Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 899/98

Tenor

1. Das mit der Rechtsmittelschrift vom 16. Februar 1998 anhängig gemachte Berufungsverfahren wird gemäß § 125 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und den Klägern werden gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt, weil sie dieses Rechtsmittel konkludent zurückgenommen haben.

2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.


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