Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 46/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2000 erhobenen Klage (10 K 7740/00 - Verwaltungsgericht Düsseldorf) wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis 25.000 DM festgesetzt.


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