Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1256/99

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin sowie der Beigeladene zu 3. tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und sämtliche Beigeladenen selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.


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