Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4942/95

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1992 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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