Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4187/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für die Jahre 1998 und 1999 wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. September 2001 - der Kläger 95,7 % und der Beklagte 4,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens tragen - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Senats vom 16. August 2004 - der Kläger 92,1 % und der Beklagte 7,9 %; die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen