Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5359/94
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks R. 3 in H. .
3Durch Abgabenbescheide vom 9. März 1992 und 8. März 1993 zog der Funktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für beide: der Beklagte) den Kläger für dieses Grundstück zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 204,00 DM für das Jahr 1992 und in Höhe von 259,20 DM für das Jahr 1993 heran. Der Berechnung der Gebühren lag jeweils ein Zwei-Personen-Haushalt zugrunde unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für den reduzierten Abfuhrrhythmus.
4Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 16. September 1993 und 14. September 1993 zurück.
5Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, infolge konsequenter Müllvermeidung (u.a. Eigenkompostierung) und Zuführung von wiederverwertbaren Stoffen zu gesonderten Sammlungen liege das Restmüllaufkommen seines Haushalts bei höchstens 20 bis 30 l in vier Wochen. Diesem Umstand trage der pauschale, an die Haushaltsgröße gekoppelte Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Beklagten keine Rechnung.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1993 und den Abgabenbescheid vom 8. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat der sich auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide berufen.
11Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
12Mit der Berufung macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei der Gebührenbemessung die Folgen der Einführung des Dualen Systems (u.a. Absinken des Restmüllaufkommens) nicht bedacht. Die R. -S. -Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) habe für den Zeitraum 1993 einen Gewinn von über 15 Mio. DM erzielt. Dies lasse darauf schließen, daß die Gebührenkalkulation gewinnorientiert angelegt und der Kostendeckungsgrundsatz nicht beachtet worden sei. Beispielsweise sei die Zahl der anschlußpflichtigen Anwohner zu niedrig angesetzt worden. 1992 und 1993 seien noch Rücklagen für eine neue Deponie und eine Müllverbrennungsanlage gebildet worden, obwohl bereits abzusehen gewesen sei, daß die vorhandenen Müllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Köln nicht ausgelastet seien. Nicht ansatzfähig seien die sog. Haftungsfreistellungszuschläge für die Benutzung der Deponie des Kreises E. sowie die eingesetzten Gutachterkosten. Die Abfuhrkosten seien überhöht.
13Der Kläger beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er trägt vor, bei Aufstellung der Gebührenkalkulation Ende 1991 bzw. Ende 1992 seien die maßgeblichen Kostenfaktoren ordnungsgemäß prognostiziert worden. Dies gelte sowohl für die Auswirkungen des Dualen Systems als auch für die Bevölkerungsentwicklung und die Entwicklung der Deponiekosten des Kreises E. . Zur Zahlung eines Deponiekostenzuschlags, der 1992 und 1993 jeweils 3,49 DM/t betragen habe, sei die RSAG aufgrund eines Vertrages mit dem Kreis E. vom 29. Juni 1984 verpflichtet gewesen. Die Höhe der Abfuhrkosten ergebe sich aus Verträgen, die nach einer beschränkten Ausschreibung 1986 über eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen worden seien. Für die Anlage einer Deponie oder den Bau einer Müllverbrennungsanlage seien keine Rückstellungen gebildet worden. Gutachterkosten bezögen sich allerdings hierauf, z.B. für Umweltverträglichkeitsprüfungen 1992 und 1993 im Rahmen der Standortsuche für eine neue Deponie (1992 = 200.000 DM; 1993 = 500.000 DM). Mit dieser Planung habe er sich unter Berücksichtigung fehlender Entsorgungsmöglichkeiten im Kreisgebiet im Hinblick auf seine Stellung als entsorgungspflichtige Körperschaft und im Hinblick auf den Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk K. vom Januar 1992 im Rahmen des Nachweises einer langjährigen Entsorgungssicherheit beschäftigen müssen. Gutachterkosten seien auch angefallen für die Überarbeitung und Fortschreibung der Abfallmengeprognosen 1992 und 1993 sowie für die Abfallmengemessungen 1992 im Ortsteil Rheinbach/Oberdrees, die ergeben habe, daß das Restmüllaufkommen linear mit der Zahl der Personen pro Haushalt ansteige. Letztere Erkenntnis sei bereits im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung 1993 bei Aufteilung des haushaltsgrößenabhängigen Kostenblocks berücksichtigt worden. Beratungs- und Gutachterkosten fielen auch für die Steuerberatung sowie die Untersuchung betrieblicher Anlagen und Abläufe an. Insoweit seien die aus den Vorjahren bekannten Aufwendungen als Ansatz in die Kalkulation übernommen worden.
18Von den im Wirtschaftsplan der RSAG veranschlagten Rückstellungen (1992 = 1.993.000,00 DM; 1993 = 1.612.000,00 DM) entfalle der größere Teil auf den Entgeltbereich, der Gebührenbereich sei nur mit 424.000,00 DM (1992) bzw. 423.000,00 DM (1993) belastet worden. Es handele sich um Rückstellungen für künftige Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte Deponie in Sankt Augustin.
19In der Gebührenkalkulation seien kalkulatorische Abschreibungen überwiegend nach Anschaffungskosten, teilweise entgegen dem öffentlichen Preisrecht nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden. Von dem unzulässigen Mehransatz von 813.000,00 DM im Jahre 1992 entfielen allerdings nur 36,4 % auf den Gebührenbereich (für 1993: 45,5 % von 1.279.000,00 DM). Bei den kalkulatorischen Zinsen ergebe sich unter Berücksichtigung des öffentlichen Preisrechts mit Reduzierung des kalkulatorischen Zinssatzes von 8 % auf 6,5 % für 1992 ein Zuvielansatz von 512.000,00 DM, davon entfielen 25,9 % auf den Gebührenbereich (für 1993: 39,7 % von 779.000,00 DM). Diese Fehlansätze bei den kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen könnten jedoch durch einen nach öffentlichem Preisrecht zulässigen Ansatz von 1,5 % vom Umsatz für das allgemeine Unternehmerwagnis und den Ansatz der Gewerbesteuern (1992 und 1993 je 300.000,00 DM) ausgeglichen werden.
20Der in der Jahresbilanz der RSAG für 1993 ausgewiesene Gewinn von über 15,7 Mio. sei überwiegend durch steuerlich bedingte Einflüsse (Auflösung von Steuerrückstellungen, Verminderung der Körperschaftsteuer durch Auszahlen des Gewinns an die Gesellschafter, bilanzielle Neubewertung einzelner Positionen im Zuge einer Betriebsprüfung) entstanden. Das Betriebsergebnis sei ferner dadurch positiv beeinflußt worden, daß die Zahl der geschätzten Einwohner stärker als prognostiziert gestiegen sei, daß die Altpapierpreise unerwartet gestiegen seien, daß Mehreinnahmen durch die Mitbenutzung der in Betrieb genommen Sickerwasseranlage erzielt worden seien und daß durch Verzögerungen bei der Einführung der Biotonne weniger Umstellungskosten entstanden seien.
21Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten und Beiakten des Verfahrens 9 A 6065/96 ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
24Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Gebührenbescheide für die Jahre 1992 und 1993 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seien Rechten.
25I. Gebührenbescheid für 1992
26Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 2 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. -S. -Kreis vom 12. Dezember 1991 (Abfallsatzung - AS - 1992) als öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung sind die §§ 1 - 4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den R. S. -Kreis vom 12. Dezember 1991 (Gebührensatzung - GS - 1992). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
271. Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1992 und Nr. 1 Gebührentarif (GT) zu § 1 GS 1992 enthaltenen Maßstabsregelungen, die im wesentlichen auf die Größe der Haushalte, die Inanspruchnahme einer Regelausstattung (zur Bemessung der Regelausstattung nach wahrscheinlichem Abfallaufkommen je Personenzahl/Haushalt siehe S. 4 der Gebührenbedarfsberechnung 1992) und den Abfuhrrhythmus (wöchentlich oder 14-tägig) abstellen. Bei diesem Maßstab handelt es sich um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Oktober 1987, GV NRW S. 342 (KAG), der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
28vgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A 2488/89 - zur Maßstabsregelung des Beklagten für das Jahr 1988,
29nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme steht.
30Soweit der Kläger meint, der Satzungsgeber hätte die bisherige Maßstabsregelung verändern müssen, weil ab dem Jahre 1992 die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme am Dualen System bestanden habe, verkennt er, daß bei Erlaß der Gebührensatzung 1992 im Dezember 1991 noch keine auf das Kreisgebiet bezogenen Erfahrungswerte über die Auswirkungen dieses Systems vorlagen und deshalb keine zuverlässigen Prognosen über die Anziehungskraft des Dualen Systems speziell auf die Bevölkerung des Kreisgebiets und die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Müllaufkommen angestellt werden konnten. Der Satzungsgeber konnte insoweit nur auf allgemeine Prognosen zurückgreifen und hat das getan. Insoweit sei darauf hingewiesen, daß bei der Kalkulation der Gebührensätze, wie sich aus den Seiten 2 und 6 des Wirtschaftsplans 1992 der RSAG (Beiakte Heft 7) ergibt, die Auswirkungen des Dualen Systems auf das Restmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: Kostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System R. -S. -Kreis - ARGE - gemäß Vertrag mit der RSAG vom 23. Oktober 1991) durchaus berücksichtigt worden sind. Denn danach ist die RSAG, die der Kreis mit der Durchführung der Abfallentsorgung beauftragt hat (s. hierzu Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar 1983 sowie § 1 Abs. 2 AS 1992) u.a. davon ausgegangen, daß von der für 1992 prognostizierten Gesamtabfallmenge von 219.600 t 65.500 t verwertbare Abfälle (im einzelnen aufgeschlüsselt nach Altpapier/Pappe, Altglas/-metall, Küchenabfälle, Grünabfälle, Kunststoffe) anfallen, darunter 2.600 t aus der Leichtfraktion (= DSD-Sack). Der Kostenaufwand, der der RSAG dadurch entsteht, daß sie vertragsgemäß Leistungen für die ARGE erbringt, ist im Wirtschaftsplan 1992, Anlage 3 (Beiakte 7), mit 3.524.000,00 DM prognostiziert worden und vorab von der Kostensumme, die laut Gebührenkalkulation 1992 auf die Gebührenzahler und Entgeltzahler umgelegt worden ist, abgezogen worden.
31Soweit der Kläger meint, der Gebührenmaßstab sei fehlerhaft, weil die Gebührenreduktion nach Nr. 1.1 b GT bei verringertem Abfuhrrhythmus kein genügender Anreiz zur Vermeidung und Vewertung von Abfällen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, (LAbfG 1988) in der Fassung des am 31. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 14. Januar 1992 GV NRW S. 32, (LAbfG 1992) sei, übersieht er, daß den kommunalen Körperschaften zur Anpassung ihrer Satzungsregelungen an diese gesetzliche Bestimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1993 eingeräumt worden ist. Durch Gesetz vom 23. November 1993, GV NRW S. 887, ist diese Anpassungsfrist sogar bis zum 31. Dezember 1995 verlängert worden.
322. Die Gebührensatzung 1992 enthält auch in bezug auf die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Tarif Nr. 1.1a, 1.1b, 1.3, 1.4 GT - hier speziell Tarifnummer 1.1b = 204,00 DM für den Zwei-Personen-Haushalt bei 14-tägiger Abfuhr - gültige Gebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben, namentlich des KAG und des LAbfG 1988, entsprechen.
33Jedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats zulässigen Toleranzen,
34vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213,
35nicht verletzt. Dies gilt sowohl für den Gesamtgebührenbereich als auch für die gebildeten Teilgebührenbereiche "Haushalte", "Gewerbecontainer-Tonnen", "Beistellsäcke" und "Haushaltsge-räte", auf die die veranschlagten Kosten nach sachgerechten Verteilungsschlüsseln (siehe Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung 1992) verteilt worden sind. Das hier interessierende, für die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von gemischt genutzten Grundstücken veranschlagte Gebührenaufkommen von 51.676.000,00 DM (Wirtschaftsplan 1992, Anlage 4, Spalte 3, sowie Gebührenbedarfsberechnung 1992, S. 6 und 7) übersteigt selbst bei Korrektur unzulässiger Kostenansätze der Ursprungskalkulation unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen und Unterlagen nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige Kostenvolumen macht mind. 50.170.873,00 DM aus (50.170.873,00 DM zuzüglich 3 % hiervon (= 1.505.127,00 DM) = 51.676.000,00 DM).
36Die ursprüngliche Gebührenkalkulation, die mit einem Bruttoaufwand von 51.656.086,00 DM für den Haushaltsgebührenbereich abschloß (s. Gebührenbedarfsberechnung 1992, Anlage 2, Spalte 2, sowie Anlage 1, Spalte 4), wies zwar einzelne korrekturbedürftige Kostenansätze auf, diese machen jedoch nicht mehr als 51.656.086,00 DM - 50.170.873,00 DM = 1.485.213,00 DM aus, so daß der hier interessierende Gebührensatz nach Nr. 1.1b GT für den Zwei-Personen-Haushalt von jährlich 204,00 DM im Ergebnis zu Recht festgelegt worden ist.
37Im einzelnen gilt folgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei Aufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1992 zu treffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9 Abs. 3 LAbfG 1988 für die von ihm nach § 1 Abfallsatzung 1992 betriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein werden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch die Entgelte für 1992 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein würden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten, die die RSAG als mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte juristische Person des privaten Rechts (s. Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar 1983) für den Kreis ausführt. Für die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister (RSAG) wahrscheinlich für den für 1992 prognostizierten Leistungsumfang verlangen kann, ist auszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Sehen diese -wie der Vertrag vom 28. Februar 1983 - keinen Fest- oder Marktpreis, sondern einen Erstattungspreis nach entstandenem Aufwand mit jährlicher (nachträglicher) Abrechnung vor (s. §§ 3 und 4 des Vertrages), dann hat der Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu prüfen, ob der vom Fremdleister im Rahmen einer Vorkalkulation (hier: Wirtschaftsplan 1992 der RSAG) geforderte Preis den gesetzlichen Vorgaben entspricht, die geltend gemachten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung darstellen und ihre Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht.
38Vgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.
39Gesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge - hier der Vertrag vom 28. Februar 1983 - enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlicher Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR 30/53 - und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für - wie hier - vereinbarte Selbstkostenerstattungspreise (s. §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 1 Abs. 3, 8 VO PR 30/53).
40Die vom Kreis in seine Kalkulation übernommene Vorkalkulation der RSAG (Wirtschaftsplan 1992) entsprach bezüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen nicht den zwingenden Vorgaben der LSP (Nrn. 37 bis 46).
41a) Nach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem Anschaffungspreis oder den Herstellkosten der Anlagegüter zu berechnen, während die RSAG die Abschreibungen teilweise nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG laut Anlage 2 b zum Wirtschaftsplan 1992 DM 5.623.000,00). Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 1998 überreichten und erläuterten Auflistung ( Beiakte 7, Anlage 5) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 4.810.000,00 DM ansetzbar gewesen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die vom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung unvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte Ansatz von 5.623.000,00 DM - 4.810.000,00 DM = 813.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG, der sowohl einen Entgeltbereich als auch einen Gebührenbereich umfaßt (s. Wirtschaftsplan 1992, S. 14), wobei letzterer vom Beklagten in seiner Gebührenkalkulation nochmals aufgeteilt ist in die Gebührenbereiche Haushalte (hier einschlägig), Gewerbecontainer und -tonnen, Beistellsäcke und Haushaltsgeräte (S. Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung 1992). Nach der erwähnten Auflistung (Beiakte 7, Anlage 5) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1992 angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (5.623.000,00 DM) nur 2.047.000,00 DM = 36,4 % auf den Gebührenbereich. Dementsprechend beträgt der auf den (gesamten) Gebührenbereich entfallende überhöhte Ansatz 36,4 % von 813.000,00 DM = 295.932,00 DM (im folgenden wird dieser Abzugsbetrag im Sinne einer Unterstellung zu Gunsten des Klägers voll auf den Gebühren-Teilbereich Haushalte bezogen). Hinzu kommen 14 % Mehrwertsteuer = 41.430,00 DM.
42b) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP (für 1992 nach der bereits erwähnten vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 1998 überreichten und erläuterten Auflistung - Beiakte 7/Anlage 5 - 34.150.000,00 DM) sind von der RSAG mit 8 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i.V.m. der Verordnung PR - Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) höchstens 6,5 % ansetzbar waren. Statt der im Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b, angesetzten kalkulatorischen Zinsen von 2.603.000,00 DM hätten also nur 6,5 % von 34.150.000,00 DM betriebsnotwendigem Kapital abzüglich 129.000,00 Zinsen für Finanzanlagen (s. LSP Nr. 43 Abs. 4) = 2.090.750,00 DM angesetzt werden dürfen. Allerdings beziehen sich die im Wirtschaftsplan 1992 angesetzten überhöhten kalkulatorischen Zinsen auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG (Gebühren- und Entgeltbereich). Auf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 7, Anlage 5), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich 673.000,00 DM = 25,85 %. 25,85 % von ansetzbaren 2.090.750,00 DM kalkulatorischen Zinsen für den Gesamtbetrieb machen 540.459,00 DM ansetzbare kalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der Zuvielansatz in der Gebührenkalkulation beträgt danach für den Gebührenbereich 673.000,00 DM - 540.459,00 DM = 132.541,00 DM (wie oben unter a) unterbleibt eine weitere Reduzierung auf den Haushalt-Gebührenbereich). Hinzu kommen 14 % Mehrwertsteuer = 18.556,00 DM.
43c) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. Der Beklagte hat im einzelnen dargelegt, daß die RSAG mit den beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen hat. An diese Verträge, die auch eine Anpassung an die Kostenentwicklung vorsahen, war die RSAG gebunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die RSAG im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge 1986 überhöhte, dem Äquivalenzprinzip widersprechende Preise akzeptiert hat. Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auflistung und Erläuterung (Beiakte Heft 7, Anlage 7) ergibt, machen die Anpassungen an die Preisentwicklungen in fünf Jahren ca. 25 bis 27 % aus, wobei für 1992 eine Anhebung von 7,7 % einkalkuliert ist (Wirtschaftsplan 1992, S. 11). Der weitergehende Anstieg der Abfuhrkosten gegenüber dem Basisjahr 1987 ergibt sich aus dem Anstieg der Einwohnerzahl und der Veränderung der Abfuhrleistung durch Einführung neuer Sammel- und Tonnensysteme (Biotonne, Monopapiertonne).
44d) Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des Kreises E. in Mechernich ist nicht zu beanstanden (90,00 DM/t laut Wirtschaftsplan 1992, S. 11). Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29. Juni 1984 (Beiakte 7, Anlage 3) war die RSAG gehalten, die in § 8 des Vertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen. Diese bestanden aus einem Grundpreis, der sich nach der im Zeitpunkt der Anlieferungen jeweils geltenden Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung im Kreis E. richtete, und einem pauschalen Zuschlag von 3,00 DM/t, der entsprechend der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes angepaßt wurde. Dieser Zuschlag belief sich für 1992 und 1993 auf 3,49 DM/t. Da im Zeitpunkt der Kalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises E. für die Benutzung der Deponie für das Jahr 1992 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte abzuschätzen, wie hoch diese voraussichtlich sein würde. Er hat die Gebühr mit voraussichtlich 90,00 DM - 3,49 DM = 86,51 DM angesetzt, während sie später tatsächlich auf 81,45 DM festgesetzt worden ist (Beiakte 7, Anlage 2). Anhaltspunkte dafür, daß die Schätzung der RSAG und des Kreises im Dezember 1991 fehlerhaft war, hat der Senat nicht.
45e) Der Ansatz von Berater- und Gutachterkosten (Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b = 472.000,00 DM) für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG ist - abgesehen von veranschlagten 200.000,00 DM für eine Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der Standortsuche für eine geplante Reststoffdeponie (Wirtschaftsplan 1992, S. 12) - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Sache nach bezogen sich diese Gutachter-/Beraterkosten von 472.000,00 DM - 200.000,00 DM = 272.000,00 DM einmal auf übliche, extern vergebene Aufträge zur Untersuchung und/oder Optimierung betrieblicher Anlagen und Abläufe, wie sie in ähnlicher Weise auch in den Vorjahren angefallen waren (z. B. für 1991 DM 280.000,00, S. Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b), zum anderen auf eine 1992 durchgeführte Abfallmengemessung im Ortsteil R. bach/O. (S. Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 4) und die Fortschreibung der Abfallmengeprognose durch Prof. D. (Wirtschaftsplan 1992, S. 12).
46Der Ansatz von Kosten für extern vergebene Beratungsaufträge ist gerechtfertigt, wenn diese Beauftragung zur sachgerechten Durchführung der vertraglich übernommenen Leistungen des privaten Auftragnehmers (RSAG) notwendig ist. Denn - sofern der Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber (Kreis) und dem privaten Auftragnehmer (RSAG) wie hier nichts anderes vorsieht - bleibt es grundsätzlich dem Ermessen des beauftragten Unternehmens (RSAG) überlassen, ob es seine vertraglichen Leistungen ganz mit eigenem Personal oder ganz oder teilweise mit Fremdpersonal (Gutachter) durchführt (vgl. zur Bewertung in Anspruch genommener Dienstleistungen nach LSP Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe b LSP). Vertraglicher Leistungsgegenstand des Vertrages zwischen RSAG und dem Kreis vom 28. Februar 1983 war die Durchführung der dem Kreis nach der Abfallsatzung und nach § 5 LAbfG 1988 als entsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 2 AbfG obliegende Aufgabe der öffentlichen Abfallentsorgung. Zur öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung gehört nicht nur der Betrieb der eigentlichen Müllsammlung und - entsorgung (s. § 3 Abs. 2 AbfG), sondern neben der Beratung der Abfallbesitzer (§ 9 Abs. 3 LAbfG 1988) auch die Aufstellung eines auf das Gebiet bezogenen Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LAbfG 1988). Abfallwirtschaftskonzepte, die von den Kreisen unter Beachtung des von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde (§ 34 LAbfG 1988) aufgestellten Abfallentsorgungsplans (§§ 16, 17 LAbfG 1988) aufzustellen sind, enthalten das auf einen bestimmten zeitlichen Zielhorizont ausgerichtete Konzept der vorhandenen und geplanten Anlagen der Abfallentsorgung unter Berücksichtigung der für die Zukunft zu erwartenden Entwicklung des Abfallaufkommens nach Art, Menge und Entsorgungsmöglichkeiten (s. hierzu ab 31. Januar 1992 auch: § 5 a LAbfG 1992).
47Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß die RSAG Kosten für eine für 1992 geplante und durchgeführte Abfallmengemessung angesetzt hat. Das Ergebnis einer solchen Messung ist Grundlage für den Ansatz wahrscheinlichen Abfallaufkommen nach Haushaltsgröße und dient damit als Basis für die möglichst realitätsnahe Ermittlung des Gebührensatzes.
48Entsprechendes gilt für die Aktualisierung und Fortschreibung der Abfallmengeprognose. Sie ist eine notwendige und ständig fortzuschreibende Aufgabe, die die Zahlengrundlage für langfristige Planungen und eventuell notwendig werdende Anpassungen der vorhandenen Anlagen der Abfallentsorgung liefert.
49Ob der Beklagte berechtigt war, im Rahmen seiner Gebührenkalkulation den in der Vorkalkulation der RSAG enthaltenen Ansatz von 200.000,00 DM für eine Umweltverträglichkeitsstudie im Zusammenhang mit der Standortsuche für eine geplante, später nicht gebaute Reststoffdeponie zu akzeptieren, kann offenbleiben. Der Senat setzt diesen Betrag zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (insgesamt 200.000,00 DM + 28.000,00 DM = 228.000,00 DM) vorsichtshalber vom Kostenansatz ab (wie oben unter a) unterbleibt eine weitere Reduzierung auf den Haushalt-Gebührenbereich).
50f) Ob die RSAG im Rahmen ihrer Entgeltkalkulation berechtigt war, für 1992 Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte eigene Mülldeponie in Sankt Augustin anzusetzen, etwa als Einzelwagnis nach Nr. 47 Abs. 3 LSP, obwohl eine Verfüllung dieser Deponie in 1992 mit Hausmüll gar nicht vorgesehen war, kann offenbleiben. Denn selbst bei Streichung des entsprechenden Betrages wird die Gebührensatzfestsetzung nicht fehlerhaft. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 1998 (Gerichtsakte Bl. 67) im einzelnen dargelegt hat, beziehen sich die im Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b, aufgeführten Nachsorgerückstellungen von 1.993.000,00 DM in Höhe von 1.260.000,00 DM auf Rückstellungen für Deponien, die ausschließlich für den Entgeltbereich vorgehalten wurden. Als Rückstellungen für die eigene Hausmülldeponie in S. A. hat er - entsprechend dem Risikozuschlag, den der Kreis E. für seine Deponie in M. erhebt - 3,49 DM/t angesetzt. Als fiktive Abfallmenge (sowohl für den Gebührenbereich als auch den Entgeltbereich) hat er die Jahresabfallmenge angesetzt, die nach dem Wirtschaftsplan 1992, S. 9, zur Deponie im Kreis E. verbracht werden sollte, nämlich 209.900 t. Multipliziert mit 3,49 DM/t ergibt dies einen Ansatz von 732.551,00 DM = ungefähr 733.000,00 DM (= 1.993.000,00 DM - 1.260.000,00 DM). Von dieser angesetzten Müllmenge von 209.900 t entfallen jedoch nur 153.900 t auf den Gebührenbereich (s. Wirtschaftsplan 1992, S. 6 und 9), davon wiederum nur 113.490 t auf den Gebührenbereich für Restmüllabfall aus Haushalten (S. Gebührenbedarfsberechnung 1992, Anlage 1, Schlüssel G). Dementsprechend sind in der Gebührenkalkulation 1992 - bezogen auf den hier interessierenden Gebührenbereich für Haushalte - 113.490 t x 3,49 DM/t = 396.080,00 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (= 55.451,00 DM) angesetzt, die möglicherweise nicht ansatzfähig waren.
51g) Nicht ansetzungsfähig - weil nicht betriebsnotwendig - ist auch der Ansatz von 14 % Mehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im Wirtschaftsplan der RSAG 1992, Anlage 2 b, als Umlage RSK - Personal = 505.000,00 DM und externe EDV-Kosten = 116.000,00 DM angesetzt. Zwar ist der Beklagte berechtigt, im Rahmen der von ihm aufzustellenden Gebührenkalkulation für 1992 neben den Fremdkosten der RSAG die eigenen Kosten als Aufwand anzusetzen, die durch den Einsatz des kreiseigenen Personals und der kreiseigenen EDV-Anlage entstehen, sofern Personal und Maschinenpark für die originär dem Kreis gesetzlich obliegende Aufgabe der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung eingesetzt werden. Daß entsprechende Kosten entstanden sind , hat der Beklagte ausdrücklich versichert. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Ansatz unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben.
52Der Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigt den Kreis jedoch nicht, hinsichtlich dieser Kosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag anzusetzen. Dies gilt selbst für den Fall, daß der Kreis und die RSAG für 1992 eine mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen Vertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist. Danach ist der Kreis von der RSAG beauftragt worden, für die RSAG Verwaltungstätigkeiten auszuführen, die im Rahmen der Gebührenveranlagung und der Planung abfallwirtschaftlicher Aufgaben anfallen. Unbeschadet der Frage, ob dieser Vertrag überhaupt rechtsgültig ist, sind jedenfalls Zusatzkosten, die durch diese Unterbeauftragung des Kreises entstehen - hier in Gestalt der Mehrwertsteuerpflicht der RSAG -, keine betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Durchführung der vom Kreis betriebenen öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung". Die Aufgabe der Abfallentsorgung und der Gebührenkalkulation hierfür ist die ureigene Aufgabe des Kreises. Soweit der Kreis Teilbereiche dieser Aufgabenstellung mit eigenem Personal- und Sacheinsatz wahrnimmt, weil er dies offenbar besser kann als die RSAG, liegt darin ein Ansichziehen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Grundvertrages zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar 1983. Wenn Kreis und RSAG, obwohl sie erkannt haben mußten, daß die Durchführung von Teilbereichen der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung besser vom Kreis als von der RSAG ausgeführt werden konnte, gleichwohl vereinbaren, daß die RSAG auch diesen Teilbereich durchführen soll, und anschließend die weitere Vereinbarung treffen, daß nunmehr der Kreis als Unterbeauftragter für das beauftragte Unternehmen RSAG tätig wird, dann wirkt sich eine solche Vertragsgestaltung gegenüber den gebührenpflichtigen, die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung benutzenden Bürgern objektiv als eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme aus, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig ist. Der unzulässige Ansatz von Mehrwertsteuer (14 %) auf beide angegebenen Beträge macht 70.700,00 DM und 16.240,00 DM aus.
53h) Die nicht ansatzfähigen oder als nicht ansatzfähig behandelten Kosten unter a) bis g) belaufen sich zusammen auf: 295.932,00 DM + 41.430,00 DM + 132.541,00 DM + 18.556,00 DM + 228.000,00 DM + 396.080,00 DM + 55.451,00 DM + 70.700,00 DM + 16.240,00 DM = 1.254.930,00 DM. Die ansatzfähigen Kosten reduzieren sich damit auf 51.656.086,00 DM - 1.254.930,00 DM = 50.401.156,00 DM. Das veranschlagte Gebührenaufkommen von 51.676.000,00 DM übersteigt also die ansatzfähigen Kosten lediglich um den noch im Toleranzbereich liegenden Prozentsatz von 2,53 %.
54i) Auf der Grundlage der danach gültigen Gebührensatzung 1992 ist der Kläger - wie insoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1992 zu Recht zu einer Gebühr von 204,00 DM herangezogen worden.
55II. Gebührenbescheid für 1993
56Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. -S. -Kreis vom 14. Dezember 1992 (Abfallsatzung - AS - 1993) sind die §§ 1 - 4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis vom 14. Dezember 1992 (Gebührensatzung - GS - 1993). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
571. Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1993 und Tarifnr. 1 Gebührentarif (GT) zu § 1 GS 1993 enthaltene Maßstabsregelung, die wiederum auf die Größe der Haushalte, die Inanspruchnahme einer Regelausstattung und den Abfuhrrhythmus (wöchentlich oder 14-tägig) abstellt. Allerdings ist das Maß der Regelausstattung aufgrund der Erfahrungen der Abfallzählung im Ortsteil R. bach/O. dahin verändert worden, daß nunmehr von einem linearen Anstieg des Restmüllaufkommmens pro Einwohner ausgegangen wird (Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 4, und Anlage 4). Darüber hinaus ist ein sog. Abschlag für Eigenkompostierung eingeführt worden. Eigenkompostierer im Sinne der Abfallsatzung 1993 sind Personen, die - obwohl sie nicht vom Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 AS 1993 befreit sind - sich verpflichtet haben, die auf dem Grundstück anfallenden Bio- und Grünabfälle unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der dafür angebotenen Sammelsysteme selbst zu kompostieren und die einen Antrag auf Gewährung der in der Satzung festgelegten Ermäßigung gestellt haben (§ 10 Abs. 7 AS 1993). Durch diesen Abschlag soll ein Anreiz zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Ob es sich insoweit um einen wirksamen Anreiz im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG 1992 handelt, kann offenbleiben. Denn die kommunalen Körperschaften sind erst ab 1. Januar 1996 verpflichtet, entsprechende wirksame Anreize zu setzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 idF. des Änderungsgesetzes vom 23. November 1993). Der Beklagte hat auch sonstige Parameter der Maßstabsbildung und Kalkulation verändert, indem er von einer größeren Zahl von Einwohnern (513.000, Wirtschaftsplan 1993, S. 4), einer größeren Zahl von angeschlossenen Haushalten (190.000) und von einer Veränderung des Abfallvolumens und des Anteils der verwertbaren Abfälle ausgegangen ist (Wirtschaftsplan 1993, S. 6: Gesamtabfallmenge 222.000 t, Abfall zur Verwertung 73.900 t). Die im einzelnen von ihm berücksichtigten Veränderungen der Kalkulationsgrundlagen für das Wirtschaftsjahr 1993 im Verhältnis zum Jahr 1992 sind im Wirtschaftsplan 1993, S. 2 und 3, aufgeführt.
582. Auch in der Gebührensatzung 1993 ist in bezug auf die Gebührentarife der Gesamtgebührenbereich aufgeteilt in die Teilgebührenbereiche "Haushalte", "Gewerbecontainer/-tonnen", Beistellsäcke" und "Haushaltsgeräte". Die veranschlagten Gesamtkosten sind nach sachgerechten Verteilungsschlüsseln (s. Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung 1993) auf die verschiedenen Teilgebührenbereiche verteilt worden. In bezug auf die hier interessierenden, die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken betreffenden Tarife Nr. 1.1a, 1.1b, 1.1c, 1.1d, 1.3 und 1.4 GT (hier speziell Tarifnummern 1.1a und 1.1c für den Zwei-Personen-Haushalt bei reduziertem Abfallrhythmus = 354,00 DM - 94,80 DM) enthält die Gebührensatzung 1993 gültige Gebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben, namentlich des KAG und des LAbfG 1992, entsprechen.
59Auch im Jahr 1993 ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll. Das für die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von gemischt genutzten Grundstücken veranschlagte Gebührenaufkommen von 61.860.750,00 DM (Wirtschaftsplan 1993, Anlage 3, Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 7) übersteigt selbst bei Korrektur einzelner unzulässiger Kostenansätze der Ursprungskalkulation unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen und Unterlagen nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige Kostenvolumen macht mind. 60.058.980,00 DM aus (60.058.980,00 DM zuzüglich 3 % hiervon (= 1.801.770,00 DM) = 61.860.750,00 DM).
60Die Ursprungsgebührenkalkulation, die mit einem Bruttoaufwand von 61.924.157,00 DM für den Haushaltsgebührenbereich abschloß (s. Gebührenbedarfsberechnung 1993, Anlage 1), wies zwar einzelne korrekturbedürftige Kostenansätze auf, diese machen jedoch nicht mehr als 61.924.157,00 DM - 60.058.980,00 DM = 1.865.177,00 DM aus, so daß der hier interessierende Gebührensatz nach Nr. 1.1a und 1.1c GT für den Zwei-Personen- Haushalt mit reduziertem Abfuhrrythmus zu Recht festgelegt worden ist.
61Bezüglich der einzelnen Kostenansätze, die bereits oben unter I, 2, Buchstabe a - g im Rahmen der Überprüfung der Gebührenkalkulation 1992 angesprochen worden sind, ergibt sich für 1993 folgendes Bild:
62a) Kalkulatorische Abschreibungen Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 1998 überreichten und erläuterten Auflistung (Beiakte 7, Anlage 5) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 5.745.000,00 DM ansetzbar gewesen, während laut Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, tatsächlich 7.024.000,00 DM angesetzt worden sind. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die vom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung unvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte Ansatz von 7.024.000,00 DM - 5.745.000,00 DM = 1.279.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG, (Gebührenbereich und Entgeltbereich) (s. Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, und S. 14). Nach der erwähnten Auflistung entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1993 angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (7.024.000,00 DM) nur 3.198.000,00 DM = 45,5 % auf den Gebührenbereich. Dementsprechend beträgt der auf den (gesamten) Gebührenbereich entfallende überhöhte Ansatz 45,5 % von 1.279.000,00 DM = 581.945,00 DM. Entsprechend dem Verhältnis Gesamt-Gebührensoll (75.643.804,00 DM) zu Haushaltsbereich-Gebührensoll (61.860.750,00 DM) (Wirtschaftsplan 1993, Anlage 3) entfallen danach auf den Haushalt-Gebührenbereich 81,78 % = 475.915,00 DM. Hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer = 71.387,00 DM.
63b) Kalkulatorischen Zinsen Im Wirtschaftsjahr 1993 betrug das betriebsnotwendige Kapital 51.920.000,00 DM. Die Zunahme gegenüber dem Jahr 1992 ergibt sich daraus, daß inzwischen die Sickerwasservorreinigungsanlage in Betrieb genommen worden war und auch Erweiterungen des Kompostplatzes in Gebrauch genommen worden waren (S. Wirtschaftsplan 1993, S. 13). Dies führte dazu, daß Anlagen im Bau, die bisher nicht zum betriebsnotwendigen Kapital zählten, dieses nunmehr erhöhten. Bei richtigem Ansatz von 6, 5 % nach LSP auf das betriebsnotwendige Kapital = 3.374.800,00 DM abzüglich 120.000,00 DM Zinsgutschriften für Finanzanlagen wären lediglich 3.254.800,00 DM ansetzbar gewesen. Tatsächlich sind angesetzt worden 8 % auf 51.920.000,00 DM = 4.154.000,00 DM abzüglich Zinsgutschriften auf Finanzanlagen von 120.000,00 DM = 4.034.000,00 DM. Von diesem den gesamten Geschäftsbereich der RSAG betreffenden Kostenansatz entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 7, Anlage 5), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich 1.602.000,00 DM = 39,71 % auf den Gebührenbereich. 39,71 % von ansetzbaren 3.254.800,00 DM kalkulatorischen Zinsen für den Gesamtbereich machen 1.292.481,00 DM ansetzbare kalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der Zuvielansatz in der Gebührenkalkulation beträgt danach für den (gesamten) Gebührenbereich 1.602.000,00 DM - 1.292.481,00 DM = 309.519,00 DM; für den Teil- Gebührenbereich "Haushalte" hiervon 81,78 % = 253.125,00 DM. Hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer = 37.969,00 DM.
64c) Abfuhrkosten Die Veränderung der Abfuhrkosten 1993 gegenüber 1992 sind im einzelnen aufgelistet und erläutert im Wirtschaftsplan 1993, S. 11, und Anlage 1 a. Anhaltspunkte dafür, daß diese Ansätze und Erläuterungen fehlerhaft sein könnten, hat der Senat nicht.
65d) Deponiekosten Die Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des Kreises E. in M. hat der Beklagte mit 110,00 DM/t. angesetzt (Wirtschaftsplan 1993, S. 11). Nach dem dem Beklagten Ende 1992 zugeleiteten Entwurf der Gebührensatzung des Kreises E. für die Benutzung der Zentraldeponie M. sollten die Gebühren für das Jahr 1993 auf 107,15 DM/t heraufgesetzt werden. Zuzüglich des auch für 1993 wirksamen Zuschlags von 3,49 DM/t gemäß § 8 des Vertrages zwischen RSAG und Kreis E. sind dies zusammen 110,64 DM/t.
66e) Berater- und Gutachterkosten Laut Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, sind insoweit 1.200.000,00 DM angesetzt worden. Die Erhöhung ist im Wirtschaftsplan 1993, S. 12 damit begründet worden, daß Gutachten und koordinierende Ingenieurleistungen im Bereich des Entsorgungs- und Verwertungsparks S. A. in Höhe von 200.000,00 DM sowie 500.000,00 DM für eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Standortsuche für die geplante Reststoffdeponie angefallen seien. Im März 1993 ist darüber hinaus die Aktualisierung des Abfallwirtschaftskonzepts der RSAG von Prof. D. erstellt worden. Die Prüfer beim Regierungspräsidenten K. haben in ihrem Prüfbericht vom 6. Mai 1996 (Beiakte Heft 4, Bl. 188, zum Verfahren 9 A 6065/96) festgestellt, daß die RSAG für das Jahr 1993 tatsächlich Gutachterverträge über 1.217.807,00 DM und für das Jahr 1992 in Höhe von 913.313,00 DM abgeschlossen hatte. Die Erhöhung des veranschlagten Kostenansatzes für im Jahre 1993 zu erwartende Gutachten auf insgesamt 1.200.000,00 DM erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht. Allerdings muß - wie für 1992 - unterschieden werden zwischen Kosten für Gutachten, die sich auf im laufenden Geschäft anfallende Ingenieurleistungen, Beratungen und Planungen beziehen, und solche Gutachten, die sich auf (mögliche) künftige Anlageinvestitionen (hier: 500.000,00 DM für die Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der Standortsuche für eine geplante Reststoffdeponie) beziehen.
67Vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96. -
68Erstere (hier: 1.200.000,00 DM - 500.000,00 DM sind - wie 1992 - voll ansatzfähig. Letztere (= 500.000,00 DM) werden vom Senat vorsichtshalber -wie 1992 - vom Kostenansatz abgesetzt. Da der Betrag von 500.000,00 DM den Gesamtgebührenbereich betrifft, sind im Rahmen des Kostenansatzes für den Gebührenteilbereich "Haushalte" 81,78 % hiervon = 408.900,00 DM zu streichen. Hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer = 61.335,00 DM.
69f) Nachsorgerückstellungen Auch für das Jahr 1993 läßt der Senat offen, ob Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge ansetzbar sind und in welcher Höhe dies geschehen kann. Für die Ansatzfähigkeit solcher Nachsorgerückstellungen für eigene Deponien des Kreises spricht die Neufassung des § 9 Abs. 2 LAbfG durch das Änderungsgesetz vom 14. Januar 1992 (s. § 9 LAbfG 1992), der ausdrücklich derartige Aufwendungen zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des KAG deklariert. Für die Erstattungsfähigkeit derartiger Aufwendungen für Deponien der RSAG im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen Kreis und RSAG spricht, daß der Vertrag zwischen RSAG und Kreis vom 28. Februar 1983 durch Zusatzvereinbarung vom 4. Januar 1993 geändert worden ist. Als vom Kreis zu ersetzender Aufwand werden alle Aufwendungen der RSAG bezeichnet, die der vertragsgemäßen Aufgabendurchführung dienen und kalkulationsfähige Kosten im Sinne des KAG und des § 9 LAbfG (1992) sind. Zwar können durch eine vertragliche Abrede zwischen Kreis und RSAG die zwingenden Vorgaben der LSP nicht abbedungen werden (vgl. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53). Der Ergänzungsvertrag vom 4. Januar 1993 mit der Bezugnahme auf § 9 LAbfG 1992 und die danach ansatzfähigen Rückstellungen für künftige, vorhersehbare Nachsorgekosten für Deponien läßt sich allerdings als Vereinbarung über den Ansatz eines Einzelwagnisses im Sinne von Nrn. 47 Abs. 3, 49 LSP verstehen.
70Aus Gründen der Vorsicht - der Ergänzungsvertrag ist erst nach Beginn der Gebührenperiode 1993 und nach Aufstellung der Kalkulation geschlossen worden - streicht der Senat diesen Kostenansatz aus der Kostenaufstellung der Gebührenkalkulation für 1993. Der Kostenansatz "Nachsorgerückstellungen" macht - bezogen auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG - laut Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, insgesamt 1.612.000,00 DM aus. Hiervon entfallen nach den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 1998 gegebenen Erläuterungen 920.000,00 DM auf Rückstellungen für eigene Deponien, deren Kosten nur dem Entgeltbereich zugeordnet worden sind, und 692.000,00 DM auf Rückstellungen für die Restmülldeponie in S. A. , die mit einem Satz von 3,49 DM/t wie im Jahre 1992 berechnet worden sind. Laut Wirtschaftsplan 1993, S. 9 hat der Beklagte für 1993 mit einer auf der Kreisdeponie M. abzuladenden Abfallmenge von 47.000 t für den Entgeltbereich und von 148.100 t für den Gebührenbereich, zusammen also 195100 t, gerechnet. Laut den Erläuterungen im Schriftsatz vom 10. März 1998 hat er dagegen für die Bildung der Nachsorgerückstellungen 198.000 t angesetzt. Welchem Bereich dieser Mehransatz von 2.900 t zugerechnet werden muß, ist offen. Zugunsten des Klägers wird davon ausgegangen, daß der Beklagte diese zusätzlichen 2.900 t dem Gebührenbereich zugeordnet hat. Laut Gebührenkalkulation 1993, Anlage 1, verteilt sich die im Wirtschaftsplan 1993, S. 9, für den Gebührenbereich geschätzte Abfallmenge von 148.100 t mit 112.570 t auf den Haushaltsbereich und mit 35.530 t auf den hausmüllähnlichen Gewerbe-Gebührenbereich. 112.570 t + 2.900 t machen zusammen 115.470 t aus. Multipliziert mit 3,49 DM/t ergibt dies einen Betrag von 402.990,00 DM, der dem Gebührenbereich Haushalte zugeordnet worden ist und vorsichtshalber gestrichen wird. Hinzukommen 15 % Mehrwertsteuer = 60.449,00 DM.
71g) Mehrwertsteuer für Eigenkosten des Kreises. Im Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, sind unter der Rubrik Umlage RSK Personal 800.000,00 DM und unter der Rubrik externe EDV-Kosten 308.000,00 DM, zusammen 1.108.000,00 DM, angesetzt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Kostenansatz unrichtig ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte im Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung des seitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfangs des zeitanteiligen Einsatzes für die RSAG sowie der dadurch angefallenen Personalkosten für 1993 vorgelegt hat (Beiakte 4, Bl. 230, zu 9 A 6065/96). Im übrigen hat der Kläger diesbezüglich auch keine Einwände erhoben.
72Der Mehrwertsteueransatz für diese Kostenposition (15 % von 1.108.000,00 DM = 166.200,00 DM) ist aus den gleichen Gründen, wie bezüglich der Gebührenkalkulation 1992 unter I 2 g dargelegt, aus der Kostenaufstellung zu streichen. Da sich der Kostenansatz auf den gesamten Gebührenbereich bezieht, entfallen auf den hier interessierenden Gebührenteilbereich "Haushalte" lediglich 81,78 % hiervon = 135.918,00 DM.
73h) Die Summe aller nicht ansatzfähigen bzw. vorsichtshalber nicht angesetzten Positionen macht zusammen 1.907.988,00 DM aus (475.915,00 DM + 71.387,00 DM + 253.125,00 DM + 37.969,00 DM + 408.900,00 DM + 61.335,00 DM + 402.990,00 DM + 60.449,00 DM + 135.918,00 DM). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können jedoch zu hohe Kostenansätze in der Gebührenbedarfsberechnung durch zu niedrig bemessene oder unberücksichtigt gebliebene zulässige Kostenansätze ausgeglichen werden.
74Vgl. Urteil vom 5. August 1984 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.
75Wie sich aus der vom Kreis übernommenen Vorkalkulation der RSAG (Wirtschaftsplan 1993, S. 12, und Anlage 1 b) ergibt, enthält die Preiskalkulation der RSAG für 1993 keinen Ansatz für Gewerbesteuer, obwohl ein solcher Ansatz nach Nr. 30 Buchstabe a LSP zulässig wäre. Der Beklagte hat insoweit unter Hinweis auf das Ergebnis der Preisprüfung beim Regierungspräsidenten K. (Beiakte Heft 4, S. 201, zu 9 A 6065/96) glaubhaft dargelegt, daß allein die Gewerbekapitalsteuer im Jahre 1993 tatsächlich 395.000,00 DM ausgemacht hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, daß unter Auswertung der Erfahrungen aus Vorjahren - selbst bei vorsichtiger Schätzung - für das Jahr 1993 die Gewerbesteuer mit mindestens 300.000,00 DM hätte angesetzt und kalkuliert werden können.
76Dieser nachholbare Ansatz für Gewerbesteuer bezieht sich allerdings auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG. Nach dem im Wirtschaftsplan 1993, S. 14, Zeile 27, verlautbarten Schlüssel für die Aufteilung von RSAG-Gemeinkosten entfallen 52,08 % auf den Gebührenbereich und 47,92 % auf den Entgeltbereich. Auf den Gesamtgebührenbereich entfallen danach 52,08 % von 300.000,00 DM = 156.240,00 DM. Nach dem Schlüssel Gesamtgebührenbereich zu Teilgebührenbereich für Haushalte ergibt dies für diesen Teilbereich einen nachschiebbaren, bisher unterlassenen Kostenansatz von 81,78 % von 156.240,00 DM = 127.773,00 DM; hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer = 19.166,00 DM, zusammen also 146.939,00 DM.
77Die Saldierung der zu streichenden Positionen (= 1.907.988,00 DM) mit dem nachschriebbaren, ansatzfähigen Betrag von 146.939,00 DM ergibt einen Betrag von 1.761.049,00 DM, der von dem veranschlagten Kostenansatz von 61.924.157,00 DM (Gebührenbedarfsberechnung 1993, Anlage 1) abzuziehen ist. Der zulässige Kostenansatz beträgt danach 60.163.108,00 DM. Das veranschlagte Gebührenaufkommen von 61.860.750,00 DM (Gebührenbedarsberechnung 1993, Seite 7, Wirtschaftsplan 1993, Anlage 3) übersteigt also den zulässigen Kostenansatz um weniger als 3 %, nämlich um 2,82 %, und liegt damit im Toleranzbereich.
78i) Soweit der Kläger allgemein geltend macht, aus der Tatsache, daß die RSAG 1993 tatsächlich einen hohen bilanziellen Gewinn erwirtschaftet habe, ergebe sich, daß die Kalkulation falsch sein müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat - über die oben abgehandelten Positionen hinaus - keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation feststellen können. Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß es zum Wesen einer Prognose gehört, daß sie sich verwirklichen kann oder ihre Ansätze überschritten oder unterschritten werden. Daß eine dieser drei Möglichkeiten hier eingetreten ist (in dieser Höhe nicht kalkulierter Gewinn), gibt dem Senat keinen Anlaß, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Kalkulation anzustellen. Im übrigen hat der Beklagte im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses der RSAG durch den Regierungspräsidenten K. durch Schriftsatz vom 31. Januar 1995 (Beiakte Heft 3, S. 8 f. zu 9 A 6065/96) und Telefax der RSAG vom 22. März 1995 Beiakte Heft 3, S. 21 ff., zu 9 A 6065/96) im einzelnen dargelegt, wie es zu dem eingetretenen Jahresüberschuß von 15,5 Millionen DM im Jahre 1993 gekommen ist.
79k) Auf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1993 ist der Kläger dann - wie insoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1993 zu Recht zu einer Gebühr von 259,20 DM herangezogen worden.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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