Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 566/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 13. April 1988 verpflichtet, den Übergang einer weiteren Referenzmenge in Höhe von 4.611 kg mit Wirkung vom 1. April 1988 zu bescheinigen.

Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladenen (letztere als Gesamtschuldner) tragen je 1/8 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie je 1/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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