Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 417/03

Tenor

Der Antragstellerin wird auch für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin I. aus I. beigeordnet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2003 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Mai 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.


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