Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 6279/95

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Mai 1995 geändert.

Es wird festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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