Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LC 453/19
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Genehmigung und Anerkennung ihrer Physiotherapieschule in Oldenburg als Ersatzschule begehrt hat. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 19. März 2019 für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 16. Mai 2025 auf 60.000 Euro und für die Zeit ab dem 17. Mai 2025 auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung kann vorliegend in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergehen, weil sich das Verfahren aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2026 beschlossenen Vertagung wieder im Stadium des vorbereitenden Verfahrens befindet (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2019 - 6 A 6.19 -, juris Rn. 3; zur Anwendbarkeit d. § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei einer Rücknahme der Berufung: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 87a Rn. 8).
Das Verfahren ist, soweit die Klägerin die Genehmigung und Anerkennung ihrer Physiotherapieschule in C-Stadt als Ersatzschule begehrt hat, nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der (mittlerweile geschlossenen) Physiotherapieschule am Standort C-Stadt konkludent zurückgenommen. Dieser bereits in früheren Hinweisen geäußerten Rechtsauffassung des Senats ist sie nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat seine Einwilligung in die teilweise Klagerücknahme erklärt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 19. März 2019 für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsverfahren im Übrigen einzustellen ist, beruht dies auf einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, VwGO 48. EL Juli 2025, § 126 Rn. 28). Mit Schriftsatz vom 27. April 2026 hat die Klägerin - nach dem Verständnis der Berichterstatterin - die Rücknahme der bis dahin noch rechtshängigen Berufung erklärt. Der Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt (§ 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Rücknahmeerklärung bewirkt insoweit den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 126 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Infolgedessen hat das Gericht über die Kosten zu entscheiden (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Aufgrund der Klage- bzw. Berufungsrücknahme hat die Klägerin gemäß 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des (Berufungs-)Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 38.2 (30.000 Euro) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11), den der Senat weiterhin in allen Verfahren zugrunde legt, die - wie es hier der Fall ist - bis zum 30. Juni 2025 bei ihm anhängig geworden sind. Danach beträgt der Streitwert bis zum 16. Mai 2025 insgesamt 60.000 Euro (= 30.000 Euro x 2), da die Klägerin bei Einlegung der Berufung (§ 40 GKG) zunächst noch die Genehmigung und Anerkennung ihrer beiden Physiotherapieschulen als Ersatzschulen begehrt hatte.
Für die Zeit danach beträgt der Streitwert 30.000 Euro. Gleichwohl die teilweise Klagerücknahme auf die Höhe des Streitwertes für die Berechnung der Gerichtsgebühren keinen Einfluss hat, weil gemäß § 40 GKG hierfür der maßgebliche Zeitpunkt die Antragstellung bei Einleitung des Rechtszuges ist (vgl. HambOVG, Beschl. v. 25.2.2026 - 5 Bf 36/22 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 7.8.2014 - 5 E 28/14 -, juris Rn. 5), besteht vorliegend ein Interesse der Klägerin, den Streitwert dennoch nach Verfahrensabschnitten festzusetzen. Denn soweit die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.8.2005 - 1 BvR 46/05 -, juris Rn. 11) und eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 RVG nicht in Betracht kommt, kann ein berechtigtes Interesse anwaltlich vertretener Beteiligter bestehen, den Streitwert nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen (NdsOVG, Beschl. v. 15.5.2013 - 8 OA 74/13 -, juris Rn. 8 m.w.N. u. Beschl. v. 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 2.8.2023 - 1 E 500/23 -, juris Rn. 7; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.5.2023 - 15 W 9/23 -, juris Rn. 10 m.w.N. aus der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung). Denn die wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren entstehen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht schon mit der Klageeinreichung in vollem Umfang. Vielmehr können neben der allgemeinen Verfahrensgebühr weitere Gebühren in Abhängigkeit von weiteren Verfahrenshandlungen und -abschnitten zu späteren Zeitpunkten entstehen und fällig werden (vgl. etwa die Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104, 3202 VV RVG). In Anbetracht der Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 RVG ist es daher geboten, streitwertrelevante Änderungen des Streitgegenstandes, die Einfluss auf die Höhe solcher erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens entstehenden wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren haben, schon bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zu berücksichtigen und nach Verfahrensabschnitten gestaffelte Streitwerte festzusetzen.
Für den Verfahrensabschnitt ab dem 17. Mai 2025 ist der Streitwert daher auf 30.000 Euro festzusetzen, weil die Klägerin ihre Klage bezogen auf die Genehmigung und Anerkennung ihrer Physiotherapieschule in C-Stadt als Ersatzschule zurückgenommen hat. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die durch die teilweise Klagerücknahme bewirkte Änderung des Streitgegenstandes schon bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zu berücksichtigen, da die wertabhängige Terminsgebühr aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2026 erst nach der teilweisen Rücknahme entstanden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 2x
- 6 A 6.19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 4x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 126 3x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- NordÖR 2014, 11 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung 2x
- 5 Bf 36/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 28/14 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 2x
- 1 BvR 46/05 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x
- 8 OA 74/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 111/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 500/23 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 9/23 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 2x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x