Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5000/94

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 28. Januar 1992 werden aufgehoben, soweit in ihnen Entwässerungsgebühren für das Jahr 1992 für die Grundstücke Im L. 39 und 39a in T. abschließend festgesetzt worden sind.

Es wird festgestellt, daß die Gebührenbescheide des Beklagten vom 28. Januar 1992 rechtswidrig gewesen sind, soweit in ihnen Abschlagszahlungen auf Entwässerungsgebühren für das Jahr 1993 für die o.g. Grundstücke festgesetzt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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