vom 13. August 2025 sowie gegen den Einsatz an der Stammschule wendet, solange nicht über ihren Antrag vom 25. Februar 2025 auf Bewilligung von Nachteilsausgleich entschieden ist.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 (- XXX -) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 13. August 2025 einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage des Bestehens voller Dienstfähigkeit zu unterziehen, solange der Antragsgegner keine Entscheidung über ihren Antrag vom 25. Februar 2025 getroffen hat, und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen - also im Hinblick auf den Einsatz an ihrer Stammschule - abgelehnt.
Soweit ihr Antrag abgelehnt worden ist, wendet sich die Antragstellerin dagegen mit ihrer am 4. November 2025 erhobenen Beschwerde, welcher der Antragsgegner entgegentritt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2025 bleibt ohne Erfolg. Denn die von ihr in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen die begehrte Änderung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sie einen Anordnungsanspruchs bezüglich ihres (Haupt-)Antrags, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, sie an ihrer Stammschule E. -Schule in A-Stadt bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag vom 25. Februar 2025 einzusetzen, nicht glaubhaft gemacht hat.
Soweit die Antragstellerin einwendet, es begegne Bedenken, dass das Verwaltungsgericht der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. März 2025 eine Abkehr von der vorherigen Einschätzung in der Stellungnahme vom 8. Mai 2024, ihr Einsatz an einer Förderschule mit Schwerpunkt ES sei zu vermeiden, entnommen habe, weil dieser Schluss nicht zwingend sei, rechtfertigt dieses Vorbringen ebenso wenig wie ihr weiterer damit zusammenhängender Vortrag, sie habe mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2024 glaubhaft gemacht, dass ein Einsatz an ihrer Stammschule zu vermeiden sei, eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt:
"Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Gesundheitszustand es erfordert, einen Einsatz an ihrer Stammschule zu vermeiden. Wie ausgeführt sieht die amtsärztliche Stellungnahme vom 3. März 2025, die gerade auf Veranlassung der Antragsgegnerin nach Geltendmachung der von der Antragstellerin vorgetragenen Bedingungen ihres leidensgerechten Einsatzes als Förderschullehrerin wie z. B. dem ausschließlichen Einsatz an Grundschulen, abgegeben wurde, solche gerade nicht vor. Vielmehr ist die Amtsärztin zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragstellerin über 20 Wochenstunden entsprechend ihrem Statusamt leistungsfähig ist. Den gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin wurde allein dadurch Rechnung getragen, dass die Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit hinsichtlich des Einsatzumfangs auf 20 Wochenstunden begrenzt wurde. Die jüngsten amtsärztlichen Gutachten vom 10. Februar 2025 sowie 03. März 2025 sind in Kenntnis und im Auftrag der Klärung einer etwaigen Notwendigkeit ebenjener von der Antragstellerin beantragten Einsatzmodalitäten angefertigt worden. Aus ihnen ergeben sich lediglich eine quantitative Einschränkung auf 20 Unterrichtsstunden pro Woche und gerade keine sonstigen Besonderheiten in Bezug auf die dienstliche Verwendung der Antragstellerin. Aus der Gesamtschau der zahlreichen amtsärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Dienstfähigkeit und Einsatzmöglichkeit der Antragstellerin (fünf Gutachten seit 2024) wird vielmehr deutlich, dass unter anderem der Einsatz der Antragstellerin an ihrer Stammschule für unproblematisch gehalten worden ist. Anders lässt es sich nicht erklären, weshalb die Amtsärztin in Abkehr von ihrer Einschätzung vom 08. Mai 2024, im Rahmen welcher sie anriet, einen Einsatz der Antragstellerin an einer Förderschule mit Schwerpunkt ES zu vermeiden, nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 03. März 2025 unter Einbeziehung der von der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 25. Februar 2025 enthaltenen Forderungen eine derartige Einschränkung nicht mehr empfiehlt. Im Gegenteil hält sie ausdrücklich an der Begrenzung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden auch nur fest, um eine ausgeprägte Überforderungssituation zu vermeiden, ohne gar eine volle Dienstfähigkeit ausschließen zu können. Dass diese in ärztlicher Würdigung der Amtsbezogenheit zu treffende Prognose nicht gerechtfertigt ist, ergibt sich auch nicht aus dem bislang von der Antragstellerin geleisteten Unterrichtseinsatz an ihrer Stammschule. Ausweislich der Stellungnahme der Schulleiterin ihrer Stammschule vom 15. August 2025 hat es im Hinblick auf den Dienst der Antragstellerin im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2024/25, welchen sie im Rahmen von Abordnungen an eine Gesamtschule (7 Wochenstunden) sowie eine Oberschule (12 Wochenstunden) leistete, weder von Seiten der Schulen noch der Antragstellerin Hinweise auf etwaige Schwierigkeiten gegeben. Der Einsatz der Antragstellerin wurde im Hinblick auf ihren Gleichstellungsanspruch bereits dahingehend angepasst, dass für die Abordnungen Schulen in Wohnortnähe ausgewählt wurden, der Einsatz an den jeweiligen Schulen ganztägig und ohne Wechsel an einem Schultag erfolgte, Pausenaufsichten gestrichen wurden, Vertretungsunterricht bzw. Beaufsichtigung nur nach Rücksprache und in bekannten Klassen zu leisten war, die Teilnahme an Dienstbesprechungen reduziert wurde sowie darauf geachtet wurde, dass ein Einsatz in möglichst jüngeren Jahrgängen erfolgte."
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander, insbesondere fehlen jegliche Auseinandersetzungen dazu, dass die letzte amtsärztliche Stellungnahme vom 3. März 2025, wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, aus explizitem Anlass und damit in Kenntnis der von der Antragstellerin vorgetragenen Bedingungen zu ihrem Einsatz erstellt worden ist und die Amtsärztin nichtsdestotrotz eine Einschränkung nicht vorgenommen hat. Dementsprechend dringt sie mit ihrem Vorbringen nicht durch, die Glaubhaftmachung des Umstandes, dass sie nicht an ihrer Stammschule eingesetzt werden könne, ergebe sich allein aus der knapp zehn Monate zuvor ergangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2024.
Auch soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden gerichtlichen Amtsermittlungspflicht rügt, weil das Verwaltungsgericht keine weitere amtsärztliche Stellungnahme eingeholt habe, bleibt diesem Einwand der Erfolg versagt.
Das Vorbringen vermag eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht herbeizuführen. Ein etwaiger Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Verfahrensvorschriften verhilft einer Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zum Erfolg. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen. Eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf ein faires Verfahren wird durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2019 - 1 B 1345/18 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschluss vom 7.12.2021 - 1 M 90/21 -, juris Rn. 7; Thür. OVG, Beschluss vom 30.9.2022 - 4 EO 501/22 -, juris Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22. 4. 2022 - 4 MB 14/22 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.12.2022 - 4 MB 48/22 -, juris Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 20.6.2023 - 6 CE 23.779 -, juris Rn. 9, Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2024 - 5 ME 46/24 -). Vor dem Hintergrund des bereits Dargelegten vermag der Senat indes nicht zu erkennen, dass die Einholung einer weiteren amtsärztlichen Stellungnahme erforderlich gewesen wäre. Vielmehr ist es Sache der Antragstellerin gewesen, die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der weitere Einwand der Antragstellerin, anders als das Verwaltungsgericht meine, sei ein Zusammenhang der Ausführungen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. März 2025 mit dem beantragten Nachteilsausgleich nicht belegt bzw. wäre ein solcher gegeben, dann wäre eine Verzögerung einer Entscheidung hierüber nicht mehr gerechtfertigt, verfängt nicht. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. März 2025 lässt sich nicht entnehmen, dass die Amtsärztin an ihren früheren Ausführungen zur beschränkten Verwendbarkeit der Antragstellerin habe festhalten und diese lediglich durch die jetzige Stellungnahme ergänzen wollen. Vielmehr ist mit Blick auf die Vermeidung von Überforderungssituationen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. März 2025 allein von besonderen Lernherausforderungen (Veränderungen in der Schulorganisation, Digitalisierung, neue Klassen und Schüler) die Rede, nicht jedoch davon, den Einsatz an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt ES zu vermeiden; Letzteres wäre - sollte es weiterhin gegeben sein - zu erwarten gewesen. Dass der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 25. Februar 2025 auf Nachteilsausgleich bisher nicht beschieden hat, stellt kein Indiz dafür dar, dass die Amtsärztin an ihren früheren Einschätzungen über Einschränkungen in der Verwendung der Antragstellerin habe festhalten wollen.
Soweit die Antragstellerin die Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX durch das Verwaltungsgericht beanstandet, weil dieses nicht festgestellt habe, dass die Erfüllung des leidensgerechten Einsatzes für den Antragsgegner nicht zumutbar oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre, mithin zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Ziffer 6.7 Abs. 1 Satz 2 SchwbRl vorlägen, trägt auch dieses Vorbringen eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Ein Anspruch der Antragstellerin darauf, nicht an ihrer Stammschule eingesetzt zu werden, ergibt sich weder aus § 164 Abs. 4 Satz. 1 Nr. 4 SGB IX, noch aus Ziffer 6.7 der SchwbRl unter Berücksichtigung ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.
Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der im Beamtenverhältnis uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2019 - 6 CE 19.1386 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2019 - 4 S 1716/18 - juris Rn. 38), haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (Nr. 1), auf Teilhabe am beruflichen Aufstieg (Nr. 2, 3) sowie auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr. Durch diese Teilhabeansprüche, die der Gesetzgeber als individuelle, gerichtlich einklagbare Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Dienstherrn) ausgestaltet hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2019 - 6 CE 19.1386 - juris Rn. 22; Düwell in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX 6. Aufl. 2022, § 164 Rn. 178 m.w.N.), sollen schwerbehinderte Beschäftigte ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Die Ansprüche sind indes nicht schrankenlos. Sie bestehen nach § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht, soweit ihre Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder - wie hier - beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Gemessen an diesen gesetzlichen Voraussetzungen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin ein Anspruch darauf zusteht, ihre Unterrichtsverpflichtung bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag vom 25. Februar 2025 nicht an ihrer Stammschule zu erbringen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Gesundheitszustand es erfordert, einen Einsatz an ihrer Stammschule zu vermeiden."
Ergänzend wird auf die in diesem Beschluss bereits zitierten Ausführungen (BA, S. 5 f.) verwiesen.
Es ist schon nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX - den die Antragstellerin wohl unterstellt - angenommen hat, der nach § 163 Abs. 4 Satz 3 SGB IX zu rechtfertigen wäre. Das Verwaltungsgericht hat nach den Feststellungen der Amtsärztin angenommen, dass der Einsatz der Antragstellerin an einer Oberschule oder aber an ihrer Stammschule einer behinderungsgerechten Beschäftigung sowie Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes nicht entgegensteht, sodass es in der Folge nicht zu einer Prüfung des in § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX enthaltenen allgemeinen Vorbehalts kommt, dem Dienstherrn dürften keine Leistungen abverlangt werden, die für ihn unzumutbare, unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erforderten oder denen Arbeitsschutzbestimmungen entgegenstünden (vgl. dazu Greiner, in: Rolfs/Greiner/Winkler, BeckOGK SGB, Stand 11.2025, § 164 SGB IX Rn. 68). Dass die Vorstellung der Antragstellerin darüber, was nach ihrer Auffassung einen den Anforderungen des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX entsprechenden Arbeitsplatz darstellt, eine andere ist, ändert hieran nichts.
Die weitere Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, inwiefern ihr Einsatz an der Stammschule von Ziffer 6.7 Abs. 1 Satz 2 der SchwbRl überhaupt erfasst sei, greift ebenfalls nicht durch.
Denn das Verwaltungsgericht war im Rahmen der Überprüfung des Begehrens der Antragstellerin, nicht an der Stammschule eingesetzt zu werden, nicht verpflichtet, eine derartige Prüfung vorzunehmen. Die Antragstellerin kann zudem in Bezug auf den Einsatz an ihrer Stammschule aus Ziffer 6.7 Abs. 1 Satz 2 SchwbRl nichts für sich herleiten, weil es gerade nicht um eine der drei ausdrücklich genannten Maßnahmen - Versetzung, Abordnung, Umsetzung - geht, sondern im Gegenteil um den Einsatz an der Stammschule, gegen den die Antragstellerin sich wendet. Der Einsatz an der Stammschule ist indessen Folge davon, dass sie die beabsichtigte Abordnung an die Oberschule H. abgelehnt hat.
Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, das Verwaltungsgericht setze sich, indem es lediglich das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit in den Blick nehme, nicht damit auseinander, ob und in welcher Art und Weise § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX geeignet sei, bereits die Auslegung des Amtes im funktionellen Sinne mitzubestimmen, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Denn sie hat mit diesem Vorbringen bereits nicht hinreichend dargelegt, inwiefern dieser Aspekt zu einer abweichenden Entscheidung im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Einsatz an ihrer Stammschule führen könnte. Die von der Antragstellerin nicht akzeptierte Feststellung, sie sei nicht uneingeschränkt, sondern lediglich begrenzt dienstfähig, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit das Verwaltungsgericht entsprechende Ausführungen gemacht hat, hat sich die Antragstellerin hiermit nicht auseinandergesetzt. Sie hat lediglich aufgezeigt, womit sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die durch die Amtsärztin erfolgte Feststellung der (nur) begrenzten Dienstfähigkeit überhaupt Auswirkungen auf den hier noch streitgegenständlichen Einsatz an der Stammschule hat. Auch dies hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, sodass auch insoweit nicht von der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen ist.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe der amtsärztlichen Stellungnahme den Vorzug gegeben, ohne sich mit dem Beweiswert dieser amtsärztlichen Stellungnahme auf deren innere Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Begründetheit in Abgrenzung zu den einreichten Privatgutachten auseinandergesetzt zu haben; aus den amtsärztlichen Stellungnahmen sei nicht ersichtlich, inwiefern dort Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen bezogen auf die bei ihr vorliegende Gefahr der Retraumatisierung aufgrund bestehender posttraumatischer Belastungsstörung und der auf dieser Grundlage erfolgten Gleichstellung mit einer Schwerbehinderten vorlägen.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die mit der Untersuchung befasste Amtsärztin keinerlei Grund biete, an ihrer Sachkunde zu zweifeln. Sie sei bei ihren Beurteilungen ausweislich der Verwaltungsvorgänge von einer zutreffenden und umfassenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Insbesondere seien der Amtsärztin die einzelnen Forderungen der Antragstellerin, welche sich laut ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 25. Februar 2025 gesundheitsbedingt in Bezug auf ihre Einsatzmöglichkeiten ergäben, bei ihrer amtsärztlichen Beurteilung vom 3. März 2025 bekannt gewesen und hätten - neben der von der Antragstellerin behaupteten vollen Dienstfähigkeit - laut Antragsgegner aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der amtsärztlichen Begutachtung vom 10. Februar 2025 auch ausdrücklich den Anlass für die erneute Beauftragung der Amtsärztin dargestellt.
Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Soweit sie die Erfahrung der Amtsärztin anzweifelt, ist anzuführen, dass die Amtsärzte bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben - gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 NBG werden ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bzw. begrenzter Dienstfähigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Amtsärzten oder beamteten Ärzten durchgeführt - mit den Fragen der Dienstfähigkeit von Beamten sowie auch des dienstlichen Einsatzes unter Berücksichtigung individueller gesundheitlicher Konstitutionen befasst sind. Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes (BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - BVerwG 2 C 6.19 -, juris Rn. 18), wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen, sofern keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - BVerwG 1 D 10.05 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2018 - 5 PA 186/17 -, juris Rn. 12). Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (BVerwG, Urteil vom 9.10.2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22; Urteil vom 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, juris Rn. 35; Urteil vom 12.11.2020 - BVerwG 2 C 6.19 -, juris Rn. 18).
Die Amtsärztin des Fachdiensts Gesundheit des Landkreises F. ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt damit über Fachexpertise über das hier in Rede stehende psychiatrische Krankheitsbild der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Amtsärztin über nicht ausreichend Erfahrung auch mit Posttraumatischen Belastungsstörungen bzw. dem bei der Antragstellerin vorliegenden komplexen psychiatrischen Krankheitsbild verfügt. Die Amtsärztin hat im Übrigen das Gutachten im Zuge der Zurruhesetzung der Antragstellerin mit Ablauf des Monats Januar 2022 erstellt und ist daher mit dem Krankheitsbild der Antragstellerin bereits seit Längerem befasst und vertraut. Die Antragstellerin vermag Zweifel an der Erfahrung und Expertise der Amtsärztin nicht dadurch zu begründen, dass sich eine entsprechende Erfahrung der Amtsärztin nicht (unmittelbar) aus den Gutachten und Stellungnahmen ergäbe. Soweit sie hierdurch die Erfahrung und damit letztlich den Sachverstand der Amtsärztin in Zweifel ziehen will, ist dieses Vorbringen zu pauschal. Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen - zuvörderst diejenigen vom 5. Mai 2024 und vom 8. April 2024 - keine näheren Erläuterungen der medizinischen Befunde enthält und die Amtsärztin somit nicht explizit auf diese einzugehen und zu erläutern hatte, warum sie ihnen nicht folgt. Soweit der Verlaufsbericht vom 30. Juli 2024 tiefergehende Ausführungen enthält, verhält sich dieser wiederum nicht zu einer möglichen Reaktivierung der Antragstellerin. In der weiteren privatärztlichen Stellungnahme vom 21. März 2025, dem Antragsgegner erst unter dem 8. August 2025 übersandt, ist zwar unter anderem aufgeführt, dass aufgrund des erhöhten Aggressionspotentials kein Einsatz in weiterführenden Schulen ärztlich geboten sei. Direkt hierzu Stellung nehmen konnte die Amtsärztin aufgrund der erst gute fünf Monate späteren Übersendung nicht. Da diese Forderung jedoch auch Teil der von der Antragstellerin an den Antragsgegner unter dem 25. Februar 2025 beantragten "Nachteilsausgleiche" war und dieses Schreiben von der Amtsärztin bei ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 berücksichtigt wurde, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Stellungnahme der Amtsärztin von der privatärztlichen Stellungnahme vom 21. März 2025 abweicht.
2. Der im Rahmen der Beschwerde erstmals gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Denn es handelt sich um eine im Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO in der Regel unzulässige Antragserweiterung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 12.9.2025 - 2 ME 23/25 -, juris Rn. 36). Diese grundsätzliche Unzulässigkeit ist indes ausnahmsweise nicht anzunehmen, soweit sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - geändert hat oder andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.9.2022 - 10 S 2420/21 -, Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2025 - 2 ME 23/25 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Keine dieser Ausnahmen ist hier gegeben. Die Sach- und Rechtslage ist seit Antragstellung im Wesentlichen unverändert und die Antragstellerin ist nicht gehindert gewesen, den Antrag bereits in der ersten Instanz zu stellen. Darauf, dass der Hilfsantrag das exakt gegenteilige Begehren zum Hauptantrag beinhaltet und dies, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, widersprüchlich erscheint, kommt es daher nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 152 1x
- § 164 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 123 1x
- § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX 3x (nicht zugeordnet)
- § 164 Abs. 4 Satz. 1 Nr. 4 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 4x (nicht zugeordnet)
- § 163 Abs. 4 Satz 3 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 1 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2309/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1345/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 90/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 EO 501/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 14/22 1x
- 4 MB 48/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 CE 23.77 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 46/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 CE 19.13 2x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1716/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 6.19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 D 10.05 1x (nicht zugeordnet)
- 5 PA 186/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 3.02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 2.05 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 49/08 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 ME 23/25 2x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2420/21 1x