Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1253/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger betrifft.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1994 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Klägern im ersten Rechtszug auferlegten Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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