Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 117/25
Tenor:
- I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
- II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 17. November 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger weder seinem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt noch zwischenzeitlich nachgereicht. Unabhängig davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich im Einzelnen aus den nachstehenden Ausführungen zur Unbegründetheit des Antrags auf Zulassung der Berufung (unter II.) ergibt, auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Hierbei war letztlich nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG unanfechtbar ist. Es kann dahinstehen, ob sich aus den Verweisen in den Urteilsgründen (Urteilsabdruck, S. 7) auf den angefochtenen vom Bescheid vom 27. Januar 2025, mit dem das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, und auf den im Eilverfahren vorangegangenen Beschluss vom 24. Februar 2025 - 6 B 14/25 -, in dem sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auseinandergesetzt und nach eigener Prüfung die Voraussetzungen hierfür bejaht hat (Beschlussabdruck, S. 3 ff.), hinreichend klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht die Klage als offensichtlich und nicht (lediglich) als einfach unbegründet abgewiesen hat.
2. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung hätte auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg, da er jedenfalls unbegründet ist. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht ausreichend dargelegt.
Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand Oktober 2025, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand Oktober 2025, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3). Einer Rechtssache kann auch dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13. 9.2018 - 10 LA 349/18 -, juris Rn. 13; GK-AsylG, Stand Oktober 2025, § 78 Rn. 99.1 m. w. N.). Für die Zwecke des Zulassungsverfahrens ist bei Ablehnung des Zulassungsantrages in diesem Falle das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht und wandelt sich die Vorlagemöglichkeit des Berufungsgerichts in eine Zulassungspflicht (vgl. GK-AsylG, Stand Oktober 2025, § 78 Rn. 99.1 u. V. a. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.8.2008 - 2 BvR 2213/06 -, juris Rn. 15).
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hier nicht hinreichend dargelegt.
Er meint, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege vor, da eine Divergenz zwischen nationaler Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Vorlage qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG sowie der Rechtsprechung des EuGH in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2023 zum Az.: C-756/21 bestehe. Es handele sich um eine bisher ungeklärte und von den Verwaltungsgerichten nicht beachtete Rechtsfrage, ob sich nationale Gerichte im unionsrechtlich determinierten Asylverfahren auch in Ansehung der in der o.g. EuGH-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf die strengeren Anforderungen aus § 60a Abs. 2c AufenthG stützen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Entscheidung des EuGH vom 29. Juni 2023 zum Az. C-756/21 nicht hinreichend beschäftigt, aus welcher hervorgehe, dass Gerichte verpflichtet seien, eine vollständige eigenständige Prüfung vorzunehmen und eine Amtsermittlung danach bereits dann geboten sei, wenn Anhaltspunkte bestünden, die "möglicherweise" auf eine Verletzung unionsrechtlich geschützter Rechte hinweisen. Diese hätten hier aufgrund der vom Verwaltungsgericht nicht als unglaubhaft eingestuften Schilderungen des Klägers zu seiner Fluchtgeschichte und zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegen, so dass ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Vor diesem Hintergrund seien folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:
"Frage 1: Erfordert Art. 46 RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 4 RL 2011/95/EU eine gerichtliche Amtsermittlung zu möglichen Erkrankungen der asylbegehrenden Person und ihren Auswirkungen auf die zu treffende Rückkehrprognose bereits dann, wenn diese lediglich verbal geäußert und/oder im Rahmen von Attesten beschrieben, aber nicht fachärztlich im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG belegt werden?
Frage 2: Steht Art. 4 RL 2011/95/EU in Verbindung mit Art. 46 RL 2013/32/EU der Anwendung des § 60a Abs. 2c AufenthG in Asylverfahren entgegen, weil die nationale Vorschrift eine vollständige Beweislastverlagerung auf die betroffene Person vorsieht und damit die unionsrechtlich gebotene behördliche und gerichtliche Amtsermittlungspflicht unterläuft?
Frage 3: Erlaubt Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU eine nationale Rechtspraxis, nach der gesundheitliche Umstände zwar im Rahmen des internationalen Schutzes berücksichtigt werden müssen, im Rahmen nationaler Abschiebungsverbote jedoch nur unter den zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG geprüft werden?"
Der Kläger hat bereits weder dargetan noch ist ersichtlich, dass diese von ihm aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil geschehen zu beantworten sein könnten (hierzu: a.). Ebenso hat er nicht hinreichend dargetan noch ist ersichtlich, dass die als klärungsbedürftig betrachteten Fragen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes überhaupt maßgeblich entscheidungserheblich waren bzw. in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären (hierzu: b.).
a. Der Kläger hat sich bereits nicht hinreichend substantiiert - im Sinne einer im Einzelnen begründeten Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, nach denen das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH bereits nicht einschlägig sei, da es allein den internationalen Schutz und nicht die Frage des Bestehens und die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten betreffe (Urteilsabdruck, S. 5). Diese Differenzierung wird auch nicht durch die Ausführungen des Klägers infrage gestellt, wonach sich aus seiner Sicht "die Frage [stelle], ob hier eine Unterscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zwischen den Ebenen des internationalen Schutzes und der Ebene der nationalen Abschiebungsverbote gemacht werden darf." Denn stichhaltige Argumente, die gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Differenzierung sprechen, werden vom Kläger nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis darauf, dass sowohl für die Prüfung nationaler wie auch internationaler Abschiebungsverbote die Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der Grundrechte-Charta entscheidend sei, genügt hierfür nicht.
Auch die aus Sicht des Klägers dem o. g. EuGH-Urteil zu entnehmende und für eine Übertragbarkeit der Bewertungen des EuGH auf die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten sprechende Aussage, eine Amtsermittlung sei bereits dann geboten, wenn Anhaltspunkte bestehen, die "möglicherweise auf eine Verletzung unionsrechtlich geschützter Rechte hinweisen", wobei zu solchen unionsrechtlich geschützten Rechten auch die bei der Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten zu berücksichtigen Normen der EMRK und Grundrechte-Charta zu zählen seien, ist weder der zitierten EuGH-Entscheidung noch den vom Kläger zitierten Normen des Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU und Art. 4 RL 2011/95/EU in diesem Umfang zu entnehmen. Vielmehr verweisen die vom Kläger zitierten Textpassagen explizit - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - auf Amtsermittlungspflichten zur Einschätzung, "inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf", nicht jedoch auf die Verletzung unionsrechtlich geschützter Rechte im Allgemeinen. Das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil betont insoweit, dass Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU und Art. 4 RL 2011/95/EU eine umfassende, "ex-nunc" angelegte Prüfung von Tatsachen und Rechtsfragen einschließlich der individuellen Umstände für den internationalen Schutz verlangen (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-756/21 -, juris Rn. 57, 60 und 61). Da sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU ergibt, dass diese Maßgaben trifft für einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine in Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU näher definierte Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und gleichzeitig ein solcher Antrag auf internationalen Schutz in den Begriffsbestimmungen des Art. 2 b) RL 2013/32/EU als Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht, ergeben sich für die vom Kläger als klärungsbedürftig erachtete Erweiterung der Maßgaben für die Antragsprüfung auf Anträge auf nationalen Abschiebungsschutz keine stichhaltigen Anhaltspunkte.
Im Übrigen ergibt sich für den Senat auch nicht ohne Weiteres die Klärungsbedürftigkeit des vom Kläger als problematisch erachteten Umstandes, dass bei Prüfung unterschiedlicher (internationaler sowie nationaler) Schutzrechte ein einheitlicher Sachverhalt unterschiedlichen Maßstäben unterliegt. Inwiefern bei einer strengeren Darlegungslast zu nationalen Abschiebungsverboten die Rechtsprechung des EuGH zu Amtsermittlungspflichten bei der Prüfung des internationalen Schutzes "ins Leere liefe" (Bl. 9 vorletzter Absatz der Berufungszulassungsschrift), erschließt sich nicht. Die Problematik wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, wenn er ohne konkrete Quellenangaben darauf verweist, dass in der Literatur manche Autoren vertreten, § 60a Abs. 2c AufenthG sei unionsrechtskonform restriktiv auszulegen und ein Fehlen ärztlicher Unterlagen dürfe die gerichtliche Amtsermittlung nicht ausschließen, wenn anderweitige Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Diese nur unsubstantiierten Verweise auf Literaturansichten belegen - anders als der Kläger meint - nicht bereits die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob verbale Angaben des Asylsuchenden zu psychischen Leiden ohne ärztliche Unterlagen bereits eine gerichtliche Amtsermittlungspflicht begründen. Im Übrigen ist dem Vortrag des Klägers auch nicht zu entnehmen, dass die von ihm genannten Literaturstimmen eine Amtsermittlung bereits bei jeglichen Anhaltspunkten für psychische Beeinträchtigungen, unabhängig von deren Schwere und möglicher Relevanz für den zu prüfenden Schutzstatus, fordern.
b. Darüber hinaus lässt sich auch eine Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen und als grundsätzlich bedeutsam bewerteten Fragen selbst im Falle der von ihm angenommenen Übertragbarkeit der sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Maßstäbe auf die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nicht erkennen, was im Übrigen auch eine Vorlagepflicht zum EuGH hinsichtlich der die Auslegung von Unionsrecht betreffenden Fragen des Klägers entfallen lässt (vgl. Kottmann, in: von der Groeben/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Auflage 2025, Art. 267 AEUV, Rn. 76).
Soweit der Kläger vorträgt, er habe durch seine Aussagen und die gesamte Fluchtgeschichte, die nicht als unglaubhaft eingestuft worden sei, nachvollziehbare Gründe dargetan, um das Verwaltungsgericht zu der nach unionsrechtlichen Maßstäben durchzuführenden Prüfung zu veranlassen, ob diese Schilderungen bereits als "Anhaltspunkte" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dergestalt ausreichen, dass sie eine Amtsermittlungspflicht auslösen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass bei einer entsprechenden Prüfung sich das Verwaltungsgericht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte veranlasst sehen müssen oder dass eine solche im Berufungsverfahren erfolgen müsste.
Denn auch der EuGH knüpft in dem oben zitierten Urteil eine Aufklärungspflicht an das Vorhandensein von "maßgeblichen Anhaltspunkten" dafür, dass ein etwaiger Umstand erheblich für die Beurteilung eines Anspruchs auf internationalen Schutz sein kann (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-756/21 -, juris Rn. 53-58, 61). Im Einklang hiermit hat der EuGH auch in seinem Urteil vom 3. April 2025 - C-283/24 - ausgeführt, dass zur Wahrung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf das betreffende Gericht zum einen die medizinische Untersuchung jedenfalls dann anordnen können muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesundheitlichen Probleme der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf ein traumatisierendes, insbesondere in ihrem Herkunftsland eingetretenes Ereignis zurückzuführen sein könnten, und allgemein dann, wenn sich nach der Einschätzung des Gerichts der Rückgriff auf eine solche Untersuchung als erforderlich oder relevant erweist, um das tatsächliche Bedürfnis nach internationalem Schutz dieses Antragstellers zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 3.4.2025 - C-283/24 -, juris Rn. 38). Dies spricht dafür, dass auch die vom EuGH zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf geforderte Kooperation mit dem Asylsuchenden in Form von beispielsweise einzuholenden Gutachten nicht schrankenlos zu erfolgen hat und gerade nicht eine Amtsermittlung ins Blaue hinein ohne greifbare Anhaltspunkte zur Relevanz für den geltend gemachten Schutzanspruch fordert.
Vor diesem Hintergrund wäre auch unter Zugrundelegung der sich aus dem zitierten Urteil des EuGH ergebenden Maßstäbe für die aus Art. 46 RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 4 RL 2011/95/EU folgenden Amtsermittlungspflichten das Verwaltungsgericht bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote und auch des internationalen Schutzes nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen.
Im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat es nicht allein darauf abgestellt, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60a Abs. 2 c AufenthG nicht nachgekommen sei, insbesondere keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, die eine lebensbedrohliche Erkrankung belege. Vielmehr hat es die fehlende Aufklärungsbedürftigkeit auch damit begründet, dass selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers sich keine greifbaren Anhaltspunkte für irgendeine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ergäben (Urteilsabdruck, S. 5 oben). Dies lässt sich schon vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 7. September 2023 ohne Weiteres nachvollziehen, dass Hauptgrund seiner Ausreise aus Guinea eine Krankheit an seinen Geschlechtsorganen gewesen sei, die er seit 2017 habe (Niederschrift über die Anhörung am 7. September 2023, S. 5) sowie daraus, dass er selbst in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2025 darauf verwiesen hat, ihm sei es auch zuletzt mit seiner Erkrankung nicht schlechter, sondern eher besser gegangen (Sitzungsniederschrift, S. 2) . Letzteres korrespondiert auch mit seinen Angaben in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, wonach Schmerzen kommen und gingen, er sich aber größere Sorgen um seine Erektionsprobleme mache (Niederschrift über die Anhörung am 7. September 2023, S. 5).
Dass entgegen den hieraus folgenden Einschätzungen des Verwaltungsgerichts eine Amtsermittlungspflicht dahingehend bestanden hätte, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten EuGH-Rechtsprechung und der sich für ihn hieraus ergebenden Fragen grundsätzlicher Bedeutung daher nicht ersichtlich. Auch hat der Kläger im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens zu einer etwaigen Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung nicht ergänzend vorgetragen, sondern lediglich allgemein ausgeführt, dass mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen wäre, ob ihm eine Rückkehr nach Guinea psychisch zumutbar ist bzw. eine psychische Erkrankung eine erneute Existenzgründung ausschließt. Inwiefern trotz der fehlenden Anhaltspunkte für eine bei Rückkehr ins Heimatland sich lebensbedrohlich verschlechternde Erkrankung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der sich aus Art. 46 RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 4 RL 2011/95/EU ergebenden Amtsermittlungspflichten geboten gewesen und nicht einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen wäre, führt der Kläger allerdings nicht aus.
Die Entscheidungserheblichkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen besteht auch nicht im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinte Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts, ob er wegen seiner Krankheit zum Arzt gegangen sei, erklärt, dass er bei einem Arzt untersucht worden sei, aber nichts Auffälliges festgestellt worden sei. Es sei überlegt worden, ob es sich möglicherweise um eine psychische Erkrankung handele. Er sei daher zum Psychologen gegangen, weitere Termine seien aber abgesagt worden (Sitzungsniederschrift, S. 2). Auf Nachfrage seines Rechtsanwalts zu seinen psychischen Problemen hat der Kläger erklärt, dass er psychische Probleme dahingehend habe, dass er immer wieder die Bilder sehe von seiner Flucht, es seien sehr viele Leute auf der Flucht ertrunken, auch in der Wüste habe er viele Leichen gesehen und Freunde seien vor seinen Augen gestorben, weshalb er nur sehr schwer schlafen könne (Sitzungsniederschrift, S. 3). Damit enthält das mündliche Vorbringen bereits keine Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme, die den Kläger in seinen Erwerbsmöglichkeiten nach Rückkehr in sein Heimatland beeinträchtigen könnten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch nicht allein auf fehlende Anhaltspunkte für eine die Erwerbstätigkeit beeinträchtigende (psychische) Erkrankung abgestellt, sondern zusätzlich und selbständig tragend auch darauf, dass aufgrund des fortbestehenden Kontaktes zu seinem Bruder davon auszugehen sei, dass der Kläger - wie auch vor seiner Ausreise - bei seiner Familie leben und in der Landwirtschaft arbeiten könne (Urteilsabdruck, S. 7). Der lediglich unsubstantiierte Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er hätte aufgrund seiner Krankheit keine Chance zu überleben, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes insofern nicht in Frage.
Schließlich hat unter Zugrundelegung der sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des EuGH ergebenden Maßstäbe für die aus Art. 46 RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 4 RL 2011/95/EU folgenden Amtsermittlungspflichten auch hinsichtlich der Prüfung des internationalen Schutzes für das Verwaltungsgericht keine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestanden. Ein rechtsmedizinisches Gutachten über die psychische Gesundheit einer internationalen Schutz beantragenden Person ist danach einzuholen, wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme vorliegen, die möglicherweise auf ein in diesem Land aufgetretenes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen sind, und wenn sich die Heranziehung eines solchen Gutachtens als erforderlich oder maßgeblich erweist, um zu beurteilen, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-756/21 -, juris Rn. 61). Hierzu in Einklang hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Erfordernis der Einholung eines medizinischen Gutachtens mit der Begründung verneint, dass die von ihm geschilderten psychischen Beschwerden ihre Ursache in traumatischen Fluchterfahrungen haben und nicht auf ein traumatisierendes Ereignis im Herkunftsland zurückzuführen sind; Ereignisse außerhalb seines Herkunftslands aber grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen (Urteilsabdruck, S. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 3x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung 1x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 14/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 225/20 3x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 39.22 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 267 AEUV 2x (nicht zugeordnet)
- 10 LA 349/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2213/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c AufenthG 6x (nicht zugeordnet)
- 46 RL 2013/32 5x (nicht zugeordnet)
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- § 60a Abs. 2 c AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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