Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 7507/95.A

Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Oktober 1995 teilweise geändert.

Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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