Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1003/00.A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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