Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 75/98.AK

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 1998 für den Bau des Abschnitts 22 der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln- Rhein/Main um einen Vorbehalt des Inhalts zu ergänzen, dass eine Entscheidung über erschütterungsmindernde Maßnahmen an den Häusern der Kläger K. -P. - Straße 26 - 28 und K. -P. -Straße 25 getroffen wird, sofern die vorgesehene Prüfung ergibt, dass keine in der erschütterungsmindernden Wirkung über die festgestellte Gleisbettung hinausgehenden, dem Stand der Technik entsprechenden Gleisbettungssysteme zur Verfügung stehen oder deren Realisierung un-

tunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sein sollte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je 7/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die Beklagte und die Beigeladene je 1/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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