Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 LA 8/26

Tenor:

Die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. ist nicht aufgrund des von ihr mit dienstlicher Äußerung vom 22. Januar 2026 angezeigten Sachverhalts von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung im Verfahren gehindert.

Gründe

I.

Die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E., die gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für das Geschäftsjahr 2026 dem 8. Senat zugewiesen und gemäß dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan Berichterstatterin im vorliegenden Verfahren ist, hat am 22. Januar 2026 zum vorliegenden Verfahren eine dienstliche Äußerung abgegeben. Darin hat sie angezeigt, dass der F. des Verwaltungsgerichts Lüneburg, der das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2025 (3 A 261/24) als Einzelrichter erlassen hat, ihr geschiedener Ehemann sei. Die Scheidung sei seit Januar 2025 rechtkräftig. Über den konkreten Fall und mit diesem zusammenhängende Rechtsfragen habe sie mit ihrem Ex-Mann nicht gesprochen.

Auf entsprechende Aufforderung haben die Verfahrensbeteiligten zu dieser dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass keine Einwände bestünden. Der Beklagte hat Zweifel an der Unparteilichkeit von Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. verneint.

II.

Der Senat entscheidet anlässlich von Ablehnungsgesuchen gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG). Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - ein solches Gesuch nicht angebracht ist, der Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Aus den in der dienstlichen Äußerung von Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. mitgeteilten Umständen folgt weder ein Ausschluss der Richterin von der Ausübung des Richteramts noch sind diese Umstände geeignet, im konkreten Fall die Ablehnung der Richterin wegen der Besorgnis ihrer Befangenheit zu rechtfertigen.

Anlass für einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes bieten die von der Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. angezeigten Umstände nicht. Mögliche Ausschließungsgründe sind in § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 1 bis 8 ZPO abschließend aufgezählt. Eine erweiternde Auslegung oder gar analoge Anwendung dieser Vorschrift ist wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter in Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nicht zulässig (vgl. bereits BGH, Urteil vom 5.7.1960 - VI ZR 109/59 -, NJW 1960, 1762 f.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1979 - 3 C 117.79 -, juris Rn. 18 ff.; Heinrich in: Musielak/Voigt, ZPO, 22. Aufl. 2025, Rn. 3 m.w.N.). § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 2 ZPO sieht einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts in Sachen des Ehegatten eines Richters bzw. einer Richterin vor, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Mit "Sache des Ehegatten" sind - wie sich aus der systematischen Zusammenschau mit § 41 Nr. 1 ZPO eindeutig ergibt - nur solche Verfahren gemeint, in denen der Ehegatte selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn der geschiedene Ehemann der Richterin ist nicht selbst Verfahrensbeteiligter oder steht in einem entsprechenden Verhältnis zu diesem. Andere Ausschlussgründe kommen nicht in Betracht. § 41 Nr. 6 ZPO betrifft nur Sachen, in denen der Richter bzw. die Richterin selbst in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der Entscheidung mitgewirkt hat, nicht indessen Sachen, die eine andere Person, zu der ein besonderes Näheverhältnis besteht, vorinstanzlich entschieden hat.

Die Umstände, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 22. Januar 2026 angezeigt hat, führen auch nicht zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis ihrer Befangenheit.

Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Solche auf objektiven Gründen basierenden Zweifel können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder den Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (zum Ganzen nur BVerwG, Beschluss vom 17.6.2024 - 9 C 3/23 -, juris Rn. 5 m.w.N.; dem folgend Senatsbeschluss vom 23.5.2025 - 8 ME 51/25 -, juris Rn. 6 f.).

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren darstellt (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 31/02 -, juris Rn. 7; ebenso Beschluss vom 17. 3.2008 - II ZR 313/06 -, NJW 2008, 1672; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.8.2015 - III ZR 170/14 -, juris Rn. 3). Mit Blick auf im Schrifttum geäußerte Kritik am Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - (Feiber, NJW 2004, 650 f.; M. Vollkommer, EWiR 2004, 205; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 13a m.w.N.) hat der Bundesgerichtshof in jüngeren Judikaten allerdings Ausnahmen für zwei Fallkonstellationen anerkannt. Zum einen soll das Ablehnungsgesuch eines in höherer Instanz tätigen Richters in Fällen, in denen ein Ehepartner des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin oder Einzelrichter allein verantwortet hat, begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.2.2020 - III ZB 61/19 -, juris Rn. 13; dem folgend OVG S-H, Beschluss v. 25.8.2021 - 1 LA 80/21 -, juris Rn. 4). Zum anderen soll es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Ehepartner eines in höherer Instanz tätigen Richters als Mitglied eines Richterkollegiums an einem angefochtenen Beschluss mitgewirkt hat, der nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann (BGH, Beschluss vom 9.2.2023 - I ZR 142/22 -, juris Rn. 10).

Das Bundessozialgericht hat Bedenken gegen die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert; es stellt bei der Beurteilung der Befangenheit bei einem ehelichen Näheverhältnis von Richtern unterschiedlicher Instanzen auf weitere Gesichtspunkte ab (vgl. Beschluss vom 24. November 2005 - B 9a VG 6/05 B -, Rn. 8 unter Hinweis auf die Kritik an der Auffassung des BGH aus dem Schrifttum). Zumindest in Revisionsverfahren vor einem obersten Bundesgericht hält das Bundessozialgericht angesichts der Komplexität der Verfahren und der Intensität der Befassung Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters, dessen Ehepartner an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat, für nachvollziehbar und hat dementsprechenden Ablehnungsgesuchen der Verfahrensbeteiligten stattgegeben (BSG, Beschluss vom 18. März 2013 - B 14 AS 70/12 R -, BeckRS 2013, 68558 Rn. 7 m.w.N.). Daran anschließend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Besorgnis der Befangenheit eines seiner Richter wegen der Mitwirkung seiner Ehefrau an einem angefochtenen Kollegialurteil eines Oberverwaltungsgerichts angenommen und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass das betroffene Verfahren gemäß dienstlicher Erklärung des Richters zwischen den Eheleuten gesprächsweise thematisiert worden ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2024 - 9 C 3/23 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 17.6.2024 - 9 C 4/23 -, juris Rn. 9; vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 24.2.2021 - 4/21, 5/21 -, juris Rn. 14). Diese zusätzlichen besonderen Gegebenheiten sind in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses aus objektiver Sicht zu verstärken und den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2024 - 9 C 3/23 -, juris Rn. 10).

Die hier vorliegende Konstellation weist zwar Parallelen zur Fallgruppe der angefochtenen Einzelrichterentscheidung des Ehepartners einer Richterin oder eines Richters des Gerichts nächster Instanz auf, für die der Bundesgerichtshof ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich für begründet erachtet (BGH, Beschluss vom 27.2.2020 - III ZB 61/19 -, juris Rn. 13). Dennoch kann wegen einer instanzübergreifenden Nähebeziehung zwischen Eheleuten auch in einer solchen Konstellation ein Ablehnungsgrund nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2024 - 9 C 3/23 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschluss v. 3.9.2024 - 2 L 89/24.Z -, juris Rn. 7 ff.). Hier ergibt die erforderliche Gesamtwürdigung keine Anhaltspunkte dafür, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. wegen der Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung an diesem Verfahren als gehindert anzusehen.

Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung nicht von ihrem Ehemann, sondern von ihrem geschiedenen Ehemann getroffen worden ist, führt jedoch für sich genommen noch nicht dazu, dass eine Besorgnis der Befangenheit auszuschließen ist. Auch wenn eine erweiternde oder entsprechende Anwendung der gesetzlichen Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 8 ZPO nicht in Betracht kommt, ist dem Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 2 ZPO doch zu entnehmen, dass mit Blick auf die mögliche Voreingenommenheit einer Richterin oder eines Richters die nicht mehr bestehende Ehe der bestehenden Ehe gleichzusetzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine bestehende Ehe angenommen, dass der Umstand der Mitwirkung eines Ehepartners zumindest unbewusst zu einer gewissen Solidarisierungsneigung oder - in dem Bemühen, eine derartige Haltung gerade zu vermeiden - zu einer überkritischen Distanz zu der Entscheidung der Vorinstanz führen kann (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2024 - 9 C 3/23 -, juris Rn. 10). Im Fall einer Ehescheidung kann dieser Effekt unter umgekehrten Vorzeichen als überkritische Distanz zur vom ehemaligen Ehepartner verantworteten Vorentscheidung bzw. als eine solche Haltung überkompensierende Kritiklosigkeit in Erscheinung treten. Beides kann - jedenfalls beim Hinzutreten weiterer Umstände - im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung dazu führen, dass aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten gerechtfertigte Bedenken an der Unvoreingenommenheit einer Richterin oder eines Richters bestehen.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht vorliegend maßgeblich deshalb nicht, weil auf die dienstliche Äußerung der Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. vom 22. Januar 2026 ausdrücklich keiner der beiden Beteiligten ein Ablehnungsgesuch gestellt hat. Nach Auffassung des Senats (Senatsbeschluss vom 23.5.2025 - 8 ME 51/25 -, juris Rn. 14) ist zuvörderst vom Grundgedanken der Institute des Richterausschlusses und der Richterablehnung in §§ 41, 42 ZPO, den bösen Schein der mangelnden Unparteilichkeit des Richters aus der Sicht der Beteiligten zu vermeiden, auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber es (auch) der Disposition der Beteiligten überlässt, durch einen Ablehnungsantrag (§ 42 Abs. 1 ZPO), der von jedem Beteiligten gestellt werden kann (§ 42 Abs. 3 ZPO), eine Überprüfung des Vorliegens von Befangenheitsgründen anzustoßen oder dies - mit der Folge des Verlusts des Ablehnungsrechts (§ 43, 44 Abs. 4 VwGO) - zu unterlassen. Dafür sprechen auch die kritischen Stimmen aus der Literatur im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2003 (II ZB 31/02), wonach die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren darstellt. So stellt Feiber heraus, dass für die Frage, ob die Voreingenommenheit eines Richters zu besorgen ist, allein die Sicht der Partei entscheidend ist (NJW 2004, 650, 651). M. Vollkommer geht ebenfalls davon aus, dass in Fällen instanzübergreifender Richterehen mit Blick auf die Verzichtbarkeit des Ablehnungsrechts (vgl. § 43 ZPO) die Tätigkeit eines Richters von der Geltendmachung der Ablehnung durch eine Partei abhängt (EWiR 2004, 205, 205). Im Hinblick darauf erscheint es rechtlich nicht geboten, einen Richter, gegen dessen Mitwirkung an der Entscheidung die Beteiligten auch in Ansehung der in einer dienstlichen Äußerung offengelegten Umstände keine Einwände haben und dem sie Vertrauen entgegenbringen, durch eine über die Ausschlusstatbestände des § 41 ZPO hinausgehende Interpretation der §§ 48, 42 ZPO von der Mitwirkung an dem Verfahren zu entbinden, weil das Gericht die Gefahr eines bösen Scheins ausschließen möchte, der indes in den Augen der Beteiligten gar nicht besteht (Senatsbeschluss vom 23.5.2025 - 8 ME 51/25 -, juris Rn. 14). Den Stellungnahmen der Beteiligten zur dienstlichen Äußerung der Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E., die keine Einwände an der Mitwirkung der Richterin an dem vorliegenden Berufungszulassungsverfahren erheben (Stellungnahme des Klägervertreters nach Rücksprache mit dem Kläger vom 31.1.2026, S. 109 der elektronischen Gerichtsakte) und Zweifel an ihrer Unparteilichkeit nicht geltend machen (Stellungnahme des Beklagten vom 23.2.2026, S. 135 der elektronischen Gerichtsakte), kommt damit in der Gesamtwürdigung entscheidendes Gewicht zu.

Weitere Umstände, aufgrund derer die Voreingenommenheit der Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. zu besorgen wäre, sind nicht ersichtlich. Eine Vorbefassung dergestalt, dass die Ex-Eheleute sich über den vorliegenden Fall ausgetauscht hätten, hat die Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung vom 22. Januar 2026 (S. 96 der elektronischen Gerichtsakte), an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ausgeschlossen. Eine einem Revisionsverfahren vergleichbare Komplexität weist das vorliegende Berufungszulassungsverfahren, in dem es in erster Linie auf die Erfüllung von Darlegungsobliegenheiten durch den Kläger ankommen dürfte, nicht auf (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 3.9.2024 - 2 L 89/24.Z -, juris Rn. 8). Davon abgesehen hegt der Senat gewisse Zweifel, ob die Komplexität eines Verfahrens und die damit im Zusammenhang stehende Intensität der Auseinandersetzung überhaupt als sachgerechte Kriterien für die Beurteilung taugen, ob der "böse Schein" fehlender Unparteilichkeit des Rechtsmittelrichters erweckt wird (Beschluss vom 23.5.2025 - 8 ME 51/25 -, juris Rn. 13). Die im Berufungszulassungsantrag gegenüber dem erstinstanzlichen Einzelrichter erhobenen Vorwürfe einer richterlichen Fehlleistung bei der Prozessführung in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (Berufungszulassungsbegründung vom 31.1.2026, S. 109-113 elektronische Gerichtsakte) könnten allenfalls dann eine Besorgnis der Befangenheit seines (Ex-)Ehepartners begründen, wenn der diese Vorwürfe erhebende Prozessbeteiligte zugleich Einwände gegen dessen Mitwirkung geltend machen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. November 2005 - B 9a VG 6/05 B -, Rn. 8). Solche Einwände hat der Kläger in seiner Äußerung zur Selbstanzeige der Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. E. jedoch ausdrücklich nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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