Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 5005/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen. Der Senat vermag aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgten Zulassungsvortrag weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu schließen.
3Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts nachhaltig zu erschüttern, die hier greifende Umstellung der Förderungsart auf verzinsliches Bankdarlehen für die Fallgruppe des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die durch das 18. BAföG-ÄndG bewirkte übergangslose Umstellung der Ausbildungsförderung auf ein verzinsliches Bankdarlehen verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung für den Fall eines vor Inkraft-treten des Gesetzes vollzogenen Fachrichtungswechsels nicht zu beanstanden ist,
4vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 5 C 24.99 -, BVerwGE 111, 101 = NVwZ 2000, 927 = DVBl 2000, 1688 = FamRZ 2001, 948 mit Hinweis auf Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18,
5auch auf die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG übertragen lassen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist unter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch nicht abschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, nicht dagegen die in die Ausbildung als Gesamtvorgang eingebettete anfängliche Entscheidung für die Durchführung einer "weiteren" Ausbildung, so dass der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebote während des laufenden Studiums dessen Förderungsbedingungen ändern konnte. Als ausreichender sachlicher Grund ist insoweit die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400, jeweils zur Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
7Insoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen.
8So auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 = FamRZ 1998, 413.
9Dass Förderungen weiterer Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur höchst selten auftretende Ausnahmefälle darstellen und deshalb für sich gesehen zu der beabsichtigten Umschichtung von Haushaltsmittel kaum merklich beitragen können, konnte im Rahmen der Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung einerseits und dem Wohl der Allgemeinheit andererseits, wie sie bei einer unechten Rückwirkung zu erfolgen hat,
10vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 (273),
11vernachlässigt werden. Denn der Gesetzgeber hat alle Zweitausbildungen des § 7 Abs. 2 BAföG, soweit sie nicht mit dem Zweiten Bildungsweg zusammenhängen (Satz 1 Nr. 4) oder Absolventen von Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, betreffen (Satz 1 Nr. 5), zu Recht als einheitliche Gruppe mit dementsprechend größerem Aufkommen von Förderungsmitteln betrachten können. Im Übrigen entzieht es sich der richterlichen Nachprüfung, ob der Gesetzgeber die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Maßnahmen ausgewogen vorgenommen hat.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
13Dem betroffenen Studierenden bleibt auf alle Fälle eine Ausbildungsförderung erhalten, die eine Beendigung des Studiums ohne Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermöglicht. Weder Art. 12 Abs. 1 GG noch dem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip lässt sich ein Rechtsanspruch auf Förderung einer förderungsfähigen Ausbildung in Form verlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen entnehmen. Der Sozialstaatsgrundsatz verpflicht den Staat lediglich, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht zur sozialen staatlichen Sicherung der Menschenwürde steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
14So zur Fallgruppe "Fachrichtungswechsel": OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13.
15Dieser ist nicht dadurch verletzt, dass von denjenigen, denen der Staat trotz einer abgeschlossenen Erstausbildung und häufig bereits fortgeschrittenen Alters noch eine "weitere" Ausbildung ermöglicht, eine größere Eigenbeteiligung erwartet wird. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Ausbildung als Basis für den späteren beruflichen Erfolg und die existenzielle Sicherheit des Geförderten gewährleisten will, fällt es bei der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtung auch in den Risikobereich des die Ausbildungswahl treffenden Auszubildenden, ob er die geforderte Eigenbeteiligung mittels der erworbenen beruflichen Qualifikation dann auch erwirtschaften kann. Den Geförderten von diesem Risiko zu Lasten der Allgemeinheit frei zu stellen, besteht kein zwingender Anlass, zumal der von der Deutschen Ausgleichsbank erstellte und für ein Darlehen nach § 18c BAföG verwandte Rahmendarlehensvertrag,
16Vgl. Anlagen zur den Rundverfügungen des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 30. August 1996 - 2.11.00 - 92/96 - und vom 1. August 1997 - 2.11.00 - 86/97 -,
17in Ziffer 2.5 bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten des Darlehensnehmers Stundungsmöglichkeiten vorsieht und bei Zahlungsschwierigkeiten des Darlehensnehmers gemäß § 59 BHO die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses besteht, wenn die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 18c Abs. 10 BAföG auf den Bund übergegangen sind.
18So schon OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO.
19Zu Unrecht macht der Kläger auch eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Fälle des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG mit denen des Fachrichtungswechsels aus unabweisbarem Grund nach § 17 Abs. 3 Satz 2 iVm § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG geltend. Als ausreichendes sachliches Unterscheidungskriterium drängt sich jedenfalls auf, dass bei einer Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bereits eine erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG erfolgreich abgeschlossen worden sein muss, während bei einem Abbruch oder einem Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG die vorangegangene Ausbildung gerade noch nicht beendet worden ist. Der Auszubildende wird im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG mit der Chance einer zusätzlichen Berufsqualifikation über den Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG hinaus gefördert, während auch die Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG lediglich dem Erreichen des Grundziels wenigstens einer berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung dient. Regelmäßig ist für eine vorausgegangene vollständige Erstausbildung auch ein deutliches Mehr an staatlich vorgehaltener und finanzierter Ausbildungskapazität in Anspruch genommen worden als bei einer nicht zu Ende geführten Ausbildung. Die sich danach bei typisierender Betrachtung ergebende Privilegierung im Falle der Förderung einer "weiteren" Ausbildung auch in der Konstellation des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG rechtfertigt dann aber auch eine höhere Selbstbeteiligung des Auszubildenden als im Fall der Förderung einer anderen Ausbildung nach Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund.
20Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Eine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat.
21Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N.
22Es mag dahinstehen, ob der Kläger im Sinne einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO insoweit überhaupt nicht nur Bedenken aufgezeigt, sondern sie auch in hinreichend konkrete und substantiierte Rechtsfragen gekleidet hat. Hinsichtlich der behaupteten Ungleichbehandlung ist die Problematik jedenfalls rechtlich so eindeutig, dass sich schon deshalb keine Klärungsbedürftigkeit annehmen lässt. Die Frage, ob das 18. BAföG-Änderungsgesetz in den Fällen einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und Rückwirkungsverbotes verstößt, stellt sich nicht in ihrer Allgemeinheit, sondern nur - mit Blick auf die Inkrafttretens- und Übergangsregelung in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 18. BAföG-ÄndG - hinsichtlich vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits aufgenommener "weiterer" Ausbildungen. Insoweit handelt es sich um eine nur vorübergehend für eine Gruppe von Altfällen auftretende Problematik, deren Anzahl wegen des auch vom Kläger eingeräumten Seltenheitscharakters der Fälle des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG verschwindend gering sein dürfte. Ausgelaufenes Recht kann aber nur in Ausnahmefällen Gegenstand einer rechtsgrundsätzlichen Klärung sein.
23Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG zur entsprechenden Zulassungsregelung für die Revision, etwa Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.
24Dass eine Berufungsentscheidung hier dennoch ausnahmsweise dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
26Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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