Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 2033/99

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Neuntel.


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