Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A D 126/98.G

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM und Auslagen von 265,OO DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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