Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 196/94

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Eintragungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des F. vom 6. Mai 1992 und der Änderung vom 26. August 1993 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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