Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 790/96.A

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 1994 verpflichtet, beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Nr. 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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