Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 6488/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

"Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 1993 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 1994 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 17. August 1993 werden insoweit aufgehoben, als Geldleistungen für den Zeitraum bis zum 30. April 1992 festgesetzt worden sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 und des Berufungsverfahrens zu 3/4, der Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/5 und des Berufungsverfahrens zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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