Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1959/99

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf dem nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten mit der Stellennummer 50 04 0617 010 zu befördern, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf diese um die Funktionen des stellvertretenden Bezirksverwaltungsstellenleiters und Standesbeamten angereicherte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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