Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 4368/95

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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