Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 886/98

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt.


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