Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 398/05

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.038,40,-- EUR festgesetzt.


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