Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3673/98.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e
2Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
5Von einer fehlenden Begründung eines Urteils im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO kann nur gesprochen werden, wenn ein grober Formfehler vorliegt.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1963 - 5 C 214/62 -, Buchholz 310, § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 3.
7Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die dreieinhalb Seiten umfassenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen ohne weiteres erkennen, daß die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen wird, hilfsweise als unbegründet. Die Hilfsbegründung wird ihrerseits damit begründet, daß der Kläger ein eigenes Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht hat und daß er weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch seiner yezidischen Religionszugehörigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung in Syrien aktuell oder potentiell mit Verfolgung rechnen muß. Aus den gleichen Gesichtspunkten wird das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG verneint.
8Bezüglich des Nichtvorliegens einer Gruppenverfolgung der Kurden und der Yeziden in Syrien nimmt das Urteil Bezug auf ein in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten bereit gehaltenes Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -. Durch die angebotene Einsichtnahme in dieses Urteil hatte der anwaltlich vertretene Kläger Gelegenheit, die ausführliche Begründung des Senats zur Kenntnis zu nehmen, die sich das Verwaltungsgericht seinerseits durch Bezugnahme voll zu eigen gemacht hat. Bei einem solchen Verfahrensstand war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die im Urteil des Senats enthaltene ausführliche Begründung seinerseits in seinem Urteil nochmals referierend wiederzugeben.
9Soweit der Kläger zu Recht geltend macht, das angefochtene Urteile weiche - soweit die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei - von zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1991 und 26. Mai 1994 ab (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), beruht das Urteil nicht auf dieser Abweichung. Denn die behauptete Abweichung wirkt sich auf die die Abweisung der Klage selbständig tragende Hilfsbegründung des Urteils nicht aus.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
11Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 3x
- 5 C 214/62 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 51, 53 AuslG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 6597/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x