Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2940/00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.


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