Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 852/81

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Juli.1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 15. März 1979 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung. Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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