Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2973/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 werden aufgehoben, soweit in ihnen eine Hundesteuer von mehr als 312,-- DM festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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