Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5182/95

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 hinsichtlich der der Klägerin zu 1.) und dem Kläger zu 2.) bewilligten Leistungen aufgehoben und die für diesen Zeitraum bewilligten Leistungen von den Klägern zurückgefordert hat.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte zu 1/7 und die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu 3/7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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