Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 45/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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