Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4674/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: "Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 1994, betreffend die Abrechnung der Anlage A. (Az. 20 32 11/3263), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1994 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.426,27 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.436,22 DM festgesetzt.


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