Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3958/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 13. Juli 2001 und des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar 2002 zu verpflichten, ihm Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR zu gewähren.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch insoweit, als er begehrt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 13. Juli 2001 und des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar 2002 zu verpflichten, ihm Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR zu gewähren. Ferner trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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